Monatsarchiv: Februar 2026

StPO II: Zulässiger Inhalt einer Verständigung, oder: Verzicht auf Herausgabe von Einziehungsgegenständen

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Im zweiten Posting des Tages kommt dann hier das BGH, Urt. v. 08.10.2025 – 5 StR 235/25. In ihm geht es um den zulässigen Inhalt einer Absprache (§ 257c StPO).

Das LG hat die Angeklagten wegen mehrerer Taten des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Diese haben mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der die Angeklagten einen Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO geltend machen.

Den Rügen liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins 29.10.2024 wurde ein Gespräch über die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO geführt. Im Termin vom 1.11.2024 stimmten beide Angeklagte sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft einem Verständigungsvorschlag des Gerichts zu. Dieser sah vor, dass den Angeklagten bei Abgabe einer geständigen Einlassung neben einer Verschonung vom Vollzug der Untersuchungshaft ab Urteilsverkündung bestimmte Strafober- und Untergrenzen zugesichert wurden. Zudem enthielt die Verständigung die Vorgabe, dass durch die Angeklagten auf die im Verfahren sichergestellten Gegenstände „verzichtet“ werden solle. Der Angeklagte K. gab daraufhin in der Hauptverhandlung eine geständige Einlassung ab und erklärte ausdrücklich den Verzicht auf die Herausgabe der genannten Gegenstände. Hinsichtlich des Angeklagten S., dessen Geständnis im Umfang zunächst hinter dem Verständigungsvorschlag zurückblieb, stellte die Strafkammer mit Beschluss vom 11.12.2024 das Entfallen der Bindung gemäß § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO fest. Am folgenden Tag wurde jedoch erneut eine Verständigung getroffen, welche die Zusicherung einer Strafober- und Untergrenze seitens des Gerichts sowie die Abgabe eines Geständnisses verbunden mit einem Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände seitens des Angeklagten vorsah. Der Angeklagte S. ließ sich sodann im Wege einer Verteidigererklärung geständig ein.

Die Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg. Sie gehen nach Auffassung des BGH zutreffend davon aus, dass im Rahmen einer Verständigung kein Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Geld oder andere Gegenstände vereinbart werden dürfe, weil ein solcher nicht zu den gesetzlich zugelassenen Verständigungsgegenständen (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) gehöre. Der Verzicht bilde keine Rechtsfolge, die Inhalt eines Urteils oder eines zugehörigen Beschlusses sein könne (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StPO). Er stelle auch keine verfahrensbezogene Maßnahme im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StPO) dar (s. ausführlich BGH, Beschl. v. 9.10.2024 – 5 StR 433/24, NStZ 2025, 311).

Wegen der Einzelheiten der recht umfangreichen Begründung des BGH verweise ich auf den verlinkten Volltext. Also: § 249 Abs. 2 StPO 🙂 .

StPO I: Abgrenzung Beweis-/Beweisermittlungsantrag, oder: Ausreichend konkrete Tatsachen benannt?

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Ich setze die Berichterstattung dann fort mit Entscheidungen zur StPO. Die kommen heute alle drei vom BGH.

Im zunächst vorgestellten BGH, Beschl. v. 17.09.2025 – 1 StR 136/25 – hat der BGH noch einmal/mal wieder zur Abgrenzung Beweisantrag/Beweisermittlungsantrag Stellung genommen, und zwar wie folgt:

In der Sache handelt es sich bei dem rügegegenständlichen Antrag nicht um einen nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO aus dem Enumerativkatalog des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, sondern um einen allein der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterliegenden Beweisermittlungsantrag. Denn der Beschwerdeführer hat keine ausreichend konkreten Beweistatsachen benannt. So bleibt offen, was unter „Einstellungen vor Ort“ zu verstehen sein soll. Vor allem ist dem Antrag nicht zu entnehmen, ob sämtliche den vier (23. März 2018) bzw. drei (16. April 2018) Kellnerausdrucken zugrundeliegenden Buchungen Testbuchungen waren oder nur bestimmte, mithin also welche (vgl. auch Seite 4 der Gegenerklärung vom 12. Mai 2025: „und die aufgefundenen X-Bons aus seinen Testbuchungen stammen, d.h. (auch) Ergebnisse dieser Testbuchungen aufweisen“ sowie „[N]ebeneinander von stornierten Testbuchungen und solchen, die Eingang in die sichergestellten Bons gefunden haben“). Einer solchen Präzisierung, in welchem weiteren Umfang der Zeuge B fiktive Umsätze zu Testzwecken gebucht haben soll, die dann – anders als die stornierten Beträge in Höhe von insgesamt 1.174,40 € – aus welchem Grunde auch immer irrtümlich anschließend nicht gelöscht wurden, hat es deswegen bedurft, weil, wie ausgeführt, ein Kellnerausdruck vom 23. März 2018 und der zugehörige Z-Bericht vom selben Tag die Stornobuchungen von 10.52 Uhr bis 10.53 Uhr erfassten. Bereits aus diesem Grund dringt die Verfahrensrüge nicht durch.

Letztendlich sind dem beanstandeten Ablehnungsbeschluss des Landgerichts entsprechende Erwägungen zu entnehmen, sodass der Beschwerdeführer darauf seinen Antrag hätte nachbessern können. Insgesamt begründet der Beschluss, warum sich eine Vernehmung des Zeugen B nicht aufgedrängt hat.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr entstanden?

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Und dann zum Tagesschluss noch die Antwort auf die letzte Frage, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr entstanden?.

Als Antwort habe ich gegeben:

„In der Anm. zur Nr. 4104 VV RVG heißt es: „bis zum Eingang des Antrags auf Erlass…..“.

Jede (!!) danach erbrachte Tätigkeit wird also nicht mehr von der Nr. 4104 VV RVG, sondern von der gerichtlichen VG Nr. 4106 VV RVG honoriert.

Bei der Nr. 4141 VV RVG kommt es ein wenig darauf an, welche Tätigkeiten Sie im Vorverfahren erbracht haben.“

StGB II: From the River to the Sea, Palestine will be free, oder: Kennzeichen einer terroristischen Organisation?

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Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich das KG, Urt. v. 20.01.2026 – 3 ORs 50/25 – 121 SRs 125/25 vor. Das KG nimmt in ihm Stellung zur Bewertung einer Phrase – und zwar von „From the River to the Sea …“ „als Kennzeichen einer terroristischen Organisation.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 20. April 2024 ein Vergehen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Vereinigungen dadurch begangen zu haben, dass er bei einer Versammlung mit dem Motto „Keine Waffen für Israel – Protest gegen die deutsche Rüstungsindustrie – mitschuldig am Völkermord in Gaza“ folgende Parole der Terrororganisation Hamas skandiert habe: „From the River to the Sea – Palestine will be free!“ Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Parole sei kein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas im Rechtssinne. Selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre sie im konkreten Zusammenhang einer gegen die deutsche Politik gerichteten Demonstration und ohne sicheren Bezug zur Terrororganisation Hamas von der Meinungsfreiheit gedeckt und mithin nicht strafbar. Und selbst wenn die Äußerung strafbar wäre, so könne der Angeklagte nicht bestraft werden, weil er sich der Eigenschaft der Parole als Kennzeichen der Hamas nicht bewusst gewesen sei, also nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die mit der Sachrüge Erfolg hatte. Nach Auffassung des KG ist die Beweiswürdigung des AG in Bezug auf die Einschätzung, bei der Phrase „From the River to the Sea“ handele es sich um kein Kennzeichen der Hamas, sowie auf die Bewertung, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, fehlerhaft. Schließlich sei auch die Bewertung des AG sachlich-rechtlich zu beanstanden, die verwendete Phrase unterfalle mangels situativ-konkretem Verwendungsbezug selbst dann nicht § 86a StGB, wenn sie als Kennzeichen der Terrororganisation Hamas einzustufen wäre.

Ich stelle hier nur die Leitsätze des KG, die Einzelheiten sind dann bitte dem verlinkten Voilltext zu entnehmen. Die Leitsätze lauten:

1. Kennzeichen i. S. des § 86a StGB ist ein charakteristisches Identifikationsobjekt in Form eines sicht- oder hörbaren, verkörperten oder nichtkörperlichen Symbols, das unbefangenen Personen aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art vermittelt.

2. Dass eine Parole älter ist als die terroristische Organisation, steht ihrer Zuordnung als Kennzeichen dann nicht entgegen, wenn sich die Organisation die bereits gebräuchliche Wortfolge in einer Weise zu eigen gemacht hat, dass sie zumindest auch als ihr Erkennungszeichen erscheint.

3. Die Meinungsfreiheit hat nach Art. 5 Abs. 2 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. Ein solches ist § 86a StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt mit weitem Schutzzweck Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen sucht.

4. Grundsätzlich muss den Urteilsgründen die Fachrichtung des hinzugezogenen Sachverständigen zu entnehmen sein. Bleiben die akademische Ausbildung und sogar das Aufgabengebiet, in dem der Sachverständige üblicherweise tätig ist, offen, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils.

5. Die Urteilsgründe müssen den Inhalt des Gutachtens in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben.

StGB I: Formalbeleidigung eines Polizeibeamten, oder: Äußerung „Scheiß Fotze“ ist Formalbeleidigung

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei StGB-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 16.12.2025 – 204 StRR 478/25 – vor. In ihm geht es um die Frage der Beleidigung eines Polizeibeamten. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte nach Ende eines Fußballspiels im Bereich des Gästeausgangs eines Stadions einen Polizeibeamten, nachdem dieser gegen ihn einen Platzverweis angedroht hatte, mit den Worten „Scheiß Fotze“ bezeichnet, um seine Missachtung gegenüber diesem auszudrücken.

Das LG hatte wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg:

„Bei dieser Bezeichnung handelt es sich, was keiner näheren Erörterung bedarf, um eine ehrverletzende Äußerung der Missachtung.

b) Für die Beurteilung, ob eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung vorliegt, bedarf es jedoch grundsätzlich – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2025 zutreffend hinweist – einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des sich Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 GG und der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Ehre des Betroffenen anhand der Umstände des Einzelfalles. Wird allerdings die Menschenwürde eines anderen angetastet, liegt eine Schmähung oder Formalbeleidigung vor, bei der dem Ehrenschutz regelmäßig ohne weitere Abwägung der Vorrang gebührt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 15).

c) Das Landgericht hat – ohne auf diese Abgrenzung einzugehen – die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Scheiß Fotze“ durch den Angeklagten offensichtlich als Formalbeleidigung angesehen und infolgedessen von einer wertenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter abgesehen.

aa) Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18 ff.; BayObLG, Beschluss vom 09.02.2023 – 203 StRR 497/22 -, juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es sich um Fälle der Formalbeleidigung etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. In diesen Fällen ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 21, 33; BeckOK StGB/Valerius, 67. Ed. 01.11.2025, StGB § 193 Rn. 36).

Der verwendete Ausdruck „Scheiß Fotze“ entstammt zweifellos der Fäkalsprache. Die Bezeichnung des Beamten mit einem solchen eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Begriff bedient sich gerade seiner allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion, um einen anderen Menschen unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Die verwendete Beschimpfung verlässt das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts. Hinzukommt eine an das Geschlecht des Beamten anknüpfende personale Herabwürdigung. Die Beschimpfung wurde in Bezug auf einen männlichen Beamten ausgesprochen, dem damit zum Vorwurf gemacht wird, sich nicht wie ein „echter Mann“, sondern wie eine „Frau“ zu verhalten.

bb) Auch ergibt eine durch den Senat vorsorglich vorgenommene Abwägung der konkreten Umstände, die sich insoweit lückenlos aus den Feststellungen ergeben, dass dem Schutz der personalen Würde des Polizeibeamten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und der Schuldspruch wegen Beleidigung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Dabei war zu berücksichtigten, dass die Äußerung spontan erfolgte und sich der Unwille des Angeklagten auch gegen die aus seiner Sicht unerwünschte polizeiliche Trennung von einem gegnerischen Fußballfan richtete. Der Senat hat bedacht, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 -, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17).

Andererseits war zu bedenken, dass auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des „Kampfs ums Recht“ in eine Abwägung eingebunden bleiben und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlauben. Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setzt die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon auch Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung fiel vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Ausdruck unabhängig von seinem auf Kritik an der polizeilichen Maßnahme gerichteten sachlichen Anliegen um eine besonders herabwürdigende Bezeichnung aus dem Bereich der Fäkalsprache handelt. Der darin liegende Angriff gegen die personale Würde des betroffenen Beamten geht über eine auch überspitzte oder polemische Machtkritik weit hinaus. In die Abwägung war auch einzustellen, dass der Angeklagte durch sein vorangegangenes Verhalten einen Platzverweis bewusst selbst provoziert hatte und dass die Äußerung öffentlichkeitswirksam nach Spielende im Bereich des Gästeausgangs des Stadions getätigt wurde. Die Gewichtung dieser festgestellten Umstände ergibt, dass das Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung hinter dem personalen Achtungsanspruch des Polizeibeamten zurücktritt und dem Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.“