Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

EÖB I: Hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung?, oder: „nicht unüberwindbar erscheinende Zweifel“

Bild von Sergei Tokmakov, Esq. https://Terms.Law auf Pixabay

Und dann geht es in die neue Woche. Es ist schon die 40. aus 2025 – die Zeit rast.

Ich starte dann mit zwei Entscheidungen zur Eröffnung des Verfahrens. Zunächst kommt hier mit dem BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – StB 69/24 – etwas vom BGH. Es handelt sich aber nicht um eine Revisionsentscheidung, sondern um eine Beschwerdeentscheidung. Ergangen ist sie in einem Verfahren, in dem der GBA der Angeklagten mit der Anklage vorwirft, sie habe in drei Fällen die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) unterstützt. Das OLG Dresden hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich zwei der erhobenen Tatvorwürfe abgelehnt. Dagegen hat der GBA sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim BGH Erfolg.

Ich verweise wegen des der Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts auf den verlinkten Volltext. Hier geht es mir nämlich nur um die allgemeinen Ausführungen des BGH zur Eröffnung. Dazu führt er aus:

„Die nach § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Hauptverfahren ist vor dem Oberlandesgericht zu eröffnen, da ein die originäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründender (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG) hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen besteht.

1. Gemäß § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist. Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 7. Oktober 2021 – StB 31/21 u.a., juris Rn. 9; vom 22. April 2003 – StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2, jeweils mwN).

Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse – nicht unüberwindbar erscheinende – Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und auf keiner unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60, jeweils mwN). In einem derartigen Zweifelsfall dürfen diffizile Beweiswürdigungsfragen nicht im Zuge einer vorläufigen Tatbewertung auf Aktenbasis, ohne den unmittelbaren Eindruck gerade des Personalbeweises auf das erkennende Gericht, womöglich endgültig entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – StB 29/24 u.a., juris Rn. 31; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, aaO, Rn. 79; BeckOK StPO/Ritscher, 55. Ed., § 203 Rn. 6; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 203 Rn. 5; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 203 Rn. 14 mwN).

Lehnt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, so hat das Beschwerdegericht dessen Wahrscheinlichkeitsurteil und rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen sowie die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 – StB 16/13, juris Rn. 16; vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.). Gleiches gilt, soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedriger Ordnung richtet (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – StB 75/24 u.a., juris Rn. 38; vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 11).

2. Die dem Senat danach obliegende umfassende Überprüfung hat ergeben, dass die Angeklagte nach vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses – neben dem vom Oberlandesgericht zu Recht angenommenen hinreichenden Verdacht der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung betreffend den Tatvorwurf III. 3 der Anklage – in allen drei angeklagten Fällen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend verdächtig ist (dazu nachfolgend a]); dem abweichenden Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts ist nicht beizutreten (dazu unten b]). In rechtlicher Hinsicht steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung dem hinreichenden Tatverdacht weder ganz noch teilweise entgegen (dazu unten c]). ….“

Und wegen des Restes dann bitte auch „Selbstleseverfahren“.

Sonntagswitz, zum kalendarischen Herbst Herbstwitze

© Teamarbeit – Fotolia.com

Das Thema für den Sonntagswitz zu finden, war heute nicht schwer, da in die vergangene Woche am 22.09.2025 der kalendarische Herbstanfang fiel. Da bieten sich „Herbstwitze“ an. Hier sind dann:

Im Museum schaut ein Mann lange auf ein Gemälde mit einer Frau, deren Körper nur mit Blättern bedeckt ist.

Fragt seine Ehefrau: „Auf was wartest du?“

Er: „Auf den Herbst.“


In der Schule fragt die Biologielehrerin: „Wer von euch weiß, warum die Störche im Herbst in den Süden fliegen?“.

Katja hebt die Hand und ruft: „Weil die Leute dort unten auch Kinder bekommen wollen!“


Herbst ist, wenn Männer immer noch mit Kleidung herumrennen, als wäre Sommer, und Frauen als wäre Winter.


Und immer wieder schön:

Bei der mündlichen Prüfung sagt der Professor zum Studenten: „Sehen sie diesen Baum da draußen?“

„Ja, da fallen die Blätter.“

„Und wenn dieser Baum wieder Blätter trägt, können sie noch mal kommen.“

Wochenspiegel für die 39 KW., das war StPO-Basteln, Enkeltrick, Online-Verträge und zweimal mein Blog

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Und dann am letzten Septembersonntag 2025 der Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Beiträgen und Hinweisen:

  1. Gigantisches Reformprojekt im BMJV gestartet – 90 Experten bas­teln an neuer StPO

  2. Verlust durch Enkeltrick-Betrug ist keine außergewöhnliche Belastung

  3. Bundeskabinett beschließt mehr Verbraucherschutz bei Online-Verträgen

  4. Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit, Ruhenszeit und Anrechnung der Abfindung?

  5. Der Widerrufsbutton kommt – Umfangreiche FAQ für Online-Händler

  6. Schuldnerverzeichnis Löschung beantragen

  7. Fernunterricht ohne Zulassung? Wann digitale Coachings rechtlich ins Leere laufen – und wann nicht

  8. Anrechnung von Schenkungen des Erblassers auf den Pflichtteil 

  9. und dann noch zwei Beiträge aus meinem Blog – heute mal zwei – weil ein außergewöhnlicher Beitrag an der Spitze liegt, nämlich der letzte Wochenspiegel mit Wochenspiegel für die 38. KW., mit Anwälte des Bösen, Bettwanzen, Einziehung und neues „KiPo-Recht“ , bei dem ich rätsele warum: Waren es die „bösen Anwälte, die „Bettwanzen“ oder das „KiPo-Recht“?

E-Scooter-Touren auf Feldwegen in Weinbergen, oder: E-Scooter sind keine Krankenfahrstühle

Als zweite Entscheidung dann etwas aus dem Verwaltungsrecht,und zwar den VG Neustadt, Beschl. v. 08.09.2025 – 5 L 971/25.NW.

Es geht um einen Unternehmer, der E-Scooter-Touren in den Weinbergen um Bad Dürkheim durchführen will. Lama-Wanderungen, das sind Wanderungen, bei denen die Teilnehmer zusammen mit Lamas wandern, bietet der Unternehmer an, jetzt wollte er sein Angebot um geführte E-Scooter-Touren durch die Weinberge um Bad Dürkheim erweitern. Die Stadt hat ihm das allerdings verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen.

Darum wird dann beim VG gestritten. Der Unternehmer hat geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich bereits beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr.

Das VG hat der Stadt Recht gegeben. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Krankenfahrstühle im Sinne des § 24 Abs. 2 StVO dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist, was auch für die Bereiche gilt, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind.

2. Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, deren Benutzung die Gemeinde regeln kann und die daher auch befugt ist, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen.

3. Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung dar und kann daher untersagt werden.

 

Erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?, oder: Darf man auf die Verlängerung vertrauen?

Bild von Lisa Caroselli auf Pixabay

Im „Kessel Buntes“ heute zunächst eine Entscheidung vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – VI ZB 59/24. Es geht um Wiedereinsetzung im Zivilverfahren (§ 233 ZPO).

Folgender Sachverhalt: Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt. Auf Antrag seines Rechtsanwalts verlängerte das OLG die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis zum 09.09.2024. Der Beklagte hatte diesen mit dem Erholungsurlaub seines Prozessbevollmächtigten und noch anhängigen Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträgen nach §§ 319, 320 ZPO des Klägers begründet. Das OLG gewährte die Fristverlängerung antragsgemäß. Am 09.09.2024, dem Tag des Ablaufs der verlängerten Frist, beantragte der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung um weitere zweieinhalb Wochen. Begründet wurde der Antrag allein mit Verweis auf die noch nicht beschiedenen Berichtigungsanträge.

Das OLG lehnte den Antrag ab. Das OLG hat dann die Berufung als unzulässig verworfen und einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hatte beim BGH keinen Erfolg.

Ich stelle hier nur die Leitsätze (des BGH) ein, wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Die Leitsätze lauten:

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.

2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört – bei Fehlen der Einwilligung des Gegners – auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.

3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.