Monatsarchiv: April 2026

BtM I: Neues zur nicht geringen Menge vom BGH, oder: Rauchopium ohne Koffein

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Am heutigen Osterdienstag stelle ich Entscheidungen vor, die mit dem BtMG oder dem KCanG zu tun haben.

Zum Aufwärmen 🙂 kommt hier als erstes das BGH, Urt. v. 14.01.2026 – 2 StR 132/25 – zur nicht geringen Menge bei Rauchopium ohne Koffein. Da nehme ich aber nur den Leitsatz des BGH, der lautet:

Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase.

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Einspruchsrücknahme vor Aufruf – Terminsgebühr entstanden?

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Am (Kar)Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Einspruchsrücknahme vor Aufruf – Terminsgebühr entstanden?

Dazu hatte es folgende Antwort gegeben:

Moin, der förmliche Aufruf ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Dazu habe ich drei Entscheidungen von meiner HP, und zwar OLG Frankfurt, LG Dortmund und AG Nürnberg. Ob die Gebühr entstanden ist, hängt ein wenig von den Umständen des Einzelfalls ab. M.E. sollte das hier aber reichen. Ich würde es also versuchen.

Hier die Entscheidungen:

AG Nürnberg, Beschl. v. 05.02.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23

LG Dortmund, Beschl. v. 13.01.2017 – 34 Qs 70/16

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2015 – 2 Ws 51/15

Die Reisekosten haben mit dem Entstehen der Terminsgebühr nichts zu tun.“

Und: Dieses und noch viel mehr kann man <<Werbemodus an>> nachlesen/finden bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Zweifache einfache Signatur und beA-Übersendung, oder: Mündliche Einzelanweisung an Kanzleikraft

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Und dann habe ich am „Ostermontagmittagsposting“ zwei BGH-Entscheidungen aus Zivilverfahren, die aber zur Thematik „ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung“ ganz gut passen. Es handelt sich um:

Die Anforderungen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO, nach denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat.

1. Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 – XII ZB 31/23 , NJW-RR 2024, 197).

2. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.

Fristgemäße Rechtsmitteleinlegung durch die StA, oder: Pflicht zur elektronischen Übermittlung?

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Und dann am freien Montag ein paar Entscheidungen zur ordnungsgemäßen/rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung.

Ich stelle dazu zunächst das BGH, Urt. v. 10.12.2026 – 6 StR 276/25 – vor, das allerdings derzeit auf der Homepage des BGH „nicht zur Verfügung steht“, aus welchen Gründen auch immer. Es ist auch nicht bei Juris zu finden, aber bei openjure.

Gegenstand des landgerichtlichen Urteils ist ein Vorfall vom 26.10.2023, und zwar eine Messerattacke in einem Bezirksklinikum. Das LG hat den Angeklagten deswegen wegen Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte.

Ich stelle das Urteil hier nur wegen der Ausführungen des BGH zur Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung der StA vor:

„Die Revision ist zulässig. Insbesondere wurde die Revisionseinlegungsfrist gemäß § 341 Abs. 1 StPO gewahrt.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Das Urteil wurde am Donnerstag, den 13. Februar 2025, verkündet. Am folgenden Montag ging eine E-Mail der Generalstaatsanwaltschaft München bei der Poststelle des Landgerichts Weiden i. d. OPf. ein. In dieser wurde auf eine beigeschlossene Datei im PDF-Format hingewiesen, die „zur weiteren Veranlassung“ übersandt werde. Die Datei enthielt ein eingescanntes, handschriftlich unterzeichnetes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, mit der Erklärung, dass gegen das Urteil vom 13. Februar 2025 Revision eingelegt werde. Die E-Mail und der Dateiinhalt wurden ausgedruckt und zur Akte genommen, jeweils aber nicht mit einem Eingangsvermerk versehen. Die Urschrift ging ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts am Freitag, den 21. Februar 2025, und damit nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist ein. Der Senat hat dienstliche Erklärungen eingeholt. Während der Vorsitzende erklärte, keine konkrete Erinnerung an den Eingang des Ausdrucks zu haben, konnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sicher erinnern, dass sie die ausgedruckte Datei noch am Tage des Eingangs der E-Mail zu den Akten genommen habe.

2. Die Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt.

a) Zwar wahrte der elektronische Zugang der E-Mail auf dem Server des Landgerichts die vorgeschriebene Form nach § 341 StPO nicht.

aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristwahrung mittels Telefax (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – 2 StR 511/18, Rn. 2; zur st. Rspr. der Zivilsenate des BGH vgl. etwa Beschlüsse vom 25. April 2006 – IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214, 219; vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096, 2097; vom 4. Februar 2020 – X B 11/18, FamRZ 2020, 847; vom 17. November 2022 – V ZB 38/21 und 39/21, Rn. 10) kann – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht auf die Übermittlung von Schriftsätzen als Anhang einer E-Mail übertragen werden. Die E-Mail ist im Gegensatz zum Telefax ein elektronisches Dokument im Sinne des § 32a Abs. 1 StPO. Unter diesen Begriff fällt jegliche Form elektronischer Information (z. B. als Text-, Tabellen- oder Bilddatei), die ein Schriftstück beziehungsweise eine körperliche Urkunde ersetzen soll und grundsätzlich zur Wiedergabe in verkörperter Form, etwa durch Ausdruck, geeignet ist (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 45; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69, 73; Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 32a Rn. 2a).

bb) Für die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung kommt es daher auf die Anforderungen der §§ 32a, 32b StPO an; insbesondere ist das elektronische Dokument zum Schutz vor später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulationen elektronisch zu signieren. Der Zugang einer E-Mail, die – wie hier – keine elektronische Signatur aufweist, ist indes nicht geeignet, die Revisionseinlegungsfrist zu wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69, 71; vom 14. August 2024 – VIII ZB 23/24; Köhler aaO, Rn. 5).

b) Die Revisionseinlegungsfrist wurde aber gleichwohl gewahrt. Der eingescannte und als E-Mail-Anhang im PDF-Format übermittelte Schriftsatz wurde – nach dem Ergebnis der freibeweislichen Erhebungen des Senats – noch vor Ablauf der Wochenfrist gemäß § 341 StPO durch die Geschäftsstelle ausgedruckt und zu den Akten genommen. Dieser Ausdruck erfüllt die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmitteleinlegung in einem Schriftstück verkörpert und mit der Unterschrift abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527, 1528 mwN).

c) Schließlich war die Beschwerdeführerin auch nicht verpflichtet, die Revisionseinlegungsschrift elektronisch zu übermitteln.

aa) Die in § 32d Satz 2 StPO statuierte Pflicht zur elektronischen Übermittlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 – 6 StR 74/23, Rn. 4; vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22, wistra 2022, 388 Rn. 2) gilt nicht für die Staatsanwaltschaft; für diese ist § 32b StPO maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, Rn. 87; vom 31. August 2023 – 5 StR 447/22, StV 2024, 733, 736). Nach dessen derzeitiger Fassung besteht für die Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechtsmittelschriften nur, sofern die Akten elektronisch geführt werden (§ 32b Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO; vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 49), wobei es auf das Gericht ankommt, an das die Revisionseinlegungsschrift zu übermitteln ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DokErstÜbV), hier also gemäß § 341 Abs. 1 StPO das Landgericht Weiden i. d. OPf.

bb) Dies zugrunde gelegt bestand für die Beschwerdeführerin keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Rechtsmitteleinlegung. Zwar findet beim Landgericht Weiden i. d. OPf. in Strafsachen seit dem 16. Dezember 2024 eine elektronische Aktenführung statt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten vom 15. Dezember 2006 [E-Rechtsverkehrsverordnung – ERVV Ju, GVBl. S. 1084] in der Fassung vom 4. Juni 2024 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die elektronische Aktenführung in der Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften vom 2. März 2020 [BayMBl. Nr. 119]). Die Akten waren von der Staatsanwaltschaft aber in Papierform angelegt und in dieser Weise dem Landgericht übersandt worden, sodass sie auch gerichtlich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ERVV Ju in Papierform zu führen waren.“

Sonntagswitz, an Ostersonntag wieder Häschenwitze

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Auch an diesem Jahr gilt die Tradition: An Ostersonntag kommen Häschenwitze, und zwar:

Häschen geht zum Bäcker: „Haddu ein soooooooo großes Brot?“
„Nein, solch große Brote haben wir leider nicht.“
Am nächsten Tag geht Häschen wieder zum Bäcker: „Haddu ein soooooooo großes Brot?“
„Nein, so ein großes Brot habe ich leider nicht.“
So geht das zwei Wochen lang. Schließlich wird es dem Bäcker zu dumm, und er backt extra für Häschen ein großes Brot.
Am nächsten Tag geht Häschen wieder zum Bäcker. Der sagt: „Schau mal, heute habe ich ein soooooooo großes Brot für dich.“
Da sagt Häschen: „Kanddu mir bitte zwei Scheiben davon abschneiden?“


Häschen geht zur Bäckerei.
Häschen: „Haddu Möhrentorte?“
Bäckerin: „Nein.“
Am nächsten Tag kommt Häschen wieder.
Häschen: „Haddu du Möhrentorte?“
Bäckerin: „Nein.“
Am Abend backt die Bäckerin Möhrentorte.
Am nächsten Tag.
Häschen: „Haddu du Möhrentorte?“
Bäckerin „Ja.“
Häschen: „Igitt igitt!“


Häschen kommt zum Metzger.
„Haddu Schweinshaxen?“
„Ja.“
„Haddu eine Rinderbrust?“
„Ja.“
„Haddu einen Kalbskopf?“
„Ja.“
„Haddu Eisbein?“
„Ja.“
„Haddu Schweinsohren?“
„Ja.“
„Muddu aber scheußlich aussehen!“


Häschen im Gemüseladen: „Haddu Granatäpfel?“
„Ja.“
„Muddu unbedingt entschärfen!“