Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

OWi II: Fahrverbot wegen beharrlichen Verstoßes?, oder: Verschlechterungsverbot und Schonfrist

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Im Mittagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen, die mit dem Fahrverbot zu tun haben, und zwar:

Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.

Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 Abs. 2 a StVG.

OWi I: Keine Vertagung trotz Verteidigererkrankung, oder: Nichtnamhaftmachung von Zeugen

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Ich stelle heute im Blog dann OWi-Entscheidungen vor. Ein paar haben sich nach dem letzten „OWi-Tag“ angesammelt.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum amtsgerichtlichen Verfahren. Die OLG sind in beiden Entscheiungen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen.

Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.03.2026 – 2 ORbs 35/26. In dem Verfahren hatte der Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass er erkrankt sei und um Verlegung des Termins gebeten. Das entsprechende Schreiben wurde dem Bußgeldrichter noch vor Beginn der Hauptverhandlung vorgelegt Ergänzend wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Verteidiger Arbeitsunfähigkeit für den HV-Tag bescheinigte, übersandt. Auch die lag dem Bußgeldrichter zu Beginn der Hauptverhandlung vor. Den Terminverlegungsantrag hat er dann aber zurückgewiesen. Zur Begründung führte das AG aus, aus der Krankschreibung, die ausschließlich für den Termintag gelte, ergebe sich keine Diagnose. Eine solche sei auch nicht anwaltlich versichert. Ein Anruf in der ausstellenden Praxis sei unbeantwortet geblieben. Die Verhandlungsunfähigkeit sei daher für das erkennende Gericht nicht glaubhaft gemacht.

Das OLG sieht in der Ablehnung der Terminverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Hier der Leitsatz:

Konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde, ist es für den Betroffenen nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger, der erkrankt ist, einzulassen.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 09.10.2026 – 2 ORbs 73/26. In dem Verfahren hatte zur Hauptverhandlung geladen, wobei dem Betreoffenen und seinem Verteidiger mitgeteilt wurde, zur Hauptverhandlung seien keine Zeugen oder Sachverständige geladen worden. Am Tage der Hauptverhandlung waren indes zwei (Polizei-)Zeugen zugegen, die belehrt wurden. Der Verteidiger des Betroffenen beantragte daraufhin, die Hauptverhandlung auszusetzen, da er sich nicht auf die anstehenden Vernehmungen der beiden Zeugen habe vorbereiten können. Den Antrag hat das AG bis zur Urteilsverkündung nicht beschieden. Gleichwohl wurde der Betroffene nach Vernehmung der beiden Zeugen verurteilt. Das OLG sieht im dem Übergehen des Aussetzungsantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Auch hier nur der Leitsatz:

Zwar ist eine Aussetzung wegen unterlassener Namhaftmachung von Zuegen keineswegs zwingend vorzunehmen; vielmehr entscheidet das Gericht insoweit gern. § 246 Abs. 4 StPO nach freiem Ermessen und kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch lediglich eine Unterbrechung der Hauptverhandlung anordnen. Wird indes der Aussetzungsantrag ignoriert, und mithin kein Ermessen ausgeübt, wird dadruch die Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt und zugleich das rechtliche Gehör verletzt.

StGB III: Zm Dritten bzw. Gut (?) Ding will Weile haben, oder: OLG Hamm nochmals zur Volksverhetzung

Smiley

Zum Tagesschluss habe ich dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 – III-3 ORs 11/26. Der ist in einem m.E. bemerkenswerten Verfahren ergangen, in dem dem Angeklagten Volksverhetzung vorgeworfen wird.

In dem Verfahren geht es um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte soll in der Nacht vom 30. auf den 31.07.2020 an mindestens 30 Haushalte in seiner Nachbarschaft in Porta Westfalica vor- und rückseitig eng beschriebene DIN A4 Zettel durch Einwurf in die Briefkästen verteilt haben. In dem Text, der zahlreiche Fehler in Rechtschreibung und Zeichensetzung aufweist und den der Angeklagte im Internet gefunden hatte, wird ein Bezug zwischen der Diskussion um Fachkräftenachwuchs und dem Intelligenzquotienten bestimmter Zuwanderergruppen bzw. Völker hergestellt. So liege der Intelligenzquotient bei einzelnen Zuwanderergruppen in Deutschland nur bei 85, in einigen anderen Ländern sei er noch niedriger, während er bei Asiaten viel höher sei. In dem Schriftstück wird auch erwähnt, dass man in Deutschland ab einem IQ von 80 als lernbehindert gelte und ein Schimpanse einen IQ von 50 habe. Es wird angezweifelt, dass Zuwanderer aus Herkunftsgruppen mit vorgeblich niedrigem IQ zur Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten wie Arzt, Rechtsanwalt oder Pilot in der Lage seien. Auch ein Bezug zwischen Ethnie und Kriminalität wird hergestellt. Zuzug von asiatischen Einwanderern würde mehr nutzen als Zuwanderung aus anderen Ländern. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass „mit diesem Pamphlet“ zum Ausdruck gebracht werde, dass „insbesondere die in Deutschland lebenden Personen mit Wurzeln im afrikanischen, arabischen und türkischen Raum dumm und kriminell und des Aufenthalts in Deutschland unwürdig seien. Aber auch die US-amerikanischen Bürger afrikanischer Abstammung wie auch die in ihren Herkunftsländern lebenden Menschen arabischer Abstammung [würden] als minderbemittelt und im Gros kriminell herabgewürdigt“. Auf diese Weise würden „die den genannten Ethnien zugehörigen Menschen böswillig verächtlich gemacht und so in ihrer Menschenwürde angegriffen“. Weiter heißt es im angefochtenen Urteil: Der Angeklagte, der diese Aussagen guthieß, verteilte die Pamphlete in der Absicht, die Empfänger zu der Erkenntnis zu bringen, dass der Aufenthalt, bzw. Zuzug von Menschen der genannten Ethnien ein Problem für die deutsche Gesellschaft darstelle, und machte sich diese Äußerungen damit zu eigen. Er handelte dabei in einer Weise, die geeignet war, das psychische Klima in der Bevölkerung in Richtung Fremdenfeindlichkeit aufzuhetzen und so den öffentlichen Frieden zu stören. Zugleich hatte er das Schreiben als Datei auf einem Computer in seiner Wohnung gespeichert und hielt es für eine weitere Verwendung vorrätig“.

Gestritten wird nun darum, inwieweit sich der Angeklagte wegen des Verteilens dieses Zettels strafbar gemacht hat. Und – insoweit bemerkenswert: Zu der Frage gibt es bereits zwei OLG Hamm-Entscheidungen, die jeweils landgerichtliche Entscheidungen aufgehoben haben, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 12.01.2024 – 3 ORs 65/23  und den OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2025 – III-3 ORs 31/25, die ich beide hier auch vorgestellt habe (vgl. StGB II: War es „Böswilliges Verächtlichmachen“?, oder: Fachkräftenachwuchs – IQ – Zuwanderung und StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung). Das OLG hatte jeweils aufgehoben und zurückverwiesen, damit das LG neu entscheiden konnte.

Das hatte das LG nun auch nach der zweiten Aufhebung durch das OLG getan, aber: Das OLG hat zum dritten Mal (!!) aufgehoben und zurückverwiesen. Wen es interessiert der kann den Volltext lesen. Ich stelle hier nur den (dritten) Leitsatz ein. Der lautet

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss „böswillig“ erfolgen, also aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in Kränkungsabsicht vorgebracht wird, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt. Die Beweggründe des Äußernden können sich dabei sowohl unmittelbar aus dem Aussagegehalt der Äußerung als solcher als auch aus den Begleitumständen der Äußerung ergeben. Die maßgeblichen Indizien müssen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung einen Rückschluss auf das subjektive Tatbestandsmerkmal erlauben.

Ich gespannt, ob wir die Sache dann noch einmal sehen 🙂 .

StGB II: Volksverhetzung und Meinungsfreiheit, oder: Störung der öffentlichen Ordnung?

Ausschnitt aus einem Bild von Bild von Photo Mix auf Pixabay

Im zweiten Posting geht es mal wieder um Volksverhetzung.

Das AG hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

„1. Am 14. Juni 2024 kam es in Wolmirstedt zu einem tödlichen Angriff eines 27 Jahre alten Mannes afghanischer Herkunft. Dieser soll einen 23-jährigen Afghanen mit einem Messer in einer Plattenbausiedlung angegriffen haben. Im Anschluss an die Tat soll der 27-Jährige mehrere Menschen in einer Kleingartensiedlung bedroht haben, bevor er zu einer Feier anlässlich der gerade stattfindenden Fußballeuropameisterschaft in eine Einfamilienhaussiedlung ging und dort eine 50-jährige Frau und einen 75-jährigen Mann schwer, sowie einen 56-Jährigen leicht verletzt haben soll. Die eintreffenden Polizeibeamten sollen ebenfalls von dem 27-Jährigen angegriffen worden sein. Um diesen Angriff abzuwehren setzten die Beamten ihre Dienstwaffe ein und schossen auf den Mann. Dieser erlag daraufhin den Schussverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten ein, weil diese nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Magdeburg in Notwehr gehandelt hätten.

2. Der Angeklagte befand sich am 15. Juni 2024 in […] Er erfuhr in Mannheim durch einen Anruf von der unter III. 1. dargestellten Tat in Wolmirstedt, was ihn emotional sehr bewegte. Er setzte um 16:42 Uhr im Zusammenhang mit dem unter III. 1 geschilderten Sachverhalt in Wolmirstedt von seinem für jedermann öffentlich einsehbaren Konto bei dem Online-Nachrichtendienst „X“ von seinem Konto „[A]“ folgenden Beitrag ab:

Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.

Dazu war eine Presseberichterstattung mit Bild angefügt, die lautet:

In Wolmirstedt bei Magdeburg, Messer-Attacke bei EM-Party! Ein Fußball-Fan tot, zwei Menschen schwer verletzt ++ Polizei erschießt Angreifer

Das Bild zeigte den Polizeieinsatz in Wolmirstedt zeigte, auf das hiermit gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.

Die Nachricht war bis zum 15. Juni 2024 um 19:53 Uhr öffentlich auf der Plattform „X“ abrufbar.“

Das AG hat den Angeklagten mit dem AG Aschersleben, Urt. v. 24.02.2026 – 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Post „Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.“ sei ist nicht nach § 130 StGB strafbar.

Das hat das AG umfangreich begründet. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Dessen Umfang würde hier den Rahmen sprengen.

StGB I: „Kleber-Sitzblockade“ im Straßenverkehr, oder: Wenn das Umfahren der Sperre möglich ist…..

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Und dann heute StGB-Entscheidungen, und zwar zwei aus der Instanz und eine vom OLG Hamm.

Ich eröffne den Reigen mit dem LG Aschaffenburg, Urt. v. 11.03.2026 – 2 NBs 204 Js 12/24. Entschieden hat das LG noch einmal einen sog. Sitzblockadenfall.

Das AG hatte die Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt und war von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

„Die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. gehören der „Letzten Generation“ einem Bündnis von Klimaaktivisten an bzw. unterstützen diese. Am 23.12.2023 gegen 13.30 Uhr haben die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. sich einem gemeinsamen Tatplan entsprechend und ohne zuvor eine Versammlung angemeldet zu haben bewusst und gewollt mit Bannern / Transparenten auf dem Fußgängerüberweg nebeneinander auf die zweispurige Friedrichstraße auf Höhe des Herstallturms / der Herstallstraße in Aschaffenburg über beide Fahrspuren gesetzt. Auf diese Weise blockierten die Angeklagten und ihre Mitstreiter den Verkehr in Richtung Goldbacher Straße, worauf es ihnen von vornherein angekommen war.

Noch bevor kurze Zeit später die herbeigerufene Polizei eintraf, klebten sich die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. wie von vornherein gemeinsam geplant mittels Sekundenkleber jeweils mit einer Hand auf der Fahrbahndecke fest. Um 14.24 Uhr löste die Polizei die Versammlung auf und sprach einen Platzverweis gegenüber den Versammlungsteilnehmern aus. Die Angeklagte allein entfernte sich daraufhin von der Fahrbahn. Zwischen 15.08 Uhr und 15.18 Uhr wurden die festgeklebten anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. von der Fahrbahndecke gelöst und von der Fahrbahn verbracht. Gegen 15.20 Uhr hat die Polizei die Fahrbahn für den Verkehr wieder freigegeben.
Entgegen der Absicht der Angeklagten und der Absicht der anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. kam es infolge der Blockade nicht zu gravierenden Verkehrsstörungen. Im Bereich Luitpoldstraße / Friedrichstraße hat die Polizei letztere in Richtung Goldbacher Straße voll gesperrt und somit die weitere Zufahrt in den blockierten Bereich verhindert. Fahrzeuge, die durch die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. zunächst blockiert wurden, konnten in der Folge über die kleine, einspurige Verbindungsspange vor der Blockade auf die Weißenburger Straße wechseln. Die Geschädigten W., Y., F. und K. etwa, die mit ihren Fahrzeugen in der ersten bis vierten Reihe standen, wurden für ca. zehn Minuten an der Weiterfahrt gehindert. Letztlich war es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich, die Blockade durch einen geringfügigen Umweg zu umfahren. Nach dem Tatplan der Angeklagten und dem Tatplan der anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. sollte die Blockade freilich eine erhebliche Dauer, einen beträchtlichen Umfang und erhebliche Auswirkungen erreichen. Insoweit ist ihr Vorhaben gescheitert.“

Dagegen die Berufung der Angeklagten, die Erfolg hatte. Das LG hat die Angeklagte frei gesprochen:

„Die Berufung der Angeklagten, mit der sie einen Freispruch anstrebt, ist zulässig (§§ 312, 314 Abs. 1 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Angeklagte war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 09.12.2024 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

In objektiver Hinsicht ist – in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Amtsgerichts – zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass durch die von der Angeklagten und ihren drei Mitstreitern durchgeführte Sitzblockade der Fahrbahn die hiervon betroffenen Verkehrsteilnehmer nur in geringem Umfang beeinträchtigt waren. Außer der Zeugin K., S. – die mit ihrem Pkw in der ersten Reihe direkt vor der Sitzblockade stand, der Zeugin F., K. – die mit ihrem Pkw in der zweiten Reihe stand, dem Zeugen Y., I. – der mit seinem Pkw in der dritten Reihe stand – und dem Zeugen W., K. – der mit seinem Pkw in der vierten Reihe stand – sind weitere betroffene Kraftfahrer namentlich nicht bekannt und feststellbar. Von den genannten betroffenen vier Zeugen kommen gemäß der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte einer mit Gewalt begangenen Nötigungshandlung in Betracht (vgl. BayObLG NJW 2025, 984), hier also lediglich die Geschädigten F., K., Y., I. und W., K. Diese wurden für ca. 10 Minuten an der Weiterfahrt gehindert. Letztlich war es den Geschädigten wie auch etwaigen betroffenen weiteren Verkehrsteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Blockadeaktion mit ihren Fahrzeugen im Bereich zwischen der Kreuzung Friedrichstraße / Luitpoldstraße und der Sitzblockade auf dem Fußgängerüberweg in der Friedrichstraße auf Höhe des Herstallturms / der Herstallstraße einer Strecke von etwa 200 Meter Länge befanden, möglich, über die einspurige Verbindungsspange vor der Blockade von der Friedrichstraße auf die gegenüberliegende Weißenburger Straße zu wechseln und so die Blockade durch einen geringfügigen Umweg zu umfahren. Auch etwaige – allerdings nicht festgestellte weitere betroffene Kraftfahrer, die sei es nach der polizeilichen Sperre der weiteren Zufahrt in den blockierten Bereich oder bereits vorher – im Bereich der Kreuzung Friedrichstraße / Luitpoldstraße an der Weiterfahrt gehindert waren, konnten der Blockade nicht ausschließbar mit einem relativ geringen Zeitaufwand ausweichen und diese über die Weißenburger Straße / Duccastraße oder die Luitpoldstraße / Landingstraße umfahren. Gegenteiliges konnte mangels entsprechender beweiskräftiger Dokumentation jedenfalls nicht festgestellt werden. Zugunsten der Angeklagten ist somit davon auszugehen, dass durch die Blockadeaktion nur eine überschaubare, geringe Zahl von Verkehrsteilnehmern über einen nur geringen Zeitraum betroffen war, wobei es diesen möglich war, die Sitzblockade über die genannten Ausweichmöglichkeiten mit nur geringem Zeitaufwand zu umfahren.

Unter diesen zugunsten der Angeklagten anzunehmenden Umständen fehlt es objektiv an der für eine rechtswidrige Nötigung erforderlichen Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Entgegen dem Ersturteil konnte die Kammer aufgrund der Berufungshauptverhandlung letztlich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zweifelsfrei feststellen, dass die Blockadeaktion der Angeklagten und ihrer drei Mitstreiter in subjektiver Hinsicht im Sinne eines zumindest bedingten Tatvorsatzes darauf ausgerichtet war, den Verkehr in einem beträchtlichen Ausmaß über eine erhebliche Dauer zu beeinträchtigen und ein Verkehrschaos auszulösen, um ihrem Anliegen größtmögliche Aufmerksamkeit zu verschaffen. Die Angeklagte hat dies bestritten und angegeben, dass sie wie auch ihre drei Mitstreiter – ortskundig sei und davon ausgegangen sei, dass an der für die Blockadeaktion gewählten Stelle ein Abfließen des Verkehrs gut möglich sei. Ihr sei auch aufgrund entsprechender Vorerfahrungen bereits vorher schon klar gewesen, dass die Polizei schnell vor Ort sein würde und den Verkehr gut würde umleiten können. Letztlich habe sie sich bei Beginn ihrer Blockadeaktion das Ausmaß der hierdurch bedingten Verkehrsbeeinträchtigung genauso vorgestellt, wie es dann tatsächlich gewesen sei, nämlich nur in einem geringen Umfang. Diese Einlassung der Angeklagten zu ihrem subjektiven Vorstellungsbild konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen. Deshalb war die Angeklagte nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freizusprechen.“