Monatsarchiv: Dezember 2009

BGH – 1. Strafsenat rudert bei den Beweisanträgen zurück –

Die Tendenz in der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge wegen Prozessverschleppung/Verspätung war in der Verganagenheit m.E. eindeutig auf Verschärfung angelegt. Besonders der 1. Strafsenat hatte sich da hervorgetan. Nachdem nun aber schon der 5. Strafsenat vor einiger Zeit zur Mäßigung aufgerufen hatte, kommen jetzt auch vom 1. Strafsenat mildere Töne. In seinem Beschl. v. 10.11.2009 – 1 StR 162/09 führt er aus, dass der Vorsitzende zwar nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern kann, etwaige Beweisanträge zu stellen. Das Verstreichen dieser Frist führe aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt werden können oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden sind. Die Frist stelle keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es sei deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen.

Hauptsache die Instanzgerichte hören diese Schalmeienklänge auch.

OLG Celle: Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150 € je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt. So zutreffend das OLG Celle im Urt. v. 18.11.2009 – 3 U 115/09

Beweisverwertungsverbot bei Providamessung – so entscheidet AG Lübben

Mal wieder eine Entscheidung zum Beweisverwertungsverbot. Das AG Lübben hat in seinem Beschluss v. 01.12.2009 – 40 OWi 1611 Js 29636/08 (313/08) die mit Provida gefundenen Ergebnisse für unverwertbar gehalten und ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Es tut sich also eine Menge in dem Bereich.

Achtung: Videomessung: OLG Oldenburg kommt zum Beweisverwertungsverbot

Die Frankfurter Rundschau meldet auf der Grundlage einer Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

„Verkehrssünder dürfen nicht mit Bußgeldern belegt werden, wenn sich ihr Verkehrsverstoß nur durch Aufnahmen aus einer stationären Dauervideoanlage beweisen lässt. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, wie die OLG-Pressestelle am Mittwoch bekanntgab.

Bereits im August hatte das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass eine Dauervideoüberwachung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und dafür eine – bisher nicht vorhandene – gesetzliche Grundlage nötig wäre. Karlsruhe hatte aber offen gelassen, ob die Aufnahmen deshalb generell nicht mehr als Beweismittel benutzt werden dürften; dafür komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Seitdem haben Amtsgerichte unterschiedlich darüber geurteilt.

Als offenbar erstes OLG hat jetzt das Oldenburger Gericht rechtskräftig entschieden, dass Aufnahmen aus stationären Dauervideoanlagen generell nicht als Beweismittel gegen Verkehrssünder verwendet werden dürfen. Die Daten seien ohne gesetzliche Grundlage erhoben worden und stellten „einen schweren Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen dar, die sich im Straßenverkehr korrekt verhalten“, heißt es in dem Beschluss.

Auf Nachfrage der FR sagte eine OLG-Sprecherin, die Rechtslage wäre „eventuell anders zu beurteilen“, wenn für die pauschale Dauerüberwachung eine Rechtsgrundlage geschaffen würde. Unproblematisch seien auf jeden Fall Radaranlagen oder Verfolgungsfahrten mit Videokamera, solange damit nur individuelle Verkehrsverstöße festgehalten würden.

Im vorliegenden Fall bestätigte das Oberlandesgericht einen Freispruch des Amtsgerichts Osnabrück für einen Autofahrer, der auf der A 1 zu dicht aufgefahren war. Wegen des „Beweisverwertungsverbots“ konnten die Aufnahmen aus einer Dauervideoanlage nicht gegen ihn verwandt werden.

(Aktenzeichen: Ss Bs 186/09)“

Na, das wird ja fröhlich. Es stellt sich die Frage einer Vorlage an den BGH – s. OLG Bamberg