Und dann habe ich noch den BayObLG, Beschl. v. 14.04.2026 – 203 StObWs 85/26 – zur Ablehnung im Strafvollzugsverfahren.
Die Antragstellerin verbüßt Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt K. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.06.2025 wendete sie sich gegen die von der Antragsgegnerin erhaltene Haftübersicht und beantragte die gerichtliche Überprüfung der Strafzeitberechnung. n ihrer Stellungnahme vom 10.09.2025 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erheben seien.
Mit Verfügung vom 12.09.2025, ausgeführt am 15.09.2025, verfügte Richterin am Landgericht A. die Zuleitung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt an die Strafgefangene mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.10.2025 und der Frage, ob der Antrag vom 26.06.2025 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden solle.
Mit Schreiben vom 18.09.2025 stellte die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag gegenüber Richterin am Landgericht A. Aus dem Schreiben vom 15.09.2025 sei ersichtlich, dass sie ihre Amtsermittlungspflicht nicht ausüben werde. Sie habe den Antrag vom 26.06.2025 weder gelesen, noch verstanden. Nachdem die Justizvollzugsanstalt die Vollstreckungssituation als unklar einstufe, sei nicht ersichtlich, an welchem Tag die Antragstellerin entlassen werde.
Mit Beschluss vom 29.09.2025 wies die Strafvollstreckungskammer den Befangenheitsantrag als unzulässig zurück. Mit Verfügung vom 24.11.2025 erläuterte die Strafvollstreckungskammer die gemäß § 458 StPO vorgesehene Vorgehensweise zur Überprüfung einer Strafzeitberechnung und regte erneut die Weiterleitung des Antrags an die Staatsanwaltschaft Osnabrück an. Dem trat die Strafgefangene mit Schreiben vom 03.12.2025 entgegen. Sie stellte nunmehr den Verpflichtungsantrag, dass die Antragsgegnerin sie am 20.08.2027 entlassen müsse und den Feststellungsantrag, dass die Freiheitsstrafe am 20.08.2027 beendet sei. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 09.12.2025, zugestellt am 16.12.2025, als unzulässig zurück, da es sich bei der Strafzeitberechnung um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs handele.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde und ihrer Rechtsbeschwerde vom 08.01.2026 wendet sich die Strafgefangene gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches und die Entscheidung in der Sache.
Ohne Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:
1. Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches gegenüber einer erkennenden Richterin i.S.v. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden.
2. Dem Rechtsbeschwerdegericht liegt mit der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG, dass der Beschluss von einer ausgeschlossenen Richterin erlassen worden sei, der Sache nach eine Beschwerde nach § 28 Abs. 2 StPO vor, die in das Rechtsbeschwerdeverfahren verlagert ist, so dass die hier erhobene Rüge Teil der Rechtsbeschwerdeentscheidung wird.
3. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die ergangene Entscheidung nicht nach revisionsrechtlichen Maßstäben, sondern entscheidet in der Sache selbst nach Beschwerdegrundsätzen gemäß § 309 Abs. 2 StPO analog. Aus § 28 Abs. 2 S. 2 StPO folgt für die Ablehnungsrüge jedoch, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Form geltend zu machen ist, die für das gegen die angegriffene Hauptsacheentscheidung einzulegende Rechtsmittel gilt. Danach müssen im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren der Rechtsbeschwerde zur Begründung der als Verfahrensrüge zu behandelnden Beschwerde die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
4. Bei der Strafzeitberechnung handelt es sich um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.v. § 109 StVollzG. Die Strafzeitberechnung ist stattdessen Aufgabe der Vollstreckungsbehörde.

