Monatsarchiv: April 2010

Immer wieder: Der BGH und der Beinaheunfall bzw. der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) spielt in der verkehrsstrafrechtlichen Rechtsprechung des BGH eine große Rolle, wie die Vielzahl der dazu ergehenden Entscheidungen zeigt. Bei den landgerichtlichen Verurteilungen werden aber nicht selten die doch recht hohen Anforderungen, die der BGH an die Vorschrift stellt, übersehen. So auch mal wieder im Beschl. v. 23.10.2010 – 4 StR 506/09. Kurz und bündig: Keine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer Sache von bedeutendem Wert. ObwohL. Der Angeklagte hatte einen etwa faustgroßen, allerdings wohl brüchigen, Sandstein von einer Autobahnbrücke etwa 25 m weit auf den rechten Fahrstreigen geworfen. Es bleibt dann nur: Versuch.

Nachträglicher Zusatz: Zum Beinaheunfall s. auch hier und auch hier in diesem Blog.

Fahren ohne Fahrerlaubnis und die (falsche) Auskunft des Verteidigers

Das OLG Koblenz weist in seinem Beschluss v. 06.04.2010 – 1 Ss 185/09 –  darauf hin, dass einem juristischen Laien nicht zwangsläufig bewusst sein müsse, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird (§ 21 StVG). Nach den tatrichterlichen Feststellungen des LG war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, in dem gegen Angeklagten auch ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden war. Der Einspruch gegen den Strafbefehl war durch Urteil verworfen worden. Gegen das Verwerfungsurteil wurde keine Berufung eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten teilte diesem dann nach einem erfolglosen Wiedereinsetzungsantrag mit, dass es gebe keine Möglichkeit mehr gebe, gegen den Strafbefehl vorzugehen; das Fahrverbot sei deshalb rechtskräftig mit der Folge, dass ihm „ab sofort für die Dauer von zwei Monaten untersagt sei, Fahrzeuge im öffentli­chen Straßenverkehr zu führen.“ Die Ehefrau des Angeklagten hat das Schreiben entgegengenommen und es ihm am Abend desselben Tages übergeben.

Dem OLG haben diese Feststellungen nicht ausgereicht, um den Vorsatz für Fahren ohne Fahrerlaubnis zu belegen. Die Mitteilung des Verteidigers sei zwar, wie sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB ergebe, sachlich falsch gewesen. Sie sei aber trotzdem geeig­net, bei jemandem, der mit der Rechtslage nicht vertraut sei, den Eindruck hervorzu­rufen, die Verbotsfrist ende etwa 2 Monate nach deren Erhalt. Ob und inwieweit der An­geklagte die Rechtslage kannte, sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Zu letzterem wird der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung schweigen (müssen), um sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen. Das OLG hat im Übrigen ja genügend andere Kriterien/Umstände angesprochen, aus denen sich die Kenntnisse des Angeklagten ergeben kann. Nur festgestellt werden müssen sie erst einmal, bevor man daraus Schlüsse zieht.

vgl. zum Fahren ohne Fahrerlaubnis vor kurzem auch das AG Hamburg.

Die Fahrtenbuchauflage, das OVG Lüneburg und die deutsche Post

Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist immer lästig und jeder Kfz-Halter, dem sie droht, versucht, ihr zu entgehen. Eins der Hauptargumente, was meist vorgetragen wird, ist: Zeugenfragebogen bei mir nicht angekommen. Mit dem Argument hat sich vorsorglich (war im Verfahren nicht geltend gemacht) jetzt das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 06.04.2010 – 06.04.2010 auseinander gesetzt und ausgeführt:

„Nach summarischer Prüfung spricht auf der Basis der derzeitigen Kenntnislage zudem Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin diesen Zeugenfragebogen auch erhalten hat. Zwar dürfte angesichts des gesetzlichen Ausschlusses in § 2 Abs. 2 Nr. 2 NVwVfG die Regelung des § 41 VwVfG für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in Niedersachsen wohl nicht anwendbar und auch zweifelhaft sein, ob ihr ein analogiefähiger Rechtsgedanke zu entnehmen ist (vgl. auch Beschl. d. Bay. VGH v. 10.10.2006 – 11 CS 06.607 – und v. 30.9.2008 – 11 CS 08.1953 -). Im vorliegenden Fall deuten aber verschiedene Indizien darauf hin, dass der Zeugenfragebogen der Antragstellerin tatsächlich zugegangen ist. Zunächst ist – wie dargelegt – davon auszugehen, dass das Schreiben von der Behörde am 18. September 2009 abgesandt worden ist. Dass an die Antragstellerin adressierte Briefe oder andere Schriftstücke auf dem Postweg verloren gegangen wären oder sie nicht erreicht hätten, hat diese weder geltend gemacht noch ist dies anderweitig erkennbar. Auch ein Rücklauf des Schreibens an die Behörde etwa mit dem Vermerk „unzustellbar“ o.ä. ist nicht erfolgt. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, ……“

Man kann bzw. das OVG Lüneburg will offenbar den Schluss ziehen bzw. zulassen: Nicht zurückgekommen = angekommen, was bedeutet, dass man zumindest dort den guten Glauben an die deutsche Post (noch) nicht verloren hat. Ich habe ihn verloren, wenn ich bedenke, wie viele meiner Postsendungen nicht ankommen. Und man verliert ihn erst recht, wenn man die „Westfälischen Nachrichten“ vom 12.04.2010 liest und sich auf den „wunderbar“ passenden Beitrag „Rätsel um die verlorenen Briefe von Altenbergerin“ (Anm.: Vorort von Münster) besinnt. Vielleicht sollte man sich den als Verteidiger für vergleichbare Fälle und oder Wiedereinsetzungsfälle usw. ausdrucken. 🙂

Nur zur Abrundung und um Kommentaren vorzubeugen: Ich habe der Entscheidung des OVG entnommen, dass die Ausführungen zum Zugang des Zeugenfragebogens letztlich nicht tragend waren.

„Schlamassel wie in Schilda – Ein Paragraf fehlt – und Tausende Verkehrszeichen sind ungültig“

titulieren die „Westfälischen Nachrichten vom heutigen Tag zum Durcheinander um die neuen Verkehrsschilder, die seit dem 01.09.2009 gelten, nachdem die StVO durch die 46. ÄnderungsVO (BGBl I. S. 2631) geändert worden ist.

Es geht inzwischen um die Gültigkeit der „alten Verkehrsschilder“, siehe dazu die Bilder hier. Und um die Verwirrung dann endgültig zu machen, erzählt der Bundesverkehrsminister in einer PM vom heutigen Tage dann auch noch etwas zum „verfassungsrechtlich verankerten Zitiergebot“. Was das mit der Problematik zu tun hat, weiß wohl nur Herr Ramsauer, m.E. hat es damit gar nichts zu tun; so übrigens auch der Kollege Ferner; vgl. aber zum Zitiergebot auch hier.  Es geht m.E. nur um die Streichung des alten § 53 Abs. 9 StVO a.F., wonach die alten Verkehrszeichen, die den bis 1992 gültigen Vorgaben entsprochen haben, weiterhin ihre Gültigkeit behalten (sollten). Die Regelung ist entfallen, damit sind die alten Verkehrszeichen nicht mehr gültig und man muss jetzt wieder nachbessern (peinlich, peinlich). Am besten macht man es ganz neu :-).

Gerade herzerfrischend finde ich es, wenn Ramsauer ausführt – ich zitiere aus dem Lawblog: 

„Ganz so überzeugt scheint Peter Ramsauer von seiner Rechtsauffassung aber ohnehin nicht zu sein. Immerhin zitiert ihn Spiegel online mit einem bemerkenswerten Wunsch: Ramsauer … appellierte an Autofahrer, nicht gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, die aufgrund der Missachtung eines Verkehrsschilds alter Art ausgestellt worden seien.“ 

Warum denn das? Schon der „alte Harry Westermann“ hat gesagt: Das Recht ist für die Hellen. Warum soll die Lücke nicht genutzt werden?

Nachträglicher Zusatz: Geht man davon aus, dass die 46. ÄnderungsVO unwirksam ist – vgl. hier -, dann sind die von ihr vorgesehenen Änderungen nicht in Kraft. Dann ist also auch § 53 Abs. 9 StVO a.F. nicht entfallen. Oder sehe ich das falsch?

Wochenspiegel für die 14. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Hier eine kleine Zusammenstellung interessanter Themen der letzten Woche(n).

  1. Im österlichen Treiben unterhalten hat vielleicht „Schröder – Steinhöfel – Käßmann – ein schönes Gemetzel“ oder „Auf dem Friedrichswall nachts um 11…“ oder „Schröder – Steinhöfel – Käßmann II“ oder der Teil III hier.  War da nicht auch schon mal was mit den angeblich gefärbten Haaren?  Man darf gespannt sein, wie es weiter geht.., jedenfalls zunächst mal so.
  2. Gut zu unserem Beitrag vom 25.03.2010 „Jura novit curia…“ passt dieser Beitrag zur Pflichtverteidigerbeiordnung bei anwaltlich vertretener Nebenklage“ . „Jura novit curia“ eben doch nicht :-).
  3. Mit Vollmachtsfragen befasst sich mal wieder der Beitrag „Ohne Vollmacht fährt man(dant) oft besser„.
  4. Über das „Handy vom Wärter wurde hier berichtet.
  5. Um „Notwendige Verteidigung bei Einholung eines Sachverständigengutachtens„- m.E. an sich eine Selbstverständlichkeit macht sich „Strafprozesse und andere Ungereimtheiten“ Gedanken.