Schlagwort-Archive: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsmittel III: Rechtsmitteleinlegung durch Dritten, oder: Überwachungspflicht

entnommen wikimedia.org
Autot WhatsApp

Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch der OLG Hamm, Beschl. v. 15.06.2023 – 3 Ws 168/23 – zum Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels, wenn man einen Dritten mit der Einlegung beauftragt hat

Das OLG hat die gegen einen Beschluss einer Strafkammer eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen und auch keine Wiedereinsetzung gewährt:

„1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der X. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. April 2023 ist unzulässig.

Die einwöchige Beschwerdefrist der §§ 460, 462 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO ist versäumt. Nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verurteilten am Montag, den 24. April 2023 (Gefangenen-Zustellungsurkunde Bl. 461 der Akte), hätte die sofortige Beschwerde – da es sich bei dem darauffolgenden Montag, den 01. Mai 2023, um einen allgemeinen Feiertag gehandelt hat – gemäß § 43 Abs. 2 StPO spätestens bis Dienstag, den 02. Mai 2023, bei dem Landgericht Bielefeld eingehen müssen. Tatsächlich ging die sofortige Beschwerde aber erst am 03. Mai 2023 dort ein (Bl. 463 der Akte).

Maßgeblich für den Beginn der einwöchigen Beschwerdefrist ist die am 24. April 2023 an den Verurteilten bewirkte Zustellung. Ausweislich der Zustellungsverfügung vom 20. April 2023 und der Gefangenen-Zustellungsurkunde war der Beschlussausfertigung auch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Eine Anwendung des § 37 Abs. 2 StPO kam vorliegend nicht in Betracht. Eine förmliche Zustellung an die Verteidigerin des Verurteilten war ausweislich der Zustellungsverfügung nicht beabsichtigt und wurde auch tatsächlich nicht bewirkt. Die formlose Übersendung einer Beschlussabschrift an die Verteidigerin beruhte auf der Regelung des § 145a Abs. 3 S. 2 2. Hs. StPO und war nicht geeignet, eine Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen.

2. Der Antrag vom 23. Mai 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist bereits unzulässig, weil er nicht den Anforderungen der §§ 44, 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO entspricht.

Gemäß § 44 S. 1 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Dementsprechend hat der Antragsteller einen Sachverhalt vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 45, Rn. 5 f.). Dabei muss der Antrag Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Die Begründung des Antrags erfordert deshalb eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (BGH, Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 336/13 -, juris). Beauftragt der Verurteilte einen Dritten, der nicht Verteidiger ist, mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, so hat er die Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu überwachen; andernfalls ist die verspätete Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne von § 44 S. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 13. September 1995 – 3 StR 393/95 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 3 Ws 512/08 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 44, Rn. 12c). Ebenso wenig unverschuldet handelt, wer seinen Verteidiger erst kurz vor Fristablauf mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels beauftragt, ohne auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2017 – III-4 Ws 412/16 -, juris; Cirener in: BeckOK, StPO, 47. Edition Stand 01. April 2023, § 44, Rn. 32.1).

Vorliegend wird im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags lediglich vorgetragen, dass der Verurteilte den ihm am 24. April 2023 zugestellten Beschluss – wann auch immer – per Post an seinen Vater gesandt habe; der Vater des Verurteilten habe der Verteidigerin am Sonntag, den 30. April 2023, per WhatsApp wiederum mitgeteilt, dass ein Beschluss vorliege und ihr ein Foto der letzten Seite des Beschlusses übersandt; hätte die Verteidigerin ein Problembewusstsein bezüglich einer Zustellung des Beschlusses zeitlich vor dem 26. April 2023 entwickelt, hätte die sofortige Beschwerde noch rechtzeitig am 02. Mai 2023 eingelegt werden können.

Entgegen den eingangs dargestellten Begründungserfordernissen fehlt es vorliegend an jeglichem Vortag dazu, ob der Verurteilte überhaupt – und wenn ja, welche – Vorkehrungen bei der postalischen Versendung des angefochtenen Beschlusses an seinen Vater getroffen hat, dass der angefochtene Beschluss seine Verteidigerin noch innerhalb der ab dem 24. April 2023 laufenden einwöchigen Beschwerdefrist erreicht und dass seine Verteidigerin über die sich bei der gewählten Übermittlung des angefochtenen Beschlusses durch seinen Vater geradezu aufdrängenden Gefahr einer Fristversäumnis – etwa durch einen Hinweis auf das Zustellungsdatum – informiert wird. In Anbetracht dessen stellt sich der Wiedereinsetzungsantrag bereits als unzulässig dar, da der Vortrag im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags die Überprüfung, ob der Verurteilte durch eigenes Verschulden zu der Fristversäumnis durch seine Verteidigerin beigetragen hat (vgl. hierzu Cirener, a.a.O., Rn. 32), durch das Beschwerdegericht nicht zulässt.“

Rechtsmittel II: Unwirksame Rechtsmitteleinlegung, oder: Nach Belehrung war wirksame Nachholung möglich

© Patricia W. – Fotolia.de

Die zweite Entscheidung kommt aus Bayern. Es handelt sich um den BayObLG, Beschl. v. 23.03.2023 – 203 StObWs 48/23. Der ist in einem Strafvollzugsverfahren ergangen. DerGefangene hatte gegen einen Beschluss der StVK Rechtsbeschwerde eingelgt. Die ist als unzulässig verworfen worden, da keiner der Schreiben, die man Rechtsbeschwerde auslegen konnte,  von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden war.

Zur Wiedereinsetzung von Amts wegen merkt das BayObLG an:

„Nach § 118 Abs. 1 StVollzG beträgt die Rechtsbeschwerdefrist für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels einen Monat nach förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Nach Abs. 3 der Regelung hat der Antragsteller die Begründung der Rechtsbeschwerde in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift zu veranlassen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorzunehmen. Entspricht eine auch fristgerecht eingelegte Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist bei einer unverschuldeten Fristversäumnis nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, §§ 44 ff. StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn den Antragsteller an dem Formfehler kein Verschulden trifft und er die formgerechte Begründung innerhalb der Frist von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) nachholt (vgl. dazu Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 118 Rn. 4 m.w.N.). Geht die Versäumung der formgerechten Rechtsbeschwerdebegründung auf einen dem Gericht zuzuordnenden Fehler zurück, ist der Betroffene nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren; erst die Zustellung dieser Belehrung setzt die Frist zur Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist in Lauf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 – 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 – 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 – 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3; abw. insoweit, als die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wird BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 – 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2016 – III – 1 Vollz (Ws) 135/16-, juris Rn. 7). Bei rechtzeitiger Nachholung der zuvor nicht wirksam eingelegten Rechtsbeschwerde ist die Wiedereinsetzung dann auch ohne Antrag von Amts wegen zu gewähren; es gilt die unwiderlegbare Annahme einer unverschuldeten Versäumung (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 44 S. 2 StPO).

Nach diesen Vorgaben kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist von § 118 StVollzG hier nicht in Betracht. Sollte dem Beschwerdeführer am 8. September 2022 zunächst eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung übermittelt worden sein, wäre die Zustellung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer an diesem Tage gleichwohl wirksam erfolgt mit der Folge, dass die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 43 StPO am 10. Oktober 2022 geendet hätte. Das handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. September 2022 ist demnach zwar innerhalb der Monatsfrist von § 118 StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen, entspricht jedoch nicht den formalen Anforderungen von § 118 StVollzG. Jedenfalls am 22. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Belehrung, dass und wie der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung erlangen konnte, nämlich mit der Nachholung einer den Anforderungen von § 118 StVollzG entsprechenden Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche, im Wege der förmlichen Zustellung erteilt worden. Danach hätte der Beschwerdeführer spätestens mit Ablauf des 29. Dezember 2022 eine formwirksame Rechtsbeschwerde einreichen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch bewusst unterlassen und in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2022 ausdrücklich die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in Abrede gestellt. Darauf, dass auch die weiteren, nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 StPO eingegangenen Schreiben des Antragstellers nicht den Erfordernissen einer Rechtsbeschwerde nach § 118 StVollzG genügen, kommt es nicht mehr an. Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 121 Abs. 1 und 2 StVollzG, §§ 60, 52 GKG.“

BVerfG I: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, oder: Ausschöpfen der Rechtsmittelfrist ist/bleibt erlaubt

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Ich starte in die neue Woche mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Zunächst: Fristen dürfen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden. Das hat das BVerfG jetzt im BVerfG, Beschl. v. 14.02.2023 – 2 BvR 653/20 – noch einmal bestätigt.

Entschieden hat das BVerfG mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des AG Diepholz in einem Bußgeldverfahren. Bem Betroffenen war ein Bußgeldbescheid über 500 EUR zugestellt worden, in dem dem Betroffenen vom Jobcenter vorgeworfen wurde, seinen Mitteilungspflichten gegenüber der Behörde nicht nachzugekommen zu sein.

Der Bußgeldbescheid ging dem Betroffenen am 27.01.2018 zu. Mit Schreiben vom 19.02.2018 hat er gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist. Zur Begründung führte er aus: Der Bußgeldbescheid sei ihm am 27.01.2018 zugegangen; die Einspruchsfrist sei demnach am 12.02.2018 abgelaufen. Vom 12. bis 14.02.2018 habe er an einem fieberhaften grippalen Infekt gelitten und sei daher nicht in der Lage gewesen, seinen geschäftlichen Angelegenheiten nachzukommen. Der Einspruchsschrift fügte er ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin bei, aus dem hervorgeht, dass er in der Zeit vom 12. bis 14.02.2018 an einem fieberhaften grippalen Infekt gelitten habe und deshalb verhandlungs- und reiseunfähig gewesen sei. Infolgedessen habe er seinen geschäftlichen Angelegenheiten nicht nachkommen können.

Der Einspruch des Betroffenen wurde verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag hatte keinen Erfolg. Erfolgreich war dann die Verfassungsbeschwerde:

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 30. September 2019 richtet, ist sie zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist in diesem Umfang zulässig. Insbesondere wahrt sie noch die Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

aa) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist es erforderlich, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f. Rn. 49>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser in der Regel ins Einzelne gehend inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll; soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, müssen diese herangezogen werden (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 78, 320 <329>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2021 – 2 BvR 1473/20 -, Rn. 16). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den bereits entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>). Wenn die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung auf der Hand liegt, gelten im Hinblick auf die Darlegung des Verfassungsverstoßes geringere Anforderungen, sodass die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts nicht im Einzelnen anhand der einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargelegt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 – 2 BvR 1997/15 -, Rn. 13 m.w.N.).

bb) Obgleich der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vertiefte Ausführungen zu der Reichweite der von ihm geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechte und der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Maßstäbe zu machen, genügen seine Ausführungen diesen Anforderungen noch, denn er hat sich hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt und aufgrund seines Vortrages liegt der Verfassungsverstoß durch den Beschluss vom 30. September 2019 auf der Hand.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist im oben dargestellten Umfang offensichtlich begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Diepholz verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

aa) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; 143, 216 <224 Rn. 18>). Davon umfasst ist zum einen das formelle Recht, überhaupt Gerichte einschalten zu können (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Zum anderen ist die Effektivität des Rechtsschutzes und der gerichtlichen Kontrolle selbst Teil des Gewährleistungsgehalts des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 51, 268 <284>; 61, 82 <110 f.>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>). Auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird durch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berührt. Dieses Rechtsinstitut dient der Wahrung des Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 25, 158 <166>; 26, 315 <318>; 77, 275 <285 f.>). Wird die Wiedereinsetzung versagt, so wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Einwände wirksam vorzubringen, genommen.

bb) Das gerichtliche Verfahren und die Ausübung der Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG bedürfen der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, die an dem Ziel, dem Betroffenen wirksamen Rechtsschutz und eine effektive Äußerungsmöglichkeit zu vermitteln, zu messen ist. Die Ausgestaltung muss zweckgerichtet, geeignet, erforderlich und zumutbar sein und darf keine unangemessenen prozessrechtlichen Hürden für den Zugang zu den Gerichten und die Gewährung rechtlichen Gehörs eröffnen (vgl. BVerfGE 60, 253 <268 f.>; 84, 34 <49>). Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf daher – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 44, 302 <305 f.>; 149, 346 <363 Rn. 34>).

Zulässig ist es, den Zugang zu den Gerichten von der Erfüllung formeller Voraussetzungen, insbesondere von der Einhaltung bestimmter Fristen, abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>). Die Anforderungen, die an den Rechtsschutzsuchenden dabei gestellt werden, dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 25, 158 <166>; 26, 315 <318>; 31, 388 <390>). Prozessuale Fristen dürfen deshalb bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (vgl. BVerfGE 40, 42 <44>; 41, 323 <328>; 52, 203 <207>; 69, 381 <385>). Dass ein Betroffener bis zum letzten Tag der Frist abwartet, ehe er eine fristgebundene prozessrechtliche Erklärung abgibt, kann ihm daher grundsätzlich nicht vorgeworfen werden. Lediglich dann, wenn dem Betroffenen hinsichtlich der Fristversäumnis ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, kann ihm die Säumnis vorgehalten werden mit der Folge, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert werden kann. Der Betroffene hat beispielsweise den Aufwand zu kalkulieren, der zeitlich und organisatorisch erforderlich ist, um den rechtzeitigen Eingang seiner Prozesserklärung in der vorgeschriebenen Form zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 StR 74/14 -, juris, Rn. 6).

cc) Der Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 30. September 2019 wird diesem Maßstab nicht gerecht. Das Amtsgericht verkennt die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Handhabung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen sind.

Dies gilt zunächst für die Versäumnis der Einspruchsfrist aufgrund Krankheit. Das Amtsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass der Beschwerdeführer den letzten Tag der Einspruchsfrist abwartete, ohne darzulegen, warum ihm die Erkrankung, auf die er sich beruft, zum Vorwurf zu machen sein sollte. Es geht vorliegend gerade nicht darum, dass der Beschwerdeführer den für den rechtzeitigen Eingang des Einspruchs erforderlichen Aufwand falsch kalkulierte. Dies verkennt das Amtsgericht und verwehrt ihm damit das Ausschöpfen der Einspruchsfrist.

Auch die Anforderungen, die das Amtsgericht hilfsweise an die Nachholung der versäumten Prozesshandlung stellt, verkennen den oben dargestellten Maßstab. Nach § 52 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschwerdeführer im Falle schuldloser Säumnis die fragliche Prozesshandlung innerhalb einer Woche nachzuholen. Auch diese Frist kann er nach dem dargestellten Maßstab ausschöpfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 1998 – 2 Ws 385/98 -, juris, Rn. 4). Der Vorwurf, er habe nicht unverzüglich nach Wegfall der Erkrankung gehandelt, kann daher nicht als verfassungsrechtlich tragfähig angesehen werden.

dd) Die fachgerichtliche Entscheidung beruht auf diesem Verfassungsverstoß und kann daher nicht aufrecht erhalten bleiben. Das Amtsgericht Diepholz stützte sich allein auf diese verfassungsrechtlich unzulässigen Erwägungen….“

Wiedereinsetzung I: Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Nicht zur Reparatur „handwerklicher Mängel“

Bild von free stock photos from www.picjumbo.com auf Pixabay

Heute ist dann ein Wiedereinsetzungstag mit zwei BGH-Entscheidungen und zwei OLG-Entscheidungen. M.E. sind diese Fragen schon von Bedeutung. Denn Wiedereinsetzungsanträge haben ja häufig keinen Erfolg, weil bei der Antragstellung Fehler gemacht werden.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen.

Dazu hat zuletzt u.a. auch der BGH noch einmal Stellung genommen. Er führt dazu im BGH, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 StR 267/20 – aus:

„1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2020 zu gewähren, ist unzulässig, weil seine Revision bereits von seinen Pflichtverteidigern frist- und formgerecht begründet worden ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 – 1 StR 346/12; vom 14. November 2019 – 5 StR 505/19 je mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier – wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt – nicht vor, auch nicht mit Blick darauf, dass die Urteilszustellung an den Wahlverteidiger zunächst nicht bewirkt werden konnte. Durch die sodann erfolgte spätere Zustellung der Urteilsurkunde wurde die Revisionsbegründungsfrist für den Beschwerdeführer insgesamt sogar verlängert.

2. Der weitere Antrag des Angeklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel von nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrügen ist ebenfalls unzulässig. Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass geltend gemacht wird, den Angeklagten treffe an den Mängeln kein Verschulden. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 1991 – 4 StR 384/91, wistra 1992, 28; vom 25. September 2012 – 1 StR 361/12, wistra 2013, 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt ersichtlich nicht vor.“

Ähnlich das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2021 – 4 RVs 131/20 – mit folgenden Leitsätzen zu diesem Komplex:

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen ist in der Regel jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der tatrichterlichen Hauptverhandlung anwesend waren. Ist die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint. Ist Gegenstand der Verfahrensrüge und Anlass für das Wiedereinsetzungsgesuch die Nichtgewährung von Akteneinsicht, muss der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsbegehrens für jede Rüge ausreichend darlegen, dass er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war.

2. Die §§ 44 ff. StPO dienen nicht dazu, etwaige (vom Angeklagten unverschuldete) handwerkliche Mängel in der Rechtsmittelbegründung seines Verteidigers nachträglich zu beheben, sondern nur dazu, über eine (vom Angeklagten nicht verschuldete) Fristversäumnis hinwegzuhelfen.

 

Fahrerlaubnisentziehung I, oder: Änderung des Punktestandes nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

© wwwebmeister – Fotolia.com

Am „Kessel-Buntes-Tag“ heute dann zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Bei der ersten, die ich vorstelle, handelt es sich um das OVG Lüneburg, Urt. v. 10.08.2020 – 12 LB 64/20. Gestritten worden ist um eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Bei der Ermittlung des für die Entziehung maßgeblichen Puntestandes ist eine OWi des Klägers berücksichtigt worden, bei der dem Kläger nachträglich gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Der Kläger war der Auffassung, dass die auf dieser „Eintragung“ beruhenden Punkte damit nachträglich weggefallen seien und nicht (mehr) berücksichtigt werden durften. Das OVG hat ihm Recht gegeben.

Hier der Leitsatz der recht umfangreichen Entscheidung, die ich im Übrigen dem Selbststudium überlasse:

Wurde bei der Ermittlung des Punktestandes, der einer Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu Grunde lag, eine durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndete Zuwiderhandlung berücksichtigt, so entfallen die Voraussetzungen für diese Berücksichtigung rückwirkend, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber Wiedereinsetzung in die Frist für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewährt wird.

Bei der Gelegenheit:

Wie immer nach einiger „Laufzeit“ gibt es auch bei dem Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr. 5. Aufl., das im November 2019 erschienen ist, sog. Mängelexemplare. Das sind Bücher, in denen alles drin steht :-), die aber optische Mängel haben, also z.B. keinen Schutzumschlag mehr bzw. ggf. eine eingenkickte Seite usw. Die Bücher stammen aus sog. Retouren, also Rücksendungen von Kunden, die es sich nach der Bestellung anders überlegt und das bestellte Buch dann zurückgeschickt haben. Die Bücher können nicht mehr als „1a-Ware“ verkauft werden, aber eben noch als Mängelexemplare. Und eine solche Mängelaktion läuft seit gestern beim ZAP-Verlag. Der Preis dieser Bücher: 78,90 EUR. Wer Interesse hat: Einfach hier die Bestellseite anklicken und bestellen 🙂 .