Monatsarchiv: April 2026

Wochenspiegel für die 14. KW., das war Ostergeschenk, KO-Tropfen, E-Scooter und kranker Verteidiger

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Auch am Ostersonntag gibt es natürlich einen Wochenspiegel, den ich mit den besten Wünschen und Grüßen zum Osterfest einleite.

Ich weise dann auf folgende Beiträge aus der vergangenen Woche hin:

  1. Frohe Ostern! Ist ein Geldsegen von 20.000 Euro ein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk?

  2. Sexualstrafrecht und Beziehungsdynamiken: Was gilt bei Paaren, Ex-Partnern oder in offenen Beziehungen?
  3. Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen de lege lata und de lege ferenda – Zur Einordnung als Tatmittel und zum Reformbedarf infolge des Beschlusses BGH 5 StR 382/24

  4. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht – die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen

  5. Unfall mit einem E-Scooter: Wer haftet beim Fahren auf dem Gehweg?

  6. Fahrerlaubnisentzug wegen fehlender Fahrbefähigung bei altersbedingten Auffälligkeiten ist rechtmäßig
  7. Smarte Rauchmelder und Datenschutz: Wenn Sicherheit zur Überwachung wird

  8. Zum 31.07.2026: Änderungen im Gewährleistungsrecht durch „Recht auf Reparatur“

  9. Unwirksamkeit der Beitragsanpassung in der PKV: Rückzahlung und Verjährungsfrist

  10. OWi I: Wenn der Verteidiger plötzlich erkrankt, oder: Anwaltliche Versicherung ausreichend

Wie haften Anhänger und Zugfahrzeug zueinander?, oder: Gleichzeitiger Spurwechsel auf der BAB

© Thaut Images Fotolia.com

Im zweiten verkehrszivilrechtlichen Posting dann zwei Entscheidungen aus dem „Unfallbereich“, von denen ich aber auch nur die Leitsätze vorstelle, und zwar:

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

1. Im Falle eines Unfalls bei einem Spurwechsel auf der Autobahn spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 S. 1, § 18 Abs. 3 StVO. Der Spurwechsler muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er den (Gegen-) Beweis für einen atypischen Geschehensablauf führt. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat, genügt nicht.

2. Zu den strengen Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gehört eine – u.U. doppelte – Rückschau durch Spiegel- und Schulterblick.

3. Steht ein unfallursächlicher Spurwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 und § 18 Abs. 3 StVO fest, tritt die verbleibende einfache Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs in der Regel dahinter vollständig zurück.

 

 

Verbrauchsgüterkauf eines „Bastlerfahrzeugs“, oder: Fahrzeugübergabe ohne Zulassungsbescheinigung Teil II

Bild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay

Am Karsamstag gibt es heute mal wieder zivilrechtliche Entscheidungen, und zwar zunächst hier ein Posting zum Autokauf und dann heute Nachmittag zwei Entscheidungen zum Verkehrsunfallrecht.

Aus dem Bereich des Autokaufs stelle ich zwei Entscheidungen des OLG Celle vor. Allerdings gibt es nur die Leitsätze, den Volltext dann bitte selbst lesen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Beim Verbrauchsgüterkauf genügt die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ nur dann den Anforderungen von § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zugleich die einzelnen Merkmale, die von den objektiven Anforderungen abweichen, mitgeteilt werden.

Ein privater Autokäufer handelt nicht grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB, wenn er von einem bis dahin gut beleumundeten – indes unerkannt insolventen – Vertragshändler, von dem er kurz zuvor bereits ein anderes Fahrzeug ohne Schwierigkeiten zu Eigentum erworben hatte, einen „auf Halde“ stehenden weiteren Vorführwagen zu Eigentum erwerben will und sich bei der Fahrzeugübergabe im Hinblick auf die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Auskunft vertrösten lässt, diese sei bei einem zur Zeit erkrankten Mitarbeiter „unter Verschluss“ und werde nachgesandt.

Ich habe da mal eine Frage: Einspruchsrücknahme vor Aufruf – Terminsgebühr entstanden?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann natürlich auch am Karfreitag die Gebührenfrage, denn wenn schon, dann denn schhon. Heute mal wieder aus der Strafverteidigergruppe:

„Mal ’ne doofe Gebührenfrage: Auswärtiger Termin mit weiter Anreise und (günstiger) Übernachtung. Nach Vorgespräch am Saal Rücknahme Einspruch noch vor Aufruf.

Terminsgebühr ist mangels Aufruf natürlich nicht entstanden – gibt’s die Reisekosten dennoch (ich meine schon, weil ja geladen und angereist)?“

Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin II, oder: Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr in München

Bild von Sergei Tokmakov, Esq. https://Terms.Law auf Pixabay

Besser als das OLG im heute Morgen vorgestellten OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2026 – 1 Ws 21/26 (dazu Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin I, oder: OLG Celle bewegt sich nicht) hat es dann das OLG München im OLG München, Beschl. v. 13.02.2026 – 5 Ws 29/26 – gemacht. Das hat nämlich zutreffend Grund-, Verfahrens – und Terminsgebühr festgesetzt:

„2. Die auf die weitere Beschwerde gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht dem Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren neben der Grund- und Terminsgebühr auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4104,4105 VV RVG zu.

Teil 4 Abs. 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- oder Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, spielt es auch keine Rolle, ob sich die Tätigkeit des Verteidigers auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins wie hier beschränkt. Dies muss auch dann gelten, wenn die Bestellung ausdrücklich nur für diesen Termin erfolgt ist. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung gegenüber dem „Hauptverteidiger“ ließe anderenfalls eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (OLG München, Beschluss vom 23. 10. 2008 — 4 Ws 140/08). Wegen der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts des Beschuldigten erscheint es sachgerecht, diese Grundsätze auch auf Termine zur Eröffnung eines Haftbefehls nach § 115 StPO anzuwenden (so auch OLG Köln, BeckRS 2024,2160, OLG Zweibrücken, StraF 2023,335).

Nach Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG sieht die Entstehung einer Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in dem Rechtsfall ausdrücklich „neben der Verfahrensgebühr“ vor. Hiernach entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr, durch die bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten wird. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4100 Rn. 9). Für die Frage der Entstehung der Verfahrensgebühr kommt es auf die Wertigkeit oder den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht an. Sie entsteht für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, also zum Beispiel auch für Besprechungen/Telefonate mit dem Mandanten oder Mitverteidiger, die sich gerade nicht aus der Verfahrensakte ergeben (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4104 Rn. 6Ich).

Die gleichzeitige Entstehung von Grundgebühr und Verfahrensgebühr wird auch in der Rechtsprechung des OLG Brandenburg nicht in Frage gestellt, deretwegen das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. Das OLG Brandenburg hat in einer ähnlichen Fallgestaltung beide Gebühren zuerkannt (Beschluss vom 22.04.2025 – 1 Ws 152/24). Die abweichende Entscheidung vom 26.02.2024 -1 Ws 13/24 betraf ersichtlich einen Einzelfall.

Ebenso wenig gebietet die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 09.02.2023 – 2 Ws 13/23) eine abweichende Beurteilung, da eine Verfahrensgebühr in dem dortigen Verfahren nicht geltend gemacht und damit nicht gegenständlich war.

Vorliegend ergibt sich aus dem Protokoll vom 05.03.2023, dass Rechtsanwalt Pp. in dem Termin zur Haftbefehlseröffnung nicht als Vertreter der bestellten Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin pp., sondern als weiterer Pflichtverteidiger in dem vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Die in dem Ermittlungsverfahren erbrachten Tätigkeiten – Entgegennahme der Information sowie Vorbereitung und Wahrnehmung des Haftbefehlseröffnungstermins als (weiterer) Pflichtverteidiger – sind nach den vorstehenden Grundsätzen ausreichend, um neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr auszulösen. Einer weitergehenden Tätigkeit des Pflichtverteidigers in dem vorbereitenden Verfahren bedufte es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht, um beide Gebühren entstehen zu lassen.

Der Gebührenanspruch des Verteidigers umfasst vorliegend auch eine Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4103 RVG-VV). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Das Entstehen der Terminsgebühr bei Haftbefehlseröffnungen setzt allerdings voraus, dass in dem Termin mehr geschehen ist als eine reine Verkündung des Haftbefehls (BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Es reicht aus, wenn der Verteidiger gegenüber dem Gericht für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2006 — 4 Ws 62/06 —, Juris). Aus dem Protokoll der Haftbefehlseröffnung vom 02.03.2023 ergibt sich, dass unter Mitwirkung des Rechtsanwalts Pp. über die Haftfrage verhandelt wurde. Dies ist in diesem Zusammenhang für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichend.“