Archiv für den Monat: November 2009

OLG Bamberg: Keine Freifahrt gegen den Entbindungsantrag (§ 73 OWiG)

Die Ablehnung eines sog. Entbindungsantrages (§ 73 OWiG) ist in der Praxis der AG nicht selten der Versuch, die Verwerfung des Einspruchs des (dann später nicht erschienen) Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG vorzubereiten. Allerdings darf an der Stelle nicht übersehen werden, dass die OLG hier eine verhältnismäßig strenge Rechtsprechung fahren, was häufig dazu führt, dass die Verwerfungsurteile aufgehoben werden. So auch das OLG Bamberg in einem Beschl. vom 17.08.2009 (3 Ss OWI 780/09).

Das OLG hat darin deutlich darauf hingewiesen, dass die dort vom AG gewählte Ablehnungsbegründung reine Spekulation ist. Das AG hatte den Entbindungsantrag nämlich u.a. damit abgelehnt:

„Die Vernehmung eines Zeugen lässt sich in Anwesenheit des Betroffenen effektiver gestalten, da die Vorhalte aus vorangegangenen Einlassungen des Betroffenen eine der Wahrheitsfindung förderliche Wirkung auf den Zeugen insbesondere dann entfalten, wenn der Betroffene hierbei selbst anwesend ist, auch wenn er sich in der Hauptverhandlung nicht mehr äußert. Da nach Aktenlage Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung zu erwarten waren, die ihrem Inhalt nach im Widerspruch zu den Angaben des Betroffenen im Rahmen seiner Anhörung stehen, wäre darüber hinaus naheliegend gewesen, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung seinen Entschluss zur Aussageverweigerung revidiert.“

Zutreffend weist das OLG in seiner Entscheidung zudem noch darauf hin, dass die vom AG angestellten, nicht für den Einzelfall konkret begründeten Erwägungen in ihrer Allgemeinheit auf jedes beliebige Bußgeldverfahren übertragen werden könnten und somit § 73 Abs. 2 OWiG vollständig unterlaufen werden könnte. Es gibt also keinen „Freifahrtschein“ gegen die Entbindung. Lesenswert.

Genitalverstümmelung soll eigenen Straftatbestand erhalten

Auf der Justizministerkonferenz am 05.11.2009 haben die Länder Hessen und Baden-Württemberg ihre gemeinsame Gesetzesinitiative für einen neuen Straftatbestand der Genitalverstümmelung vorgestellt, der als § 226a in das Strafgesetzbuch eingefügt werden soll.

Die Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen sei eine schwerwiegende Misshandlung, unter deren Folgen die Opfer ihr Leben lang leiden würden. Als schwere Menschenrechtsverletzung werde die Genitalverstümmelung von der internationalen Staatengemeinschaft verurteilt. Auch in Deutschland seien tausende Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund davon bedroht, Opfer einer solchen Tat zu werden. Diese Praktiken müssten mit den Mitteln des Strafrechts entschieden bekämpft werden, erklärten der Hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn und sein Baden-Württembergischer Kollege Prof. Dr. Ulrich Goll (beide FDP) anlässlich der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister am 05.11.2009 in Berlin.

Der vorgestellte Gesetzentwurf beinhaltet außerdem die Geltung des deutschen Strafrechts auch für solche Taten, die im Ausland an Opfern begangen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Mädchen aus Familien mit Migrationshintergrund seien besonders gefährdet, während eines Urlaubs im Heimatland Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Daher müsse das Strafrecht die Mädchen, die in Deutschland leben, auch über die Landesgrenzen hinaus schützen. Der Gesetzentwurf sieht zudem für den neuen Straftatbestand das Ruhen der Verjährung bis zur Volljährigkeit des Opfers vor. Die Taten werden in vielen Fällen auf Veranlassung der Eltern an jungen Mädchen begangen, die davor zurückscheuen, die Taten anzuzeigen, solange sie minderjährig sind und bei ihrer Familie leben. Durch das Ruhen der Verjährung wird in solchen Fällen verhindert, dass die Taten verjährt sind, bevor sie von den inzwischen erwachsenen Opfern angezeigt werden.

Nach dem Entwurf der Gesetzesinitiative Baden-Württembergs und Hessens hat § 226a Strafgesetzbuch den folgenden Wortlaut:

§ 226a Genitalverstümmelung

(1) Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Quelle: Hessen, Justizministerium, Pressemitteilung vom 05.11.2009

Amoklauf Winninden: Anklage gegen den Vater

Heute war in der Presse an vielen Stellen zu lesen, dass gegen den Vater des „Amokläufers“ von Winnenden nicht nur, wie die Staatsanwaltschaft beabsichtigt hatte, Strafbefehl erlassen werden soll (Höchststrafe 1 Jahr auf Bewährung), sondern nunmehr Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben werden soll. So die Anweisung der Generalsstaatsanwaltschaft an die örtliche StA. Das wird sicherlich ein interessantes Verfahren werden, was im Zweifel erst beim BGH oder beim OLG enden wird. Denn es stellen sich doch recht interessante Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit des Vaters und auch zum Schutzzweck der mit dem Waffenbesitz einhergehenden Sorgfaltsanforderungen. Fragen der Nebentäterschaft sind nicht einfach. Das Verfahren wird sicherlich erhebliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.

Verteidiger aufgepasst: Beschwerde während HV unzulässig….

Das OLG Naumburg weist in (s)einem Beschluss vom 29.09.2009 – 1 Ws 602/089 – (noch einmal) darauf hin, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung der während der laufenden Hauptverhandlung beantragten Akteneinsicht gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig ist , wenn – wie im entschiedenen Fall – die Akteneinsicht die Vorbereitung der Verteidigung auf die anstehende Vernehmung eines Zeugen bezweckte und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der durchgeführten Beweisaufnahme stand. Gleiches gilt für die Beschwerde gegen die Ablehnung der – in Verbindung mit dem Akteneinsichtsgesuch gestellten – Anträge der Verteidigung auf Unterbrechung bzw. Aussetzung der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht.  Der Verteidiger muss, wenn er die Frage in der Revision zur Überprüfug stellen will, in der HV noch einmal einen Antrag stellen. § 338 Abs. 1 Nr. 8 StPO verlangt einen Gerichtsbeschluss.

NRW: Neue Regelung zum finalen Rettungsschuss

In NRW hat Innenminister Dr. Ingo Wolf gestern (10. November 2009) dem Kabinett einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes vorgelegt (vgl. PM vom 10.11.2009). Damit soll – so heißt es in der PM – das Polizeigesetz auf der Basis der Vereinbarung im Koalitionsvertrag novelliert und evaluiert werden Der Entwurf enthält eine ausdrückliche Regelung zum sogenannten finalen Rettungsschuss. Der finale Rettungsschuss ist nach dem derzeitigen Polizeirecht in Nordrhein-Westfalen zwar zulässig, allerdings nur als kompliziertes Rechtskonstrukt. Die Regelung sieht die klare Festschreibung des Rettungsschusses als ultima ratio vor (so die PM). Er soll danach nur dann zulässig sein, wenn er das einzige Mittel  zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrt­heit ist, wie zum Beispiel bei einer Geiselnahme. Man wird sich die geplante Regelung genau ansehen müssen, ob das stimmt.

Gleiches gilt für die Erweiterung der Zuständigkeiten der Polizei, die demnächst, ebenso wie die Ordnungsbehörden, – subsidiär – für die öffentliche Ordnung zuständig sein soll. Der Schutz des Kernbereichs lässt grüßen.