Am Freitag hatte ich hier die Frage aus dem Rechtspflegerforum: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für den Neben- und Adhäsionsklägervertreter? eingestellt.
Ich hatte darauf wie folgt geantwortet:
„Moin, sorry, ich verstehe den Sachverhalt nicht so ganz, daher meine Rückfrage:
Nebenkläger und Adhäsionskläger waren eine Person? Und der Kollege will seine Gebühren von wem? Vom verurteilten Angeklagten? Auch der Satz: „Ist es notwendig für die Entstehung der Gebühr, dass der Verteidiger in diesem Verfahrensstadium schon sagt, dass er Nebenklage erheben wird?“ verwirrt mich 🙂 . Ich gehe davon aus, dass es heißen muss/soll: „….. dass der Rechtsanwalt in diesem Verfahrensstadium….“, oder?
Im Übrigen habe ich gegen die Nr. 4104 VV keine Bedenken. Denn abgesehen davon, dass die Nebenklage ja offenbar zugelassen worden ist, der Rechtsanwalt also „Vertreter eines Nebenklägers“ i.S. der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG war, muss er in dem Verfahrensstadium nicht darlegen, dass Nebenklage erhoben werden wird. Er ist „Vertreter eines Nebenklägers“, auch wenn der Nebenklageantrag erst später gestellt wird.
Im Übrigen erledigt sich m.E. die Frage aber auch dadurch, dass, wenn man dem nicht folgt, der Rechtsanwalt ja wohl (zumindest) als „Vertreter des Verletzten“ i.S. der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG tätig gewesen wäre und dann deshalb die Nr. 4104 VV RVG entstanden wäre.
Und bei der Nr. 4100 VV RVG bin ich der Auffassung, dass der Umstand, dass ein Adhäsionsverfahren anhängig ist/war, keinen Einfluss auf die Höhe der übrigen Gebühren hat. Denn die Nr. 4143 VV RVG ist eine reine Wertgebühr, also vom Umfang der erbrachten Tätigkeiten unabhängig. Zudem handelt es sich bei dem Adhäsionsverfahren um ein Verfahren, bei dem letztlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen entschieden wird und daher auch ganz andere Dinge zu berücksichtigen sind. Ich kann dazu auf zwei Entscheidungen hinweisen, die man ggf. heranziehen kann. Es geht zwar nicht um die Nr. 4143 VV RVG, sondern um die Nr. 4142 VV RVG. Dazu haben das OLG Karlsruhe, RVGreport 2015, 215 = NStZ-RR 2015, 96 und das LG Rostock, RVGreport 2010, 417 = AGS 2011, 24 entschieden, dass, da die Gebühr Nr. 4142 VV RVG als Wertgebühr gem. § 51 Abs. 1 S. 2 RVG nicht durch eine Pauschvergütung erhöht werden kann, sodass die Pauschvergütung nicht an ihre Stelle tritt, insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschvergütung anzurechnen sind. Der Rechtsgedanke dürfte bei der Nr. 4143 VV RVG entsprechend gelten.“
Widerspruch hat es nicht gegeben, vielmehr Zuspruch. Glück gehabt 🙂 .
