Und dann habe ich zum Abschluss noch den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.05.2026 – 18 Qs 23/25. Das LG nimmt in dem Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Festsetzung der Tagessatzhöhe in einem Strafbefehl durch das AG Stellung. Der Angeklagte war eine am sog. Existenzminimum lebende Person.
Das LG führt aus:
„Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ist mit der Maßgabe der Gewährung von Ratenzahlung gemäß § 42 StGB begründet.
1. Beim Tagessatzsystem sind drei Schritte der Geldstrafenzumessung voneinander getrennt anzugehen. Im ersten Schritt erfolgt die Verhängung der Tagessatzanzahl (§ 40 Abs. 1 StGB), im zweiten Schritt die Festlegung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB) und im dritten Schritt die Klärung der Frage, ob gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren sind.
a) Die Höhe des Tagessatzes ist im zweiten Schritt der Geldstrafenbemessung nach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen, wobei es für die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel auf das Nettoeinkommen ankommt, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Richtigerweise ist das Nettoeinkommen die Grundlage für die Festsetzung der Tagessatzhöhe. Jedoch können auch normative Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sodass eine rein schematische Berechnung nicht sachgerecht ist (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 40 Rn. 6a). Denn auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (BGH, Beschluss vom 25.4.2017 – 1 StR 147/17).
Das Einkommen ist dabei ein rein strafrechtlicher und nicht steuerrechtlicher Begriff, sodass alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten umfasst werden (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 40 Rn. 7). Unabhängig von der Zuordnung zu einer der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten sind Einnahmen in Gestalt von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen wie ALG I oder sozialen Transferleistungen, wie Bürgergeld (ehem. ALG II), für die Berechnung des Nettoeinkommens heranzuziehen (MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB, § 40, Rn. 58, 61). Es gehört also alles zum Nettoeinkommen, was dem Täter an Einkünften zufließt und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seinen Lebenszuschnitt – wirtschaftlich gesehen – bestimmt. Hierzu sind nicht nur die Bareinkünfte zu rechnen, sondern auch alle Naturalbezüge, insbesondere die freie Kost und Wohnung (OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1975 – 4 Ss 616/75) sowie Sachleistungen. Dies versteht sich daraus, dass es im Rahmen des Nettoeinkommensprinzips inkonsequent wäre, denjenigen besserzustellen, der nicht von Bareinkünften, sondern Naturalleistungen lebt. Diese Einbeziehung der Naturaleinkünfte erleichtert die Bemessung der Tagessatzhöhe bei Personen, die lediglich vom Familienunterhalt leben und auch bei Einkommenslosen und Einkommensschwachen (Werner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 40 StGB Rn. 27).
Daher ist auch bei allen einkommensschwachen Personen (Empfängern von sozialen Transferleistungen, Arbeitslosen u.s.w.) für die Bestimmung des Tagessatzes grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen. Abzustellen ist auf die Höhe der Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen, denen etwaige Sachbezüge (freie Kost und Wohnung) zuzurechnen sind. Allerdings ist darauf zu achten, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Eine entsprechende Vorgabe hat der Gesetzgeber 2023 unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung in § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB aufgenommen. Wer am Existenzminimum lebt, wird unter einer Geldstrafe, insbesondere in der Größenordnung jenseits von 30 Tagessätzen, regelmäßig stärker leiden als der Normalverdienende, und er wird wesentlich länger brauchen, bis er die Schmälerung seiner Mittel wieder ausgeglichen hat (Werner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 40 StGB Rn. 36-37).
b) Die auf der Grundlage des Nettoeinkommensprinzips ermittelte Tagessatzhöhe kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu korrigieren sein, wobei der oben geschilderte zweite und dritte Schritt der Geldstrafenbemessung in eine Wechselwirkung treten:
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Angeklagten, der am Existenzminimum lebt, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag i. H. von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute der Grundsicherung) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt. Insoweit hängt die Tagessatzhöhe in derartigen Fällen auch von der Höhe und Dauer einer zu gewährenden Ratenzahlung ab, weil sich die verhängte Geldstrafe in der vom Gericht vorgesehenen Ratenzahlungsdauer in Raten bezahlen lassen muss, die dem Angeklagten den zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässlichen Betrag belassen (BayObLG, Beschluss vom 6. November – 204 StRR 470/23 m.w.N.; LG Leipzig, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 5 Qs 29/25).
Demnach kommt eine Senkung des Tagessatzes bei hoher Tagessatzzahl in Betracht, um der progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken (Fischer, StGB, 73. Aufl., 2026, § 40 Rn. 24 m.w.N.).
Letztlich gilt es hier, Rigorismen des Nettoeinkommensprinzips abzufedern, so wie es auch bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen geboten ist, die progressive Steigerung der Strafwirkung zu mindern (BGH, Urteil vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76). Allerdings besteht bei Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen hierzu in der Regel kein Anlass (Heintschel-Heinegg, in: BeckOK, StGB, 68. Ed. 1.2.2026,§ 40, Rn. 17; Fischer, StGB, 73. Aufl., 2026, § 40 Rn. 24).
c) Dem Gesetz ist eine zeitliche Höchstgrenze für die Ratenzahlung gemäß § 42 StGB nicht zu entnehmen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. November 2023 – 204 StRR 470/23 m.w.N.; LG Berlin, Beschluss vom 5. April 2004 – 505 Qs 37/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 1999 – 3 Ws 91/99; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2001 – III – 42/01 – 1 Ss 65/01; MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 21; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 5). Gleichwohl werden verschiedene Höchstgrenzen diskutiert: Die Dauer der Ratenzahlungsbelastung dürfe nicht außer Verhältnis zur Zahl der verhängten Tagessätze stehen und solle das Drei- bis Vierfache der Tagessatzzahl nicht überschreiten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 1993 – 2 Ss 60/93; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 42 Rn. 3; Matt/Renzikowski/Bußmann, 2. Aufl. 2020, StGB § 42 Rn. 11: jedenfalls länger als 2 Jahre). Das BayObLG hat in seinem Beschluss vom 6. November 2023 (204 StRR 470/23) bei einer Tagessatzanzahl von 110 eine Ratenzahlungsdauer von 2 Jahren und 6 Monaten für möglich gehalten.
2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu folgendem Ergebnis:
…..“
