Die am 10.10.2008 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen im BKatV können jetzt – wie geplant – am 01.02.2009 in Kraft treten, nachdem die Änderungs-VO am 09.01.2009 im BGBl I, S. 9 veröffentlicht worden ist. Damit wird die teilweise erhebliche Anhebung dr Bußgelder – durchweg bei den Hauptunfallursachen um das Doppelte – wirksam. Zugleich hat es auch Änderungen bei § 24 StVG geben müssen. Denn bisher galt auch im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren der § 17 OWiG, der nur Bußgelder bis zu 1.000 € zuließ. Jetzt sind Geldbußen bis 3.000 € drin. Man fragt sich allerdings, ob das noch verhältnismäßig ist. Da kann eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG schnell mehr „kosten“ als eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StBG, wo es meist für den Ersttäter „nur“ eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen gibt. Allerdings natürlich i.d.R. auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Über die Änderungen werden der VerkehrsRechtsReport (VRR) und Verkehrsrecht Aktuell (VA) in den Februar-Heften eingehend berichten.
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Geänderter Bußgeldkatalog wird ab 01.02.2009 wirksam
Am 08.01.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Bußgeld-Verordnung vom 05.01.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 9) verkündet worden. Diese Verordnung wird gemäß ihrem Artikel 2 am 01.02.2009 in Kraft treten. Die Neuregelungen gehen zurück auf bereits länger andauernede Bestrebungen, die Hauptunfallursachen zu bekämpfen. Anfang 2008 hatte der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Herr Wolfgang Tiefensee, dazu einen Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erarbeitet und diesen dem Bundeskabinett vorgelegt. Das Bundeskabinett hat diesem Entwurf zugestimmt und am 21.05.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen. Anschließend wurden die geplanten Änderungen dem Bundesrat vorgelegt, der am 10.10.2008 ebenfalls zugestimmt hat. Nachdem der Bundestag am 13.11.2008 ebenfalls die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gebilligt hat, konnte die ändernde Verordnung nunmehr am 05.01.2009 erlassen werden. Die Änderungen im StVG waren erforderlich, weil der neue Bußgeldkatalog jetzt erheblich höhere Bußgelöder vorsieht, die die in § 17 OWiG vorgegebenen Grenzen übersteigen. Dass dies zulässig ist, ist jetzt durch eine Änderung in § 24 StVG sicher gestellt. Allerdings fragt man sich, ob ein Bußgeld von bis zu 3.000 € für eine vorsätzliche Trunken- bzw. Drogenfahrt nach § 24a StVG noch angemessen/verhältnismäßig ist. Geldstrafen sind da in der Regel „billiger“.
