Monatsarchiv: April 2026

Sonntagswitz, zum Geschwistertag über Geschwister

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Am vergangenen Freitag war „Geschwistertag“ – ich bin immer wieder erstaunt, welche Gedenk- und Aktionstage es gibt 🙂 . Dieser Tag bringt dann das Thema für den Sonntagswitz, nämlich Geschwister.

„Sag mal, du und deine Schwester, ihr seid doch Zwillinge, nicht wahr?“

„Nicht mehr. Wir waren es als Kinder, aber jetzt ist sie neun Jahre jünger als ich!“


Ein kleiner Fuchs hockt vor dem Bau.

Da hoppelt ein Hase vorbei und fragt: „Ist dein Vater daheim?“

„Nein.“

„Deine Mutter?“

„Nein.“

„Aber sicher deine Geschwister?“

„Ich habe keine Geschwister.“

Da baut sich der Hase provozierend vor dem Fuchs auf: „Was is? Willste paar auf’s Maul haben?!“


Lehrer zu Klaus: „Nenn mir einen Satz mit einem Punkt.“

Klaus: „Meine Schwester ist schön – Punkt.“

Lehrer: „Schön! und jetzt mit einem Komma und einem Punkt.“

Klaus: „Meine Schwester weiß – Komma – dass sie schön ist – Punkt.“

Lehrer: „Und nun noch einen Satz mit zwei Kommas und einem Strichpunkt.“

Klaus: „Weil meine Schwester weiß – Komma – dass sie schön ist – Komma – geht sie auf den Strich – Punkt.“


Die Bewerberin gibt sich betont sexy.

Die Personalchefin betrachtet sie spöttisch und meint kühl: „Damit werden sie beim Chef kein Glück habe. Sie hätten lieber ihren Bruder schicken sollen.“

Wochenspiegel für die 15. KW., das war Sex-Belästigung, falsche Lehrerin, DSGVO und StA-Rechtsmittel

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Auch am heutigen Sonntag gibt es hier einen Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Beiträgen:

  1. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Zwischen Strafbarkeit und Arbeitsrecht: Überschneidung von § 184i StGB mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen

  2. Vertretungsvollmacht im Autohaus: Barzahlungen und Rabatte durch Verkaufsmitarbeiter sind für den Kunden bindend

  3. Darf ich von Mitarbeitern verlangen, Beziehungen zu melden – und welche rechtlichen Grenzen gibt es dabei?

  4. Die falsche Lehrerin, das gute Zeugnis und ein System, das nicht hinsehen wollte

  5. Erbschaftsteuer – kontroverse politische Ansätze – BVerfG soll Steuerreform beschleunigen

  6. Horch mal, wer das schreit – Datenschutz bei Babyphonen

  7. Einreise in die USA künftig ohne Privatsphäre?

  8. Löschersuchen erfüllen: Sieht oft einfacher aus, als es ist!

  9. Tiefgaragensanierung: Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum

  10. und dann aus meinem Blog: Fristgemäße Rechtsmitteleinlegung durch die StA, oder: Pflicht zur elektronischen Übermittlung?

„Resterampe“ zum Verkehrsverwaltungsrecht, oder: Sexuelle Belästigung, Fahrtenbuch, ausländische FE

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Und dann im zweiten Posting die restlichen Entscheidungen zum Verkehrsverwaltungsrecht, die noch in meinem Blogordner „hingen“, also „Resterampe“ 🙂 . Es handelt sich um:

Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen unter Ausnutzung seiner Position sowie des ihm entgegengebrachten Vertrauens verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht in der Regel eine besonders schwere Pflichtverletzung, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt.

Zur Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß (grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen und Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn).

1. Im Rahmen des § 31 FeV reicht es nicht, einmal eine ausländische Fahrerlaubnis erworben zu haben; sie muss vielmehr noch gültig sein. Dies ergibt auch ein Vergleich mit de Parallelvorschrift des § 30 FeV. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt der Umtausch einer EU/ EWR-Fahrerlaubnis gerade keine gültige Fahrerlaubnis voraus.

2. Der Ablauf der materiellen Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich vorliegend aus Part 2, Division 1, Section 35 (10) lit. b) des Road Traffic Act 1961. Section 35 (10) des Road Traffic Act 1961 betrifft nach dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der gesetzlichen Definition nicht lediglich das Führerscheindokument, sondern die materielle Fahrerlaubnis selbst.

3. Aus Section 35 (10) des Road Traffic Act ergibt sich, dass hinsichtlich der Geltungsdaue einer Fahrerlaubnis in Singapur zwischen Staatsbürgern bzw. Permanent Residents und sonstigen Personen differenziert wird. Während die Fahrerlaubnis für erstere grundsätzlich unbefristet fortbesteht, sofern sie nicht widerrufen oder zurückgegeben wird (Section 35 (10) lit. a)), ist sie für Personen ohne dauerhaften Aufenthaltstitel auf fünf Jahre befristet (Section 35 (10) lit. b)). Ein bloßer Ablauf des Führerscheindokuments ohne Auswirkungen auf die materielle Fahrerlaubnis – wie etwa nach § 24a FeV im deutschen Recht – lässt sich dem Road Traffic Act hingegen nicht entnehmen.

9 x mal etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: u.a. Alkohol-/Drogenmissbrauch, unbewusster Konsum

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Zum Wochenschluss dann heute Verkehrsverwaltungsrecht. Da habe sich in der letzten Zeit einige Entscheidungen angesammelt, die ich heute vorstelle. Ich stelle hier aber nur jeweils die Leitsätze ein, den Rest dann ggf. in den verlinkten Volltexten lesen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen, die sich mit dem Thema „Entziehung der Fahrerlaubnis befassen:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern durfte, wenn berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und diese noch verwertbar sind.

2. Auch Trunkenheitsfahrten, die vor einem positiven Fahreignungsgutachten und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 lit. a StVG) und damit verwertbar sind.

3. Bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰, jedoch mindestens 1,1 ‰, stellt das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eine sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar, soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist.

Die Feststellung mangelnder Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV setzt voraus, dass die Behörde sie anhand der ihr bekannten Umstände ohne weiteres selbst treffen kann. Dies kann bei einer Alkoholproblematik ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn noch verwertbare verkehrsmedizinische und ggf. verkehrspsychologische Unterlagen vorliegen, die eindeutige, ohne spezifische Fachkenntnisse zu ziehende Schlussfolgerungen zulassen (hier: erneute Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts).

Da eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt, muss derjenige, der sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. 

1. Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

2. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

3. Liegt ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor, so erlangt der Betroffene gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung erst wieder, wenn er die Beendigung des Missbrauchs nachweist; hierfür bedarf es grundsätzlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

1. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG soll dazu dienen, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Diese Bindungswirkung lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

1. Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen.

2. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, es sei denn, bei der Falschangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler), die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.

3. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit.

1. Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme i. S. v. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird.

2. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann das Vorbringen, auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut beruhten auf dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel, dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen gegessen hat (hier: Auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut sollen mit dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel erklärt werden).

1. Auch nach der Änderung der FEV durch das CanG ist die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich an den für Arzneimittel geltenden Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu messen.

2. Danach führt eine Dauerbehandlung mit Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

3. Die Notwendigkeit einer medizinischen Dauerbehandlung muss der Fahrerlaubnisinhaber nachweisen.

Ich habe da mal eine Frage: Um wie viele Angelegenheiten handelt es sich?

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Und dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfragen, die heute wie folgt lautet:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich möchte eine erstinstanzliche Strafverteidigung abrechnen. Es fanden 2 Hauptverhandlungstermine statt. Der 1. wurde ausgesetzt. Zum 2. Hauptverhandlungstermin (8 Monate später) erschien der Angeklagte nicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Strafbefehls, dem das Gericht nachkam. Hiergegen habe ich Einspruch eingelegt. Sodann kam es zum 3. Hauptverhandlungstermin (3 Monate später). In diesem wurde der Angeklagte freigesprochen und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Frage: Ist es korrekt, dass es sich dabei um eine Angelegenheit handelt und somit die Grundgebühr und die Postpauschale jeweils nur einmal anfallen? Ich habe neben diesen vorgenannten Gebühren eine Verfahrensgebühr und 3 Terminsgebühren berechnet nebst Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Kopien etc. Ist das so korrekt oder habe ich etwas übersehen?“