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Terminsvertreter im Strafverfahren – welche Gebühren?

Über dem Meinungsstand zur Abrechnungsfrage „Terminsvertreter des Pflichtverteidigers“ haben wir ja schon häufiger berichtet.

Das OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 4 Ws 195/10 geht in der streitigen Frage, welche Gebühren der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers denn nun abrechnen kann, einen Mittelweg. Während andere OLG immer nur die Terminsgebühr gewähren, und die Gegenauffassung zumindest immer auch die Grundgebühr, stellt das OLG Stuttgart auf den Einzelfall ab. Die Auffassung des OLG Stuttgart kann sicherlich für sich geltend machen, dass über sie eine gerechtere Einzelfallentscheidung möglich ist, als wenn von vornherein der Anspruch des Terminsvertreters auf die Grundgebühr und/oder Terminsgebühr beschränkt wird. Andererseits übersieht aber m.E. auch sie, dass auch der Terminsvertreter „voller Verteidiger“ ist und ihm damit alle Gebühren des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zustehen.  Also immer neben der Terminsgebühr zumindest  auch die Grundgebühr.

Was du nicht kennst, darf ich nicht verwerten

Mit einer in meinen Augen Selbstverständlichkeit setzt sich die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 11.06.2010 – 5 Ss 321/10 auseinander.  Nämlich mit der Frage, ob die Verwertung einer Meldeauskunft gegen Betroffenen im Bußgeldverfahren auch dann verwertet werden kann/darf, wenn der Betroffene diese nicht kennt. Die Antwort des OLG lautet natürlich nein.

In der Sache ging es um ein Abwesenheitsverfahren, in dem das AG eine Meldeauskunft über den Betroffenen eingeholt und die dann bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwendet hatte. Das OLG sagt dazu: Die Durchführung der Hauptverhandlung in Bußgeldsachen ist in Abwesenheit des Betroffenen nur zulässig, wenn diesem alle Beweismittel bekannt sind, die das Gericht zum Gegenstand der Entscheidungsfindung macht und der Betroffene sich hierzu äußern kann. Wird aber ohne Kenntnis des Betroffenen eine am Vortag eingeholte Meldeauskunft zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht und hieraus der Schluss gezogen, dass diesen ein besonderes Verschulden trifft, weil er wegen Wohnortnähe absolut ortskundig (hier: Rotlichtverstoß) ist, schränkt dies die Verteidigung in unzulässiger Weise ein.

An sich: Einfach, oder? Man ist erstaunt, dass das AG das übersehen hat.

Schon wieder Vollmacht: Wirksamkeit der nachträglichen Berufungsbeschränkung

Vollmachtsfragen spielen immer wieder eine Rolle. In dem Zusammenhang spielt der § 302 StPO in der Praxis eine nicht unerheblich Rolle. Der verlangt für die Rechtsmittelrücknahme eine ausdrückliche Ermächtigung für den Verteidiger. Das gilt – so das OLG Stuttgart in seinem Beschl. v. 26.10.2010 – 2 Ss 618/10 auch für die nachträglichen Berufungsbeschränkung.

An die ganze Problematik muss man als Verteidiger denken, wenn man erst später ins Verfahren kommt und es um die Wirksamkeit einer (Teil)Rücknahme eines früheren Verteidigers geht. Manchmal ist an der Stelle dann noch etwas zu retten, wen dieser keine ausdrückliche Genehmigung hatte.

Klartext – Munition im Kampf um die nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung

Im Recht der notwendigen Verteidigung ist die Frage der nachträglichen Bestellung des Pflichtverteidigers einer der Hauptstreitpunkte. Häufig/nicht selten werden Anträge rechtzeitig gestellt und dann nicht oder so knapp beschieden, dass ein Rechtsmittel vor Abschluss des Verfahrens nicht mehr möglich ist. Der Bestellung nach Rechtskraft wird dann entgegengehalten: Geht nicht mehr.

In dem Streit bietet jetzt die Entscheidung/Verfügung des OLG Stuttgart v. 28. 6. 2010 – 4 Ss 313/10, die mir der Verteidiger in dem Verfahren hat zukommen lassen, eine mehr als gute Argumentationshilfe. Das OLG sagt:

„Stellt ein/e Rechtsanwalt/in namens eines/r Angeklagten oder Betroffenen einen Antrag auf Bestellung zum/r Pflichtverteidiger/in, so entsteht daraus ein Anspruch auf eine zeitnahe Bescheidung. Das Gericht bzw. der/die Vorsitzende kann dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen. In jedem Fall muss ohne Verzögerung eine Entscheidung getroffen werden. Unterlässt der/die Vorsitzende eine solche Entscheidung und entscheidet dann dennoch den Rechtszug abschließend in der Hauptsache, so kann dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des „fair trial“ (Art. 20 Absatz 3 GG, Art. 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK) darstellen.“

Sehr deutlich auch der Hinweis:

„Der Senat ist der Auffassung, dass dadurch ein Verstoß gegen den Grundsatz des „fair-trial“ entstehen kann, der nicht bedenkenlos hingenommen werden kann. Es könnte in manchen Fällen sogar der Verdacht eines willkürlichen Handelns bzw. „Nichthandelns“ auftauchen.“

Man könnte auch sagen: Manipulation.

Es bewegt sich also endlich was. Und das OLG gibt die Richtung vor: Nämlich in Richtung der nachträglichen Bestellung

Kleiner Grundkurs: Keine „Quasiverdachtsentziehung“ einer ausländischen Fahrerlaubnis

Einen kleinen Grundkurs zu den Fragen der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis enthält die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 23.09.2010 – 5 Ss 471/10. Offenbar hatte das LG „es nötig“. :-). Das könnte man auch aus der Segelanweisung ableiten, in der das OLG dem LG im Einzelnen vorgegeben hat, was jetzt noch zu tun ist. Das OLG hat dann aber nicht auch noch die Schreiben vorformuliert , die es für erforderlich ansieht.

In der Sache hatte das OLG gerügt, dass das LG eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen hat, ohne Feststellungen dazu getroffen zu haben, ob der Angeklagte überhaupt im Besitz einer solchen war. Also eine „Quasi-Verdachtsentziehung“.