Thema heute: Bewährungsfragen, und zwar drei landgerichtliche Entscheidungen.
Ich beginne mit dem LG Rottweil, Beschl. v. 26.01.2025 – 3 Qs 65/25. Es geht um eine zunächst nicht erfüllte Zahlungsauflage, die dann während des Laufs des Widerrufsverfahrens bezahlt wird. Dann kann – so das LG – nicht mehr von einer gröblichen und beharrlichen Zahlungsverweigerung zur Begründung eines Bewährungswiderrufs ausgegangen werden:
„Der Verurteilte hat im Lauf des Beschwerdeverfahrens den Restbetrag der im Bewährungsbeschluss zugunsten des Insolvenzverwalters angeordneten Schadenswiedergutmachungsauflage (Gesamthöhe: 15.000 Euro) vollständig entrichtet. Von einer gröblichen und beharrlichen Zahlungsverweigerung kann deshalb nicht mehr länger ausgegangen werden.“
Kurz und zackig 🙂 .
