Archiv des Monats: Mai 2025

Verschulden des Rechtsanwalts an Fristversäumung, oder: Unvorhergesehener Ausfall des Rechtsanwalts

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Im zweiten Posting dann hier der BGH, Beschl. v. 24.04.2025 – III ZB 81/24 – noch einmal zum Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumung. Dazu führt der BGH aus:

„2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Annahme eines Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

a) Danach muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 – III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 – VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12 und vom 16. April 2019 – VI ZB 44/18, NJW-RR 2019, 1207 Rn. 11). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 aaO Rn. 13 und vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 18).

Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 und vom 16. April 2019; jeweils aaO). Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt aber alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts fehlt es nur, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 19).

Der Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9 mwN). Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 aaO Rn. 12 mwN).

b) Nach diesen Maßgaben ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung abgelehnt hat, weil ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorliegt….“

Übermittlung eines elektronischen Dokuments, oder: Nicht nur mit „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz

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Im „Kessel-Buntes“ gibt es heute zunächst etwas zum BeA, und zwar den BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – VI ZB 5/24 – zu den den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2023 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.08.2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift und ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sind form- und fristgemäß beim OLG eingegangen. Das OLG hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 22.11.2023 verlängert. Am 27.10.2023 ist beim OLG eine von Rechtsanwalt Dr. I. qualifiziert elektronisch signierte Berufungsbegründung eingegangen. Im zugehörigen Prüfvermerk vom 27.10.2023 ist als Absender der Nachricht Rechtsanwalt Dr. E. genannt mit dem Hinweis: „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“. Im Briefkopf der Berufungsbegründung sind mehrere Berufsträger angegeben, unter anderem Rechtsanwalt Dr. E. und Rechtsanwalt Dr. I. In der Berufungsbegründung wird einleitend Rechtsanwalt Dr. E. als „Ansprechpartner“ genannt. Am Ende des Schriftsatzes findet sich nur die Angabe „Rechtsanwalt“, ein Name ist dort nicht angegeben. Das OLG hat die Berufung nach einem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Die hatte Erfolg:

„…. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Klägerin sei nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden, da der am 27. Oktober 2023 beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht genüge, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), einreichen. Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 9 f.). Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das aus einem persönlich zugeordneten beA (vgl. § 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Berufungsbegründung, die mit dem Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz endet, nicht unter den Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ZPO beim Berufungsgericht eingereicht worden ist. Denn die Berufungsbegründung ist weder mit einer einfachen Signatur eines Rechtsanwalts versehen, wofür die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BT-Drucks. 17/12634 S. 25; Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 22), noch auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO eingereicht worden. Aus den Angaben im Prüfvermerk vom 27. Oktober 2023 ergibt sich, dass die Berufungsbegründung zwar aus dem beA des Rechtsanwalts Dr. E. versandt worden ist, aber nicht von ihm persönlich. Hätte Rechtsanwalt Dr. E. die Nachricht persönlich versandt, lautete die Angabe im Prüfvermerk: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“. Bei Nachrichten, die nicht vom Inhaber des beA selbst versandt worden sind, lautet die Angabe im Prüfvermerk hingegen wie im Streitfall, nämlich „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“ (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – IX ZR 118/22, juris Rn. 10; Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 29, 32).

c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei auch nicht nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO wirksam beim Berufungsgericht eingereicht worden, da nicht feststehe, welcher der beiden Anwälte, Rechtsanwalt Dr. E. oder Rechtsanwalt Dr. I., die Berufungsbegründung verantworte. Rechtsanwalt Dr. I. hat die Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert. Mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur ist die Vermutung verbunden, dass er die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernehmen wollte; diese Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert.

aa) Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift (Senatsbeschluss vom 18. April 2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 10; jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht der Sinn der Unterschrift darin, die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung zu ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZB 22/19 und VI ZB 23/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 11; für die qualifizierte elektronische Signatur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 10; jeweils mwN). Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt eines Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (BVerfG, NJW 2016, 1570 Rn. 24; Senatsurteil vom 20. Dezember 2022 – VI ZR 279/21, NJW-RR 2023, 495 Rn. 7 mwN). Entsprechend bringt der Rechtsanwalt, der ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signiert, selbst wenn es von einem anderen verfasst wurde, wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 13 mwN).

bb) Diese mit der qualifizierten elektronischen Signatur von Rechtsanwalt Dr. I. verbundene Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich nach den oben angeführten Grundsätzen weder daraus, dass Rechtsanwalt Dr. E. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Verfahren in erster Instanz allein verantwortet und die Berufung eingelegt hat, noch daraus, dass er als „Ansprechpartner“ in der Berufungsbegründung angegeben ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist auch unschädlich, dass der Name von Rechtsanwalt Dr. I. am Ende des Schriftsatzes nicht genannt ist und der Schriftsatz nicht aus dessen beA versandt worden ist. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO. Die einfache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO nicht erforderlich (vgl. Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 17; nach BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 13 und BAG, NJW 2020, 258 Rn. 9 f. ist sogar unschädlich, wenn am Ende des qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes ein anderer Name steht). § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO verlangt auch nicht, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 93/24, NStZ-RR 2024, 316 f., juris Rn. 5 f. mwN [zu § 32a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. StPO]).“

2. Eine Berufungsbegründung, die mit dem Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz endet, ist weder mit einer einfachen Signatur eines Rechtsanwalts versehen, wofür die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes ausreicht, noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.

3. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur ist die Vermutung verbunden, dass der Unterzeichner sich den Inhalt eines Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt.

4. Die einfache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur nicht erforderlich. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt wird.

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr noch einmal entstanden?

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Und hier dann noch das Rätsel, und zwar heute wieder aus der FB-Gruppe:

„Bitte verzeiht liebe Kolleginnen und Kollegen, ich stehe grad auf dem Schlauch….

StA stellt Ermittlungsverfahren (leider ohne meine Mitwirkung) nach 170 Abs. 2 StPO ein, nach Beschwerde des Geschädigten werden die Ermittlungn wieder aufgenommen, was in einem Cs mündet. Hiergegen Einspruch und § 153 Abs. 2 StPO in der HV.

Die Nr. 4104 VV RVG ist nur einmal angefangen, oder?“

Rahmengebühren in einem Beleidigungsverfahren, oder: Person der Antragstellers und Inflationsausgleich

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Im zweiten RVG-Posting habe ich dann mal wieder etwas zur Bestimmung der Rahmengebühr (§ 14 Abs. 1 RVG) im Strafverfahren, und zwar den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 07.02.2025 – 12 Qs 2/25.

Der Rechtsanwalt hat den Angeklagten in einem Verfahren verteidigt, in dem ihm drei Fälle der Beleidigung zur Last gelegt wurden. Verfahrensgegenstand waren Äußerungen des Angeklagten gegenüber der von Januar 2022 bis Mai 2022 für ein Nachlassverfahren des AG Nürnberg zuständigen Richterin und gegenüber dem Präsidenten des OLG Nürnberg über den damaligen Präsidenten des AG Nürnberg. Die Äußerungen standen im Zusammenhang mit der Unzufriedenheit des Angeklagten mit der Tätigkeit der Richterin.

Mit Schreiben vom 26.4.2022 stellte der Präsident des AG Strafantrag wegen Beleidigung zum Nachteil der Richterin, dem sich diese angeschlossen hat. Der Angeklagte wurde zum Vorwurf der Beleidigung zum Nachteil der Richterin 23. Mai 2022 als Beschuldigter vernommen. Kurz danach sandte er verschiedene  Nachrichten an das OLG Nürnberg, in denen er sich über die angebliche Unfähigkeit des damaligen Präsidenten des AG beschwerte und diesen als unfähig bezeichnete. Des Weiteren stellte er einen Befangenheitsantrag. Wegen dieser Nachrichten stellte der Präsident des OLG Nürnberg Strafantrag als Dienstvorgesetzter des Präsidenten des AG Nürnberg.

Die Staatsanwaltschaft hat Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen der genannten Taten beantragt und das Verfahren wegen zweier weiterer Fälle der Beleidigung, derer der Angeklagte verdächtig war, nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Der Strafbefehl lautete auf eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu 30 EUR.

Am 07.09.2022 hat das AG den Strafbefehl erlassen Mit Schriftsatz vom 10.9.2022 meldete sich der Verteidiger und legte Einspruch ein. Er äußerte sich zum Sachverhalt und beantragte erstmalig Akteneinsicht in die Akte des Strafverfahrens, die ihm gewährt wurde. Sodann äußerte er sich dann in mehreren Schriftsätzen zur Sache. Am 9.11.2022 fand eine 50 Minuten dauernde Hauptverhandlung, in der die ermittelnde Polizeibeamtin als Zeugin vernommen wurde. Das AG hat den Angeklagten sodann wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu 30 EUR verurteilt.

Gegen das Urteil legten der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung ein, die Staatsanwaltschaft beschränkt auf die Rechtsfolgen. Nach einer etwa zweistündige Berufungshauptverhandlung hat das LG Nürnberg-Fürth das Urteil des AG aufgehoben und den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen und die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.

Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Nach Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung durch das BayObLG hat die Generalsstaatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 17.7.2024 hat der Verteidiger seine Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend gemacht und ausgeführt, dass die Mittelgebühr um 10% zu erhöhen sei, weil Tatvorwurf keine einfache Beleidigung gewesen sei. Für die Gebühr für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am Amtsgericht hat er 120% des Mittelwertes angesetzt. Dies folge daraus, dass ein Gerichtspräsident Strafantrag gestellt habe und die vermeintlich beleidigte Richterin dem beigetreten sei. Außerdem sei abzuwägen gewesen, ob die deftigen Worte seines Mandanten eine Beleidigung oder eine Meinungsäußerung gewesen seien. Die Bezirksrevisorin am AG Nürnberg hat in ihrer Stellungnahme den Arbeitsaufwand des Verteidigers für unterdurchschnittlich gehalten. In weiteren Schriftsätzen hat der Verteidiger u.a. ausgeführt, dass die Gebühren bereits seit 1.1.2021 festgeschrieben seien und seitdem eine Preissteigerung erfolgt sei. Auch deswegen habe er eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr beantragt.

Mit Beschluss vom 16.12.2024 hat das AG die Vergütung des Verteidigers festgesetzt, wobei es für die Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren jeweils 75% der Mittelgebühr festgesetzt, die Forderung des Verteidigers von 110% des Mittelwertes bei der Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs bestätigt und für die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug 90% der Mittelgebühr festgesetzt hat. Bei den Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren und bei der Gebühr für die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren hat es jeweils die Mittelgebühr ohne Erhöhung festgesetzt. Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg und begründet das u.a. wie folgt:

„…..

d) Des Weiteren rechtfertigt eine besondere Bedeutung der Sache für den Mandanten nur dann eine Erhöhung der Rahmengebühren, wenn der Verteidiger deswegen auch einen spürbar größeren Arbeitsaufwand hat (OLG Rostock, Beschluss vom 18. Januar 2017, 20 Ws 21/17, juris Rn. 9). Das war aber nicht der Fall.

Strafantragsteller waren hier der damalige Präsident des AG Nürnberg, eine Richterin des AG Nürnberg und schließlich der Präsident des OLG Nürnberg. Das spielt für die Bedeutung eines Verfahrens für einen Beschuldigten aber keine wesentliche Rolle, weil im Fall einer Verurteilung die nachgewiesene Straftat und deren Gewicht, neben anderen Umständen wie der Persönlichkeit des Beschuldigten und weiteren Merkmalen maßgeblich sind, nicht aber die Person des Strafantragstellers. Weiterhin ist nicht dargelegt, inwieweit die Identitäten der Strafantragsteller im vorliegenden Verfahren für den Verteidiger zu Mehrarbeit geführt haben sollen. Auch eine Durchsicht der Schriftsätze des Verteidigers des vorliegenden Verfahrens ergab keine Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens. Der Verteidiger hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Dauer des Nachlassverfahrens seinen Mandanten zu unangemessenen Äußerungen veranlasst habe. Diese Ausführungen begründen aber keine besondere Schwierigkeit der Sache, welche die im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ausgleichen, die für einen für den Verteidiger einfach gelagerten Fall sprechen. Im Schriftsatz vom 17. Juli 2024, mit dem der Verteidiger seine Gebühren geltend machte, ist zwar davon die Rede, dass von Anfang an abzuwägen gewesen sei, ob eine Beleidigung im Rechtssinne oder eine Meinungsäußerung vorgelegen habe. Die Prüfung einer Rechtsfrage bei einer Strafverteidigung ist aber vom regelmäßig zu bearbeitenden Aufgabenkreis eines Rechtsanwalts gedeckt und führt nicht zu einer besonderen Schwierigkeit des Verfahrens. Auf die im Schriftsatz vom 17. Juli 2024 enthaltenen Erwägungen zum Strafmaß wurde oben bereits eingegangen. Die Person eines mutmaßlich Beleidigten – im vorliegenden Fall eine Richterin am Amtsgericht und der Präsident des Amtsgerichts – macht eine Sache für sich genommen auch nicht besonders schwierig.

e) Weiter stellen allgemeine Preissteigerungen keinen Grund dar, von der Mittelgebühr abzuweichen. Die Mittelgebühr wird aus dem Gebührenrahmen des RVG ermittelt. Für Rahmengebühren sieht § 14 Abs. 1 RVG vor, dass die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Als Umstände sind in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit genannt, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Satz 2 sieht darüber hinaus ein besonderes Haftungsrisiko als mögliches weiteres Kriterium vor. Zwar ist diese Aufzählung nicht abschließend. Den genannten Kriterien ist aber gemein, dass sie alle mit dem jeweiligen Einzelfall zu tun haben. Dies ist bei dem generellen Preisniveau in Deutschland nicht der Fall. Der Gebührenrahmen ist im RVG festgeschrieben. Zu bedenken ist, dass bei besonders aufwändigen und komplexen Sachverhalten, bei denen die Höchstgebühr angemessen sein kann, eine Berücksichtigung des Preisniveaus wegen der Obergrenze nicht mehr erfolgen kann. Würde man das Preisniveau als Kriterium zulassen, würden sich bei Preissteigerungen die noch billigerweise festzusetzenden Gebühren der Höchstgebühr annähern, was zur Folge hätte, dass der Abstand zwischen der Höchstgebühr und der noch billigerweise festzusetzenden Gebühr den für die Angemessenheit der Höchstgebühr nötigen Mehraufwand nicht mehr widerspiegelt. Zwar kann sich ein geringerer Abstand auch aus den großen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ergeben. Dies gründet sich aber auf den jeweiligen Einzelfall und ist vom Normgeber erkennbar gewollt, anders als die Berücksichtigung genereller Umstände wie des Preisniveaus.

….“

Den Rest der recht umfangreich begründeten Entscheidung dann bitte im Selbstleseverfahren selbst lesen.

Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: LG Braunschweig bestätigt AG Braunschweig

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Immer mehr Gerichte sind der zutreffenden Auffassung, dass der nur für einen Vorführtermin nach § 115 StPO bestellte Pflichtverteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG alle einem (Voll)Verteidiger zustehenden Gebühren abrechnen kann. Auch das AG Braunschweig ist im vergangenen Jahr im AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 (4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24) dieser Auffassung gewesen. Es ist dann vom LG Braunschweig im LG Braunschweig, Beschl. v. 22.01.2025 – 4 Qs 12/25, den ich leider erst jetzt erhalten habe, bestätigt worden. Natürlich hatte der Bezirksrevisor gegen die AG Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, die das LG aber kurz und trocken zurückgewiesen hat:

„Die Kammer schließt sich der in dem angefochtenen Beschluss zutreffend vertretenen Auffassung, dass die im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins entfalteten Handlungen nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anl. 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, also nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses anzusehen ist, an.

Auch die geltende gemachte Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG ist zu Recht angesetzt worden: Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung ausdrücklich nicht entgegensteht, dass sich Vorführungen nach § 115 StPO oftmals in der Verkündung des Haftbefehls nebst entsprechender Belehrung erschöpfen (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschl. vom 24.01.2024 – 3 Ws 50/213, Rn. 13 m.w.N.).“

Dazu nur: Richtige Entscheidung.