Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Auslagenerstattung nach OWi-Verfahren-Einstellung I, oder: Rechtsmittel und (Ermessens)Begründung

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Heute ist Freitag und daher geht es hier – wie immer am Freitag – ums Geld 🙂 . In dem Zusammenhang stelle ich dann zwei Entscheidungen  zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens vor.

Ich beginne mit dem LG Frankenthal, Beschl. v. 23.04.2026 – 2 Qs 83/26. Das AG hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen nach § 47 OWiG eingestellt. Es hat dabei davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Das LG hat auf die Beschwerde des Betroffenen die Entscheidung dann dahingehend abgeändert, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt worden sind:

„….

Gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG ist der Einstellungsbeschluss unanfechtbar, sodass gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO grundsätzlich auch die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist.

In Fällen groben prozessualen Unrechts ist dem Betroffenen jedoch ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form der einfachen Beschwerde zuzugestehen (vgl. BVerfG Beschl. v. 15.8.1996 — 2 BvR 662/95, BeckRS 1996, 22614; LG Wiesbaden Beschl. v. 7.6.2024 — 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223; LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.3.2025 — 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025). Grobes prozessuales Unrechts liegt nicht bereits in jeder fehlerhaften Gesetzesanwendung, sondern nur dann vor, wenn eine Entscheidung willkürlich getroffen wurde, sie also auf erkennbar sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.3.2025 — 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025, 6805 Rn. 5).

So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des Erstgerichts davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, beruht im vorliegenden Fall auf offensichtlich unhaltbaren Erwägungen. Ausweislich des Beschlusses vom 16.02.2026 (BI. 67 f. d. A.) war der Erstrichter der Auffassung, dass der Betroffene hinsichtlich der Tat am 28.05.2025 hinreichend verdächtig gewesen sei. Wegen der Tat am 29.05.2025 sei indes eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gewesen. In der Gesamtschau sei eine Verurteilung nicht notwendig, weil die Schuld im Falle einer Verurteilung als gering anzusehen sei. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls werde daneben davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Erstgericht hat mit seinen Ausführungen zur Tat am 29.05.2025 zu erkennen gegeben, dass es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt war, dass der Betroffene der vorgeworfenen Tat am 29.05.2025 schuldig ist. Diesbezüglich gilt folgender Grundsatz: Unterlässt das Gericht eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Verfahrensaufklärung, kann eine Einstellung willkürfrei lediglich dahingehend ausgeübt werden, dass es hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. Allerdings kommt in der hiesigen Sache die Besonderheit hinzu, dass die vermeintlichen Taten vom 28.05.2026 sowie 29.05.2026 als eine Ordnungswidrigkeit behandelt wurden. Mithin lag eine Gemengelage vor. In solchen Konstellationen trifft den jeweiligen Erstrichter ein besonderes Begründungserfordernis in Bezug auf die Kostenentscheidung. In diesem Zusammenhang kommt der Wertung des § 467 Abs. 4 StPO eine exponierte Stellung zu. Dabei statuiert die Vorschrift ein gesetzliches Regelungsmodell dahingehend, dass die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind. Sofern der zuständige Richter davon abweichen möchte, muss er sein Ermessen ausüben und in der Entscheidung seine Erwägungen explizit aufführen. Im vor-liegenden Fall treffen den Erstrichter daher höhere Anforderungen.

Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der Passus in dem streitgegenständlichen Beschluss hinsichtlich der Kostenfolge nicht. Der Erstrichter hätte hier vielmehr ausführlich begründen müssen, wieso gerade in der Gesamtschau der gesetzliche Regelfall ausgehebelt werden soll. Dabei hätte er auf den Grad des Tatverdachts eingehen und die beiden Taten in Korrelation setzen können. Jedenfalls genügt der floskelhafte Absatz diesen Anforderungen nicht. Dass das Erstgericht Ermessenserwägungen angestellt hat, die dem Willkürverbot standhielten, ist nicht ersichtlich. Mithin hat die Landeskasse die dem Betroffenen im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.“

Aufklärungshilfe III: Name des Mittäters genannt, oder: Unerheblich, wenn es eine DNA-Spur gibt

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 StR 238/26. Das ist nicht ganz so viel Text wie bei der heute Mittag vorgestellten Entscheidung.

Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung – ich vermute wegen Raubes – Revision eingelegt. Ohne Erfolg, und zwar auch keinen Erfolg bei der Strafzumessung:

„Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ohne Rechtsfehler abgelehnt. Dieser hatte schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung den Vornamen seines Mittäters, des Mitangeklagten, benannt. Das Landgericht hat seine Ermessensentscheidung im Einklang mit der Vorgabe in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB unter anderem darauf gestützt, dass diese Aufklärungshilfe für die Überführung des Mitangeklagten angesichts einer am Tatort gesicherten und auf ihn hindeutenden DNA-Spur eine eher untergeordnete Rolle gespielt habe. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Feststellungen, wonach zum Zeitpunkt der Offenbarung die DNA-Spur schon gesichert und das DNA-Profil des Mitangeklagten bereits in einer Analysedatei gespeichert war. Hieraus durfte die Strafkammer den Schluss ziehen, dass der Mitangeklagte auch ohne die Benennung durch den Angeklagten in den Fokus der Ermittlungen geraten wäre. Dass sie die DNA-Spur in den Urteilsgründen unzureichend dargestellt hat, da eine Angabe dazu fehlt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellten Merkmalskombinationen bei einer anderen Person zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2025 – 3 StR 78/25 Rn. 18 mwN), stellt ihre lediglich einem hypothetischen Ermittlungsverlauf geltende Schlussfolgerung nicht infrage.“

Aufklärungshilfe II: Offenbarung der Tat eines Toten, oder: Keine „reale Verurteilungsmöglichkeit“ mehr

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Im zweiten Posting stelle ich dann den BGH, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 StR 538/25 – vor.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist vom BGh als unbegründet verworfen worden.

Der BGH führt aus:

„Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Das gilt auch für die Strafzumessung, soweit das Landgericht die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint hat.

1. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte beging am 26. Juli 2024 gemeinsam mit seinem Mittäter J. einen Diebstahl, bei dem in einer Bankfiliale ein Geldautomat gesprengt und knapp 140.000 Euro Bargeld entwendet wurde. In der Folgezeit verabredeten beide, eine weitere Geldautomatensprengung durchzuführen. Zur Vorbereitung trafen sie sich am 30. Oktober 2024. J. erlangte in einem Park 527 Gramm des Sprengstoffs Triacetontriperoxid und eine Zündvorrichtung. Beides transportierten er und der Angeklagte sodann gemeinsam in einem Stoffbeutel mit der U-Bahn, wobei sie die aus der geringen Stabilität des Sprengstoffs resultierende erhebliche Gefährdung anderer Fahrgäste billigend in Kauf nahmen. Bei einer polizeilichen Kontrolle des J. konnten der Sprengstoff und die Zündvorrichtung sichergestellt werden. J. gelang die Flucht; der Angeklagte entfernte sich unbehelligt.

J. kam am 24. November 2024 bei einer Explosion ums Leben. Am 24. April 2025, vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn, räumte der Angeklagte durch eine Verteidigererklärung seine eigene Beteiligung an beiden Taten ein und benannte J. als seinen – den Ermittlungsbehörden bis dahin unbekannten – Mittäter bei der Geldautomatensprengung vom 26. Juli 2024. Ihre Feststellungen zu dieser Tat hat die Strafkammer wesentlich auf diese auch in der Hauptverhandlung wiederholten Angaben gestützt.

2. Das Landgericht hat eine Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint. Dies ist nicht zu beanstanden.

Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. War der Angeklagte an der aufgedeckten Tat als Täter oder Teilnehmer beteiligt, so muss sich sein Aufklärungsbeitrag über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Aufklärungshilfe muss zu einem Aufklärungserfolg geführt haben, wobei es bereits genügen kann, wenn wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – 4 StR 565/24 Rn. 14 mwN, NStZ 2025, 692).

Diese Voraussetzungen hat der Angeklagte trotz Offenbarung der Beteiligung seines bereits verstorbenen Mittäters J. bei der Tat vom 26. Juli 2024 nicht erfüllt, weil nach dessen Tod eine Aufdeckung seiner Tat im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausscheidet.

a) Allerdings ist nicht erforderlich, dass eine Aufklärungshilfe strafprozessuale Maßnahmen gegen die belastete Person zur Folge hat. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Angaben des Aufklärungshelfers nicht bereits zu einer Anklage oder gar Verurteilung geführt haben müssen (BT-Drucks. 16/6268, S. 12; vgl. zudem BGH, Urteile vom 16. Februar 2000 – 2 StR 532/99, StV 2000, 318; vom 20. Mai 2021 – 6 StR 406/20 Rn. 4, NStZ 2021, 556). Nach der dabei in Bezug genommenen Rechtsprechung zur wortgleichen Regelung in § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, die zu § 46b StGB fortgeführt wurde, wird eine Aufklärungshilfe zudem nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer Strafverfolgung – auch gewichtige oder langfristige – Erschwernisse entgegenstehen. Das gilt etwa für Fälle, in denen die belastete Person für die Ermittlungsbehörden nicht greifbar oder unbekannten Aufenthalts ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1988 – 1 StR 483/88, NJW 1989, 1043; Beschluss vom 28. August 2002 – 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162) oder sich einer Festnahme entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 587/16, NStZ-RR 2017, 250; Urteil vom 20. Mai 2021 – 6 StR 406/20 Rn. 4, NStZ 2021, 556). Eine Strafmilderung kann sogar dann noch gewährt werden, wenn der Aufklärungshelfer sein Wissen bewusst erst offenbart, nachdem die von ihm belastete Person das Land verlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 587/16, NStZ-RR 2017, 250; Urteil vom 31. Oktober 1984 – 2 StR 467/84, StV 1985, 14 f.). Selbst wenn diese für die aufgedeckte Tat bereits rechtskräftig freigesprochen worden ist, hindert das die Anwendung der Regelung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 – 5 StR 23/04, NStZ 2005, 231).

b) Jedoch honoriert § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB genauso wie § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1992 – 4 StR 517/92; Urteil vom 2. März 1989 – 2 StR 733/88, NStZ 1989, 580) kein bloßes Aufklärungsbemühen, sondern erfordert einen „Aufklärungserfolg“: Um in den Genuss einer Strafmilderung kommen zu können, muss der Aufklärungshelfer nämlich zumindest die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen den oder die Belasteten geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/6268, S. 12) oder durch seine Angaben wesentlich hierzu beigetragen haben (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300; Urteil vom 4. Oktober 1988 – 1 StR 483/88, NJW 1989, 1043).

c) Einen derartigen Aufklärungserfolg konnte der Angeklagte mit der Offenbarung der Tatbeteiligung des J. nach dessen Tod nicht mehr bewirken, weil gegen ihn aufgrund des mit seinem Tod eingetretenen Verfahrenshindernisses kein Strafverfahren mehr geführt werden kann. Die bloße Mehrung des Wissens der Ermittlungsbehörden sowie ihre Entlastung von der weiteren Suche nach dem zweiten Beteiligten der Tat vom 26. Juli 2024 genügen nicht. Vielmehr ist es eine unverzichtbare Voraussetzung der durch § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ermöglichten Strafrahmenverschiebung, dass der Aufklärungshelfer eine reale Verurteilungsmöglichkeit für Beteiligte der aufgedeckten Tat schafft. Denn nur diese Währung hat der Gesetzgeber für den Beschuldigten vorgesehen, um den Preis für die Strafmilderung zu entrichten.

aa) Der Gesetzgeber hat gesehen, dass die mit § 46b StGB ermöglichte besondere Honorierung der Aufklärungshilfe die noch schuldangemessene Sanktionierung der Tat des Helfers in Frage stellen kann (MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 46b Rn. 8), weil die Offenbarung von Tatsachen an Tatschuld und Tatunrecht unmittelbar nichts ändert und diese – wenn überhaupt – allenfalls mittelbar beeinflussen kann (BT-Drucks. 16/6268, S. 13; vgl. zur hieran anknüpfenden Kritik an der Regelung des § 46b StGB LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46b Rn. 2 ff.; MüKo-StGB/Maier aaO Rn. 7 ff.; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 46b Rn. 2 jeweils mwN). Umso mehr hat der Gesetzgeber deshalb betont, dass die Aspekte des Schuldausgleichs und zudem der Spezial- und Generalprävention nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (BT-Drucks. 16/6268, S. 12).

Im Gesetzestext hat dies Ausdruck gefunden in Form der gegenüber § 49 Abs. 1 StGB deutlich reduzierten Milderungsmöglichkeit für Fälle einer ausschließlich angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 46b Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz StGB) und in dem 2013 ins Gesetz eingefügtem Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der vom Aufklärungshelfer begangenen und der aufgedeckten oder verhinderten Tat (BGBl. 2013 I S. 1497). Letzteres hat der Gesetzgeber als geeignet angesehen, um „zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren“, der dem „Kronzeugen“ für dessen eigene Tat zu machen ist, und so seine Privilegierung in nachvollziehbaren Einklang mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens zu bringen (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 6; BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13 Rn. 9, StV 2014, 619).

Soweit die Strafmilderung eine noch schuldangemessene Sanktionierung des Aufklärungshelfers gleichwohl noch in Frage stellen kann, bedarf sie im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Gebot der materiellen Gerechtigkeit einer Rechtfertigung. Diese folgt nach Auffassung des Gesetzgebers aus der ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden wesentlichen Aufgabe des Staates, gerade schwere Straftaten aufzuklären und zu verhindern (BT-Drucks. 16/6268, S. 11 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Entsprechend hohe Bedeutung kommt der Vorgabe des Gesetzgebers zur Qualität des erforderlichen Aufklärungserfolgs zu, wonach der „Kronzeuge“ durch seine Angaben die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Belasteten geschaffen oder hierzu zumindest wesentlich beigetragen haben muss (BT-Drucks. 16/6268, S. 12).

bb) Wird die Tat eines bereits Verstorbenen offenbart, ist ein Aufklärungserfolg in diesem Sinne indes unmöglich, denn ein Strafverfahren ist hier sicher und endgültig ausgeschlossen. Die Lage entspricht insoweit derjenigen bei Aufdeckung einer bereits verjährten Tat, bei der eine Anwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ebenfalls wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses ausscheidet (vgl. LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46b Rn. 17; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1045). Sie unterscheidet sich zugleich von den oben genannten Situationen, in denen einer Strafverfolgung zwar unter Umständen gewichtige, aber keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. So kann nach einem untergetauchten Beschuldigten möglicherweise erfolgreich gefahndet werden. Ein ins Ausland geflohener Verdächtiger kann zurückkehren oder im Wege der Rechtshilfe überstellt werden. Selbst im Fall eines rechtskräftigen Freispruchs der aufgedeckten Tat verbleibt – was das Landgericht zutreffend erkannt hat – immerhin die Möglichkeit der Wiederaufnahme zuungunsten des Beschuldigten, etwa bei Abgabe eines Geständnisses (§ 362 Nr. 4 StPO).

Hinzu kommt, dass in der hier gegebenen Situation typische Umstände fehlen, die es sonst erleichtern, den Angaben eines Aufklärungshelfers – ähnlich wie einem Geständnis der eigenen Tat – schuldreduzierende Wirkung beizumessen: Ein Geständnis kann etwa positive Schlüsse auf die Persönlichkeit zulassen, wenn es den Beschuldigten erhebliche innere Überwindung gekostet hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO Rn. 679; LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46 Rn. 193). Gerade wenn es unter Inkaufnahme eigener Gefährdung oder drohender Schikane abgegeben wird, kann es zudem Indikator des ernsthaften Bemühens sein, sich aus einer kriminellen Struktur zu lösen. Neben seiner potentiellen Relevanz für die auszugleichende Schuld kann dies Indiz für ein unter spezialpräventiven Gesichtspunkten gemindertes Strafbedürfnis sein und in generalpräventiver Hinsicht sogar dazu beitragen, durch Offenbarung begangener Straftaten das Normvertrauen der Bevölkerung zu stärken (vgl. LK/Schneider aaO § 46b Rn. 3 mwN). Soweit derartige Schlüsse auf Opfer oder Gefahren abstellen, die mit einem Geständnis verbunden sind, können sie auf Angaben eines Aufklärungshelfers übertragbar sein, der mit seinen Angaben ehemalige Mittäter oder sonst Vertraute dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzt. Wird dagegen die Tat eines Verstorbenen oder eine bereits verjährte Tat offenbart, für die eine Strafverfolgung nicht mehr zu befürchten ist, so findet dieser Gedanke keine Entsprechung.

cc) Die Frage eines Aufklärungserfolgs kann anders zu beantworten sein, wenn ein unüberwindbares Hindernis für die Verfolgung einer Tat erst eintritt, nachdem der Aufklärungshelfer seine Angaben getätigt hat.“

Aufklärungshilfe I: Voraussetzungen für den § 46b StGB, oder: Mehr als den eigenen Tatbeitrag offenbart?

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Hier gibt es dann heute drei BGH-Entscheidungen, die mit § 46b StGB zu tun haben, also sog. Aufklärungshilfe.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 17.02.2026 – 6 StR 136/25. Das hatte ich schon mal vorgestellt, und zwar wegen der in dem Urteil vom BGH auch behandelten Frage der Gehilfeneigenschaft eines Angeklagten (vgl. hier: StGB II: War der Angeklagte Gehilfe oder Mittäter?, oder: Nicht nur „Kundschafter“, sondern auch Fahrer

In Zusammenhang mit der zu Ungunsten eines anderen Angeklagten eingelegten – erfolgreichen – Revision der StA führt der BGh zu § 46b StGb aus:

„a) Das Landgericht hat in den Fällen der Beihilfe zum besonders schweren Raub und der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen (Fälle II.12, 13 und 14 der Urteilsgründe) jeweils einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) nur unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB) angenommen, diesen Strafrahmen nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert und bei der Strafzumessung im engeren Sinn auf die bei der Strafrahmenbestimmung angestellten Erwägungen verwiesen. Zu der Aufklärungshilfe hat es festgestellt, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung den Zeugen Z. als „Kopf der Bande“ belastet und darüberhinausgehende Angaben gemacht habe, aufgrund derer weitere Verfahren gegen Personen aus dem Bekanntenkreis des Zeugen Z. eingeleitet worden seien.

b) Die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die getroffenen Feststellungen keinen für eine Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausreichenden Aufklärungsbeitrag des Angeklagten belegen.

aa) Der fakultative Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen, in denen er – wie hier – an der Tat beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Einem Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift kann auch dann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Tat eines anderen Beteiligten zukommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise offenbart werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 – 3 StR 243/23, Rn. 11 f.; Beschluss vom 3. Februar 2021 – 4 StR 305/20, Rn. 6; jeweils mwN).

bb) Das angefochtene Urteil lässt jedoch keine Überprüfung zu, ob die Strafkammer die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe des Angeklagten nach § 46b StGB zu Recht angenommen hat. Die Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe ist ein Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5). Die Urteilsgründe teilen zwar die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, wonach der „Kopf der Bande“ Z. der Drahtzieher sei, nicht aber die bestehende Verdachtslage gegen jenen mit. Die Angabe, dass Verfahren gegen weitere Personen aus dem Bekanntenkreis Z. s hätten eingeleitet werden können, lässt offen, ob es sich bei den anderen Taten um Katalogtaten im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO handelt und ob ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen diesen und jenen dem Angeklagten vorgeworfenen Taten besteht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 2 StR 91/20, NStZ-RR 2020, 304 mwN).“

OWi III: Einspruchseinlegung durch Verteidigerfax?, oder: Beschlussverfahren und Verwerfungsurteil

Und dann stelle ich hier zum Schluss des Tages noch drei Entscheidungen zum OWi-Verfahren vor, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.

Hat das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Äußerungen und die Anträge des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffeneb, die vor der in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Hauptverhandlung gestellt worden sind, nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es  das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach dem seit dem 01.01.2026 geltenden § 110c Satz 3 OWiG gilt § 32d Satz 2 StPO mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u. a. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Nr. 1) als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung.

Die Beschlüsse des OLG Hamm und des OLG Köln enthalten nichts Neues, der des AG Eilenburg an sich auch nicht. Außer, dass man sich – gelinde ausgedrückt – über den Verteidiger wundert. Ein Blick ins Gesetz ……