Und dann zum Tagesschluss noch die Antwort auf die letzte Frage, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr entstanden?.
Als Antwort habe ich gegeben:
„In der Anm. zur Nr. 4104 VV RVG heißt es: „bis zum Eingang des Antrags auf Erlass…..“.
Jede (!!) danach erbrachte Tätigkeit wird also nicht mehr von der Nr. 4104 VV RVG, sondern von der gerichtlichen VG Nr. 4106 VV RVG honoriert.
Bei der Nr. 4141 VV RVG kommt es ein wenig darauf an, welche Tätigkeiten Sie im Vorverfahren erbracht haben.“
