Im zweiten Posting des Tages kommt dann hier das BGH, Urt. v. 08.10.2025 – 5 StR 235/25. In ihm geht es um den zulässigen Inhalt einer Absprache (§ 257c StPO).
Das LG hat die Angeklagten wegen mehrerer Taten des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Diese haben mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der die Angeklagten einen Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO geltend machen.
Den Rügen liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins 29.10.2024 wurde ein Gespräch über die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO geführt. Im Termin vom 1.11.2024 stimmten beide Angeklagte sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft einem Verständigungsvorschlag des Gerichts zu. Dieser sah vor, dass den Angeklagten bei Abgabe einer geständigen Einlassung neben einer Verschonung vom Vollzug der Untersuchungshaft ab Urteilsverkündung bestimmte Strafober- und Untergrenzen zugesichert wurden. Zudem enthielt die Verständigung die Vorgabe, dass durch die Angeklagten auf die im Verfahren sichergestellten Gegenstände „verzichtet“ werden solle. Der Angeklagte K. gab daraufhin in der Hauptverhandlung eine geständige Einlassung ab und erklärte ausdrücklich den Verzicht auf die Herausgabe der genannten Gegenstände. Hinsichtlich des Angeklagten S., dessen Geständnis im Umfang zunächst hinter dem Verständigungsvorschlag zurückblieb, stellte die Strafkammer mit Beschluss vom 11.12.2024 das Entfallen der Bindung gemäß § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO fest. Am folgenden Tag wurde jedoch erneut eine Verständigung getroffen, welche die Zusicherung einer Strafober- und Untergrenze seitens des Gerichts sowie die Abgabe eines Geständnisses verbunden mit einem Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände seitens des Angeklagten vorsah. Der Angeklagte S. ließ sich sodann im Wege einer Verteidigererklärung geständig ein.
Die Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg. Sie gehen nach Auffassung des BGH zutreffend davon aus, dass im Rahmen einer Verständigung kein Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Geld oder andere Gegenstände vereinbart werden dürfe, weil ein solcher nicht zu den gesetzlich zugelassenen Verständigungsgegenständen (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) gehöre. Der Verzicht bilde keine Rechtsfolge, die Inhalt eines Urteils oder eines zugehörigen Beschlusses sein könne (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StPO). Er stelle auch keine verfahrensbezogene Maßnahme im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StPO) dar (s. ausführlich BGH, Beschl. v. 9.10.2024 – 5 StR 433/24, NStZ 2025, 311).
Wegen der Einzelheiten der recht umfangreichen Begründung des BGH verweise ich auf den verlinkten Volltext. Also: § 249 Abs. 2 StPO 🙂 .

