Monatsarchiv: Februar 2026

StPO I: Auskunftverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Konkrete Drohung strafrechtlicher Verfolgung?

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In der Berichterstattung gibt es heute noch einmal StPO-Entscheidungen. Heute kommen die aber nicht vom BGH, sondern „aus der Instanz“.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 Ws 152/25 – mit dem das OLG zum Auskunfstverweigerungsrecht (§ 55 StPO) eines Zeugen Stellung genommen hat.

Der Zeuge, gegen den früher eine Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG anhängig war, das aber inzwischen eingestellt ist, soll nun gegen den Angeklagten aussagen. Der Zeige hat sich aber auf § 55 StPO berufen. Den deswegen gestellten Antrag auf Anordnung von Beugehaft hat das LG abgelehnt. Das OLG folgt dem:

„2. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung i. S. von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste -, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (BGH StV 199, 351 – 352; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, juris).

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, 2839, 2840; BGH NStZ 1999, 415, 416; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 1Ws 274/02 – ; OLG Koblenz StV 1996, 474, 475; KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 -, juris). Denn andernfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein (und eine falsche Verdächtigung des anderen enthalten oder – umgekehrt – eine strafvereitelnde Zielrichtung gehabt haben), ohne weiteres jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. OLG Karlsruhe OLGSt § 55 StPO Nr. 2; OLG Koblenz aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf §55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters (vgl. KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 55 Rn. 7a), dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377; KG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 4 Ws 51/13, juris). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat (vgl. OLG Celle a.a.O.). Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BGHSt 10, 104, 105), weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 07. Mai 2013, a.a.O., m.w.N.)

Selbst wenn hiernach eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge gemäß §55 Abs.1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, 07. Juli 2005 – StB 12/05, 04. März 2010 – StB 46/09; juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen („Name 01“) stehe ausnahmsweise ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, nicht zu beanstanden. Dem Beschluss der Kammer vom 12. November 2025 ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Akteninhalt – einschließlich des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens (426 Js 18149/25) – sowie das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme ausgewertet und umfassend gewürdigt hat. Bei seiner Entscheidung hat es zutreffend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass bei der Befragung des Zeugen zu dem Tatvorwurf der versuchten Erpressung auch erforderlich sei zu klären, was herausverlangt werden sollte. Da es sich dabei um die bereits erwähnte SIM-Karte mit Kontakten zu mutmaßlichen Betäubungsmittelabnehmern gehandelt haben soll, wäre eine Aussage des Zeugen ohne Nennung der Hintergründe kaum möglich. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin („Name 02“) zur selben Tatzeit und am selben Tatort, wie in der Anklageschrift vom 11. Juli 2025 unter Ziffer 5. und 6. beschrieben, – nämlich am 24. Januar 2024 im Bereich („Ort 01“) – mit dem Zeugen („Name 01“) getroffen haben soll, um von ihm Betäubungsmittel zu erhalten. Somit steht die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem potentiell strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Beschwerdegegner ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 26. Mai 2025 eingestellt wurde, da damit kein Strafklageverbrauch eingetreten ist und das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Da dem Zeugen aus den obigen Erwägungen bereits ein vollständiges Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit der Aussage aufgrund einer möglichen fehlerhaften Belehrung des Zeugen nicht mehr an.“

Bewährung III: Zurückverweisung an das „Erstgericht“, oder: Keine eigene Sachentscheidungsbefugnis

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Und im dritten Posting dann noch etwas zum Bewährungsverfahren.

Das AG Kaufbeuren hat eine mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim LG Kempen mit dem LG Kempten, Beschl. v. 11.12.2025 – 2 Qs 182/25 – Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat als sachlich unzuständiges Gericht entschieden. Der Verurteilte befindet sich derzeit in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Kaufbeuren aus der Verurteilung des Amtsgerichts Augsburgs vom 06.08.2024. Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung ist demnach gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer am Landgericht zuständig.

Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht in Ausnahmefällen keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen hat. Eine Zurückverweisung ist zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich dafür vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht ausgeglichen werden kann, weil das Beschwerdegericht nicht voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann, vgl. MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO § 309 Rn. 31 mwN. Der zuständige Spruchkörper ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer und nicht die Beschwerdekammer, die daher keine eigene Sachentscheidung treffen darf, vgl. BeckOK StPO/Cirener, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 309 Rn. 15.1.“

Bewährung II: Bestimmtkeit einer Zahlungsauflage, oder: Fehlen der Anschrift des Zahlungsempfängers

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Die zweite „Bewährungsentscheidung“ kommt vom LG Trier. Dem LG Trier, Beschl. v. 19.01.2026 – 1 Qs 54/25 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte ist wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde auferlegt, 1.800,00 EUR an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zu zahlen. Ihm wurde hierzu eine Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten à 100,00 EUR beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats gewährt.

Das Urteil sowie der Bewährungsbeschluss sind seit dem 12.11.2024 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 07.02.2025 und 13.02.2025 teilte die DGzRS mit, dass bislang keine Geldeingänge von dem Verurteilten verzeichnet worden seien.

Daraufhin beraumte das Amtsgericht am 28.02.2025 einen Anhörungstermin für den 17.03.2025 an. Die Ladung zum Termin, die den Hinweis „Grund der Anhörung: Widerruf der Bewährung wegen fehlender Auflagenerfüllung“ enthielt, wurde dem Verurteilten per Postzustellungsurkunde an seine im Urteil genannte Wohnadresse am 06.03.2025 zugestellt. Zu dem Anhörungstermin erschien der Verurteilte zunächst nicht.

Nach Erlass eines Sicherungshaftbefehls erklärte der Verurteilte bei seiner Anhörung u.a. an, die Zahlungen vergessen, das Urteil aber auch nie erhalten zu haben. Er wolle den Betrag nun zahlen.

Das AG widerrief (erneut) die Strafaussetzung zur Bewährung. Zur Begründung stellt es auf die unterbliebene Ratenzahlung ab. Gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die hatte keinen Erfolg:

Das LG ist von einem gröblichen oder beharrlichen Auflagenverstoß ausgegangen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein. Die lauten:

1. Das Fehlen der Anschrift des Zahlungsempfängers im Rahmen einer Zahlungsauflage eines Bewährungsbeschlusses steht der hinreichenden Bestimmtheit der Auflage nicht entgegen, wenn der Empfänger individualisierbar ist und weitere notwendigen Informationen (z.B. Bankverbindung) für den Verurteilten ohne nennenswerten Aufwand recherchierbar sind.

2. Geldauflagen sind ohne weitere Bestimmung sofort fällig. Ermöglicht das Gericht dem Verurteilten die Zahlung in Raten, stellt jede unterbliebene Zahlung einer Rate einen Verstoß gegen die Zahlungsauflage dar.

3. Der Annahme eines beharrlichen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage wegen unterlassener Bedienung der gewährten Raten steht es nicht entgegen, wenn den Verurteilten eine durch das Gericht veranlasste Mahnung nicht erreicht, weil er – ohne seine neue Anschrift mitzuteilen – seine Wohnung wechselt. Auch ohne „Meldeauflage“ trifft den Verurteilten die Obliegenheit, dem Gericht zum Zwecke der Überwachung der Bewährung Änderungen seiner Anschrift mitzuteilen.

4. In Fällen der Verstöße gegen Auflagen kommen mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB in aller Regel nicht in Betracht.

Bewährung I: Beharrliche Zahlungsverweigerung, oder: Zahlung während des Widerrufsverfahrens

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Thema heute: Bewährungsfragen, und zwar drei landgerichtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem LG Rottweil, Beschl. v. 26.01.2025 – 3 Qs 65/25. Es geht um eine zunächst nicht erfüllte Zahlungsauflage, die dann während des Laufs des Widerrufsverfahrens bezahlt wird. Dann kann – so das LG – nicht mehr von einer gröblichen und beharrlichen Zahlungsverweigerung zur Begründung eines Bewährungswiderrufs ausgegangen werden:

„Der Verurteilte hat im Lauf des Beschwerdeverfahrens den Restbetrag der im Bewährungsbeschluss zugunsten des Insolvenzverwalters angeordneten Schadenswiedergutmachungsauflage (Gesamthöhe: 15.000 Euro) vollständig entrichtet. Von einer gröblichen und beharrlichen Zahlungsverweigerung kann deshalb nicht mehr länger ausgegangen werden.“

Kurz und zackig 🙂 .

StPO III: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Gibt es eine schlüssige Eröffnungsentscheidung?

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Und als letzte Entscheidung zur StPO vom BGH hier der BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 6 StR 358/25. In ihr geht es mal wieder um einen fehlenden Eröffnungsbeschluss

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung in drei Fällen verurteilt. Auf seine Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil teilweise aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt:

„1. Die Verurteilung im Fall II.5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in dem vorbezeichneten Fall an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. allgemein zum Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 528/23, Rn. 2, 6 mwN). Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„1. Ein (ausdrücklicher) Beschluss, durch den die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 (SA Bd. I a, Bl. 32) gegen den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

2. Eine sogenannte schlüssige Eröffnungsentscheidung liegt auch nicht vor. Erforderlich hierfür ist eine eindeutig auszulegende Willenserklärung des Gerichts dahin, die Anklage nach Prüfung und Annahme der Eröffnungsvoraussetzungen zweifelsfrei zur Hauptverhandlung zulassen zu wollen (vgl. MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 26).

a) Die Staatsanwaltschaft erhob schon zuvor Anklage gegen den Beschwerdeführer (Anklageschrift vom 10. Dezember 2023; SA Bd. II b, Bl. 23). Die beiden Verfahren wurden mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Januar 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (SA Bd. IIb, Bl. 342) und das Amtsgericht ließ sodann mit Beschluss vom 16. Mai 2024 ‚die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. Dezember 2023 (Geschäftsnummer: 9423 Js 14638/23)‘ zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Diese Entscheidung betraf vom Wortlaut aber allein die Anklage vom 10. Dezember 2023 (28 Ds 230/23). Ihr kann, bezogen auf die Anklage vom 16. Januar 2024 auch nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dem Beschluss vom 16. Mai 2024, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Anklage vom 10. Dezember 2023 bezieht, ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Amtsgericht hinsichtlich der Anklage vom 16. Januar 2024 die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 16. Mai 2024 ergangenen Terminsverfügung (SA Bd. II b, Bl. 40) auch die Ladung von Zeugen zu dem mit Anklage vom 16. Januar 2024 erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 -, juris, Rn. 8; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 203, Rn. 5).

b) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2024 (SA Bd. II b, Bl. 136) hat nach § 270 Abs. 3 StPO zwar kraft Gesetzes die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Er ersetzt freilich nicht den zuvor erlassenen Eröffnungsbeschluss, sondern tritt im Wege einer Fortgeltungsanordnung an dessen Stelle. Voraussetzung für das Entstehen dieser gesetzlich angeordneten Wirkung ist deshalb, dass das verweisende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen zuvor selbst geprüft und angenommen hat. Ist das – wie vorliegend nicht der Fall -, kann der Verweisungsbeschluss diese Wirkung nicht entfalten (MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 31).

c) Für den Besetzungs- und Verbindungsbeschluss des Landgerichts vom 3. Februar 2025 (SA Bd. II, Bl. 185) gilt das unter Nr. 2 Gesagte.

d) Auch aus sonstigen Beweisanzeichen (vgl. dazu MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 33) wie der rechtliche Hinweis des Landgerichts nach § 265 StPO (PB, Bl. 7) ist hier die erfolgte Verdachtsprüfung nicht zu schließen. Insbesondere kann vorliegend auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (die Verteidigung hat die Verbindung hingenommen, die Anklagesätze aus den verschiedenen Anklageschriften [von denen einer nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung war], wurden unbeanstandet verlesen und der Angeklagte hat sich zu sämtlichen Vorwürfen ohne Beanstandung eingelassen) nicht herangezogen werden. Die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalte, in denen das Prozessverhalten als Bestätigung für die Auffassung herangezogen wurde, dass die Strafkammer ihren Willen, die (zweite) Anklage ebenfalls zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen der §§ 203, 207 Abs. 1 StPO noch genügenden Form kundgetan hat (vgl. Urteil vom 6. August 1974 – 1 StR 226/74 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 -, juris, Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 9. November 1989 – 4 StR 520/89 -, juris, Rn. 7 zur Einbeziehung Nachtragsanklage), betreffen nicht vergleichbare Prozesskonstellationen.“

Dem schließt sich der Senat an. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilaufhebung und -einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17, Rn. 10 mwN).