Rechtlicher Hinweis: Gericht muss es schon genau sagen….

Heute mal ein Hinweis auf eine ganz interessante Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.10.2009 – 1 Ss 143/09) zum rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO. Der Angeklagte war wegen Beleidigung, Widerstandes und Sachbeschädigung angeklagt, verurteilt worden ist er wegen Vollrausches. Insoweit hätte ein rechtlicher Hinweis erfolgen müssen. War aber nach Ansicht des OLG Oldenburg nicht. Der Senat hat eine Schreiben des Vorsitzenden an den Verteidiger, in dem keine Strafvorschrift angeführt und nur mitgeteilt wurde, dass „eine Verurteilung wegen Rauschtaten“ und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht komme.“, nicht ausreichend sein lassen. Dazu führt das OLG aus:

„Zwar enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung darüber, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen ist. Aus dem Zweck der Vorschrift, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen und ihn vor Überraschungen zu schützen, ergibt sich jedoch, dass ein Hinweis nur ausreichend ist, wenn er so gehalten ist, dass er dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Der Hinweis muss ihnen deshalb erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommt ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale möglicherweise als erfüllt ansieht. Nennt ein Gesetz mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, so muss auch darauf hingewiesen werden, welche in Betracht kommt, vgl. BGH NStZ 1983, 34. MeyerGoßner, StPO, 52. Aufl., § 265 Rdn. 31 mit weiteren Nachweisen.

Diesen Erfordernissen wird das Schreiben vom 27. März 2009 auch nicht ansatzweise gerecht. In ihm wird weder die Bezeichnung der Straftat, wegen der später die Verurteilung erging, nämlich Vollrausch, noch der einschlägige Paragraph des Strafgesetzbuches angegeben. Der dort gebrauchte Begriff „Rauschtat“ wird im Strafgesetzbuch nicht als Bezeichnung einer Straftat verwandt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer „Rauschtat“ am ehesten die Begehung eines Delikts im Alkoholrausch verstanden. Hierzu passt es, dass in dem erwähnten Schreiben von Rauschtaten – also mehreren Straftaten – die Rede ist. Als Vollrausch gemäß § 323a StGB wäre nach den Umständen des Falles demgegenüber nur eine Straftat in Betracht gekommen. Hinzu kommt, dass dem Schreiben des Strafkammervorsitzenden nicht zu entnehmen war, ob eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht kommen soll, was angesichts der Tatbestandsalternativen des § 323a Abs. 1 StGB für einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich gewesen wäre.“

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