Archiv für den Monat: November 2009

Rechtlicher Hinweis: Gericht muss es schon genau sagen….

Heute mal ein Hinweis auf eine ganz interessante Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.10.2009 – 1 Ss 143/09) zum rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO. Der Angeklagte war wegen Beleidigung, Widerstandes und Sachbeschädigung angeklagt, verurteilt worden ist er wegen Vollrausches. Insoweit hätte ein rechtlicher Hinweis erfolgen müssen. War aber nach Ansicht des OLG Oldenburg nicht. Der Senat hat eine Schreiben des Vorsitzenden an den Verteidiger, in dem keine Strafvorschrift angeführt und nur mitgeteilt wurde, dass „eine Verurteilung wegen Rauschtaten“ und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht komme.“, nicht ausreichend sein lassen. Dazu führt das OLG aus:

„Zwar enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung darüber, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen ist. Aus dem Zweck der Vorschrift, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen und ihn vor Überraschungen zu schützen, ergibt sich jedoch, dass ein Hinweis nur ausreichend ist, wenn er so gehalten ist, dass er dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Der Hinweis muss ihnen deshalb erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommt ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale möglicherweise als erfüllt ansieht. Nennt ein Gesetz mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, so muss auch darauf hingewiesen werden, welche in Betracht kommt, vgl. BGH NStZ 1983, 34. MeyerGoßner, StPO, 52. Aufl., § 265 Rdn. 31 mit weiteren Nachweisen.

Diesen Erfordernissen wird das Schreiben vom 27. März 2009 auch nicht ansatzweise gerecht. In ihm wird weder die Bezeichnung der Straftat, wegen der später die Verurteilung erging, nämlich Vollrausch, noch der einschlägige Paragraph des Strafgesetzbuches angegeben. Der dort gebrauchte Begriff „Rauschtat“ wird im Strafgesetzbuch nicht als Bezeichnung einer Straftat verwandt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer „Rauschtat“ am ehesten die Begehung eines Delikts im Alkoholrausch verstanden. Hierzu passt es, dass in dem erwähnten Schreiben von Rauschtaten – also mehreren Straftaten – die Rede ist. Als Vollrausch gemäß § 323a StGB wäre nach den Umständen des Falles demgegenüber nur eine Straftat in Betracht gekommen. Hinzu kommt, dass dem Schreiben des Strafkammervorsitzenden nicht zu entnehmen war, ob eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht kommen soll, was angesichts der Tatbestandsalternativen des § 323a Abs. 1 StGB für einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich gewesen wäre.“

Bundeskabinett beschließt u.a. Verbot der Modedroge „Spice“ zu verlängern

LexisNexis Recht Aktuell meldet am 05.11.2009:

„Das Bundeskabinett hat am 04.11.2009 eine Verordnung beschlossen, die eine Reihe von Stoffen dem Betäubungsmittelgesetz unterstellen soll. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat.

Das Bundesministerium für Gesundheit hatte bereits am 19.01.2009 die in Kräutermischungen wie „Spice“ und vergleichbaren Produkten enthaltenen synthetischen Cannabinoide „CP-47,497-Homologe“ und „JWH-018“ durch die Zweiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 22. BtMÄndV dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Diese Regelung läuft nach einem Jahr aus und wird nun rechtzeitig durch eine dauerhafte Unterstellung dieser Stoffe unter das Betäbungsmittelgesetz fortgeführt. Damit ist künftig weiterhin jede Form von unerlaubter Herstellung, Handel und Besitz nach dem Betäubungsmittelgesetz untersagt.

Drei weitere Stoffe werden wegen ihres Suchtpotentials und der von diesen Stoffen ausgehenden Gesundheitsgefährdung unterstellt:

  1. zwei synthetische Cannabinoide (JWH-019 und JWH-073), die inzwischen zum Teil als Wirkstoff in neu auf dem Markt befindlichen Kräutermischungen festgestellt wurden,
  2. Mephedron (4-Methylmethcathinon), das eine ähnliche Wirkung wie Ecstasy und Cocain aufweist.

Der neue Wirkstoff Tapentadol wird in die Liste der verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgenommen, um künftig als Arzneimittel in der Schmerztherapie zur Anwendung zu kommen.

Die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 24. BtMÄndV) wird dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet.

Den Entwurf der Vierundzwanzigsten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung finden Sie im Internetangebot des Bundesministerium für Gesundheit: (PDF).“

BGH erklärt Richter-Freispruch für rechtskräftig

Der BGH hat den Freispruch eines wegen Rechtsbeugung angeklagten Richters aus Sachsen-Anhalt bestätigt. Dem 48-Jährigen war in dem nunmehr fünf Jahre währenden Rechtsstreit vorgeworfen worden, er habe den Haftbefehl gegen einen Vietnamesen aufgehoben, um dessen Abschiebung zu ermöglichen. (dpa-Meldung) BGH vom 29.10.2009, 4 StR 97/09.

Bewährungswiderruf nicht bei noch möglichem Geständniswiderruf

Das OLG Oldenburg weist darauf hin (vgl. Beschl. v. 14.10.2009, 1 Ws 548/09): Grundsätzlich ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten nur nach deren rechtskräftiger Aburteilung zulässig, weil erst dann die Begehung der neuen Straftat feststeht. Bei Vorliegen eines glaubhaften Geständnisses wird als Ausnahme ein Widerruf gleichfalls für zulässig erachtet (vgl. BVerfG NJW 2005, 817, Fischer, StGB, 56. Aufl., § 56f Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt aller­dings dann nicht, wenn der Verurteilte das Geständnis zwischenzeitlich widerrufen hat und dieses im Verfahren noch Berücksichtigung finden kann (Anschluss an OLG Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8,9.).

Also: Unbeschränkte Berufungseinlegung verhindert den Widerruf.

OLG Köln: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil

Das OLG Köln teilt in einer PM mit:

„Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils während der Fahrt nicht unter das sog. Handyverbot fällt. Eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz, die ein Bußgeld von 40,- € verhängt hatte, wurde aufgehoben; der Betroffene wurde freigesprochen (Beschluss vom 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09).

Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO.

Dieser Auslegung hat sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.“