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Schon wieder Vollmacht: Wirksamkeit der nachträglichen Berufungsbeschränkung

Vollmachtsfragen spielen immer wieder eine Rolle. In dem Zusammenhang spielt der § 302 StPO in der Praxis eine nicht unerheblich Rolle. Der verlangt für die Rechtsmittelrücknahme eine ausdrückliche Ermächtigung für den Verteidiger. Das gilt – so das OLG Stuttgart in seinem Beschl. v. 26.10.2010 – 2 Ss 618/10 auch für die nachträglichen Berufungsbeschränkung.

An die ganze Problematik muss man als Verteidiger denken, wenn man erst später ins Verfahren kommt und es um die Wirksamkeit einer (Teil)Rücknahme eines früheren Verteidigers geht. Manchmal ist an der Stelle dann noch etwas zu retten, wen dieser keine ausdrückliche Genehmigung hatte.

Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung – formlos möglich – Auswirkungen bei der Vollmacht?

In dem dem Beschl. des BGH v. zugrunde liegenden Verfahren v. 28.10.2010 – 4 StR 388/10 wurde um die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme durch den Verteidiger gestritten. Der BGH führt zur „ausdrücklichen Ermächtigung“ i.S. des § 302 Abs. 2 StPO aus:

Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des An-geklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustim-mung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 33 m.w.N.).“

Auf die Entscheidung kann man ja mal im Streit um die schriftliche Vollmacht hinweisen.

BGH: Nochmals Absprache/Verständigung – Was nicht im Protokoll ist, ist nicht in der Welt

Ich hatte ja im Blogbeitrag vom 03.05.2010 bereits auf eine Entscheidung des BGH im Zusammenhang mit der Absprache/Verständigung hingewiesen. In der Entscheidung spielte das Protokoll der HV eine Rolle.

Welche große Bedeutung dem Protokoll der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Absprache zukommt, ergibt sich auch aus einem weiteren Beschluss des BGH (Beschl. v. 31.03.2010 – 2 StR 31/10). Dort hatte der Verteidiger behauptet, dass ein vom Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht wegen der Neuregelung in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam sei. Der BGH weist darauf hin, dass hinsichtlich der Behauptung des Verteidigers, dem Urteil liege eine Verständigung zu Grunde, durch die Sitzungsniederschrift das Gegenteil bewiesen sei. Der nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene Vermerk, dass eine Verständigung nach § 257c StPO nicht stattgefunden hat, gehöre zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO (zur revisionsrechtlichen Bedeutung des „Negativattests“ gem. § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO siehe BT-Drs. 16/11736; S. 13). Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls sei nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO).

Es ist also darauf zu achten, dass alle mit der Verständigung, insbesondere deren Zustandekommen, in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen werden. Was nicht im Protokoll ist, ist nicht in der Welt.