Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Einspruchsrücknahme vor Aufruf – Terminsgebühr entstanden?

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Am (Kar)Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Einspruchsrücknahme vor Aufruf – Terminsgebühr entstanden?

Dazu hatte es folgende Antwort gegeben:

Moin, der förmliche Aufruf ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Dazu habe ich drei Entscheidungen von meiner HP, und zwar OLG Frankfurt, LG Dortmund und AG Nürnberg. Ob die Gebühr entstanden ist, hängt ein wenig von den Umständen des Einzelfalls ab. M.E. sollte das hier aber reichen. Ich würde es also versuchen.

Hier die Entscheidungen:

AG Nürnberg, Beschl. v. 05.02.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23

LG Dortmund, Beschl. v. 13.01.2017 – 34 Qs 70/16

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2015 – 2 Ws 51/15

Die Reisekosten haben mit dem Entstehen der Terminsgebühr nichts zu tun.“

Und: Dieses und noch viel mehr kann man <<Werbemodus an>> nachlesen/finden bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

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