Und dann habe ich noch den AG Passau, Beschl. v. 26.06.2025 – Gs 62/25 – zur Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung und der Sicherstellung eines Handys.
Gegen den Beschuldigten hatte es Ermittlungen wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gegeben. Ausgangspunkt war eine Verkehrskontrolle wegen des Verdachts der vorschriftswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons. Anlässlich der Kontrolle kam es zu Unstimmigkeiten. Der Beschuldigte kündigte dabei an, mit seinem Handy Aufzeichnungen vom Kontrollverlauf zu machen, was er auch umsetzte. In Folge wurde das Handy durch die kontrollierenden Polizeibeamten sichergestellt. Der Beschuldigte und sein Fahrzeug wurden unter Angabe des Zwecks der Identitätsfeststellung durchsucht. Damit zeigte sich der Beschuldigte nicht einverstanden und es kam zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf wurde der Beschuldigte gefesselt und anschließend zu einer polizeilichen Dienststelle. verbracht. Von dort wurde er dann wieder entlassen. Das Mobiltelefon wurde ihm wieder ausgehändigt.
Der Beschuldigte hat Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen ihn gerichteten polizeilichen Maßnahmen und der Sicherstellung seines Mobiltelefons beantragt. Der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hatte beim AG Erfolg.
„Der Antrag ist zulässig und begründet.
Das erforderliche Feststellungsinteresse war hier zu bejahen.
Rechtliche Grundlage der o.g. polizeilichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind die Vor-schriften der §§ 163b, 163c StPO i.V.m. § 46 OWiG. Diese stellen als gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots sicher, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 163b Rn. 14, beck-online). Damit dürfen sich entsprechende Maßnahmen letztlich nur gegen solche Personen richten, die der betr. Behörde nicht bereits bekannt sind (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 163b Rn. 2, beck-online).
Ausweislich der vorliegenden Videoauswertung der Handyaufzeichnung vom pp. (Bl.21/23 der beigezogenen Akten Gz. pp.) und der Angaben des Zeugen pp. vorliegend davon auszugehen, dass die kontrollierenden Beamten die Identität des Beschuldigten bereits vor Durchführung der polizeilichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung kannten. Damit waren aber die Durchsuchungen der Person und des Fahrzeugs sowie das Verbringen des Antragstellers in den Polizeigewahrsam bereits unverhältnismäßig und zu diesem Zweck nicht mehr gerechtfertigt.
Auch die erfolgte Sicherstellung des Handys war rechtswidrig, und zwar bereits deshalb, weil es an der erforderlichen Ankündigung des unmittelbaren Zwangs fehlte. Auch dies ergibt sich aus der Videoaufzeichnung und der Aussage des Zeugen pp.“


