Schlagwortarchiv: Verhältnismäßigkeit

Erst mal verhaften (lassen), dann terminieren….

Das hat das AG Koblenz aber richtig hingelangt: Angeklagter erscheint nicht zur Hauptverhandlung am 13.08.2009, es ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO, der Angeklagte wird am 27.12.2009 festgenommen und bleibt über den Jahreswechsel in Haft. Auf die Haftbeschwerde hebt das LG Koblenz am 6.1.2010 (2 Qs 1/10) auf und verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2007, 2318). Das LG weist das AG nachdrücklich darauf hin, dass ein Sicherungshaftbefehl nur dann erlassen werden darf, wenn das weniger einschneidende Mittel des Vorführungsbe­fehls nicht ausreicht. Zudem habe der Angeklagte über einen festen Wohnsitz ver­fügt, weshalb kein Grund ersichtlich sei, warum ein Vorführungsbefehl nicht ausreichend sein sollte, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicher­zustellen. Und: In das Kriterium der Verhältnismäßigkeitserwägung sei auch die schwere Tatvorwurfs (hier nicht erheblich) und die Strafer­wartung einzubeziehen. Besonders pikant: Das AG hatte noch nicht einmal terminiert. Warum man dann schon den Angeklagter verhaften muss, leuchtet nun wirklich nicht ein. Art 2 GG läßt grüßen.

Strafe muss verhältnismäßig sein, und zwar auch beim Btm-Delikt

Für alle, die im Btm-Bereich verteidigen, ist der Beschluss des OLG Oldenburg vom 11. 12. 2009 – 1 Ss 197/09 –  ganz interessant. Das OLG beschäftigt sich relativ ausführlich mit der Frage, welches Strafmaß bei Betäubungsmitteldelikten im sog. Bagatellbereich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (noch) angemessen ist. Das OLG sagt: I.d.R. ist, wenn ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtmG nicht möglich ist, sollte die Mindeststrafe nicht überschritten werden. Eine ähnliche Rechtsprechung wird teilweise von den OLG ja auch im Bereich der §§ 248a, 265 StGB verfolgt. Das Ganze ist natürlich kein Freibrief, kann aber – zumindest beim Ersttäter – ganz hilfreich sein.

LG Essen: Keine Disziplinierung durch Haftbefehl

Was immer wieder übersehen wird:  Der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Vielmehr soll er (nur) die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters sichern – so das LG Essen jetzt in einem Beschluss vom 13.10.2009 – 51 Qs 86/09.

Ein Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren ist danach daher unverhältnismäßig, wenn das Gericht die Hauptverhandlung trotz Nichterscheinens des Angeklagten ohne gravierende Einbußen der Wahrheitsfindung durchführen kann. Dabei sind auch die Umstände, die der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten entgegenstehen, zu berücksichtigen.

Interessante Entscsheidung zu einer Problematik, in deren Bereich in der Praxis immer wieder Fehler gemacht werden.

LG Hamburg: Keine Durchsuchung, wenn es nur nach BtM riecht

Das LG Hamburg hat jetzt in seinem Beschl. v. 14.09.2009, 628 Qs 26/09, noch einmal darauf hingewiesen, dass dann, wenn  Polizeibeamte zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich entscheiden, eine Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nach Betäubungsmitteln zu betreten, wissen, dass es lediglich aus der Wohnung nach Marihuana riecht, die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ohne Hinweise auf größere Mengen an Betäubungsmitteln angesichts des zu erwartenden Durchsuchungsergebnisses unverhältnismäßig ist. Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung überwiegt bei wahrscheinlichem Vorliegen einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch das insoweit geringe staatliche Strafverfolgungsinteresse.

Stimmt. Zu allem auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009, Rn. 527 ff.

BVerfG zur Beschlagnahme von E-Mails

Seit heute ist auf der Homepage des BVerfG der Volltext des Beschlusses vom 16.06.2009 in der Sache 2 BvR 902/06 veröffentlicht. Auf diese Entscheidung ist lange gewartet worden. Seit Anhängigkeit des Verfahrens hatte das BVerfG eine erlassene einstweilige Anordnung immer wieder verlängert.

Im Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers. Das BVerfG räumt diesen den Schutz des Art. 10 GG ein, sieht § 94 StPO als Eingriffgrundlage an, betont dann jedoch die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. So viel nach dem ersten Überfliegen des Beschlusses, der immerhin 17 Seiten lang ist. Ich weiß noch nicht, ob ich mich über ihn freuen soll, da der dann jetzt auch noch in die Neuauflagen der Handbücher einzuarbeiten ist. Und das alles dann noch neben Abspracheregelung, 2. OpferRRG und Untersuchungshaftänderung.