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Das Handyverbot wird nicht kippen

Der Schadenfixblog stellt gestern die Frage: Handy am Steuer – das wird teuer..? Oder kippt das Handyverbot bald? und berichtet u.a. über die Entscheidung des AG Gummersbach v. 08.07.2009 – 85 OWi 196/09 über die wir hier auch schon berichtet hatten. M.E. liegt die Antwort auf die Frage auf der Hand. Das Handyverbot wird m.E. nicht kippen.

Das BVerfG hat vor einiger Zeit bereits schon mal eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO entschieden und kein Wort zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift gesagt.
Zudem hat sich auch das OLG Stuttgart im Beschl. v. 16.08.2008 – 1 Ss 187/08 mit der Frage auseinandergesetzt (vgl. NJW 2008, 3369 = DAR 2008, 654 = VA 2008, 208 = VRR 2008, 471 = NZV 2009, 95) und ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung von erlaubten und unerlaubten Tätigkeiten eine hinzunehmende gesetzgeberische Entscheidung ist.

Im Übrigen habe ich bei dem Beschluss des AG Gummersbach eher den Eindruck, dass sich das BVerfG nicht ganz ernst genommen fühlen und das Handyverbot nicht kippen wird. Eine Missbrauchsgebühr gegen Richtervorlagen gibt es aber nicht :-).

„Konsum“ von Fisherman’s Friend und die Atemalkoholkontrolle

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, welche Folge es hat, wenn die sog. Warte- und Kontrollzeiten bei der Atemalkoholmessung nicht eingehalten werden, unter den OLG umstritten. Das OLG Hamm (VA 2007, 35 = VRR 2007, 70 = VRS 114, 292, 294) hat in diesen Fällen die Messung insgesamt als unverwertbar angesehen. Dem hat sich das OLG Bamberg (OLG Bamberg VA 2008, 31 = VRR 2008, 153 = StRR 2008, 196) jedenfalls für den Fall angeschlossen, in dem der Grenzwert gerade erreicht ist.

Das OLG Stuttgart hält demgegenüber nun in seinem Beschl. v.02.07.2010 – 4 Ss 369/10, über den auch schon hier berichtet worden ist, – eine generelle Unverwertbarkeit der Messung für nicht angezeigt und schließt sich damit den Obergerichten an, die die Messung auch verwerten, wenn die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten ist (so etwa OLG Celle NZV 2004, 318; OLG Karlsruhe NJW 2006, 1988 = VA 2006, 140 (Ls.) = NZV 2006, 438 = VRR 2006, 355; so jetzt auch OLG Hamm VA 2010, 50 = VRR 2010, 156).

Das begründet das OLG u.a. mit einem vom AG eingeholten SV-Gutachten. Das wird im Beschluss teilweise mitgeteilt. Interessant :-), wenn es dort heißt:

„Der Sachverständige führte aus, dass, die Richtigkeit der Angaben des Betroffenen unterstellt, zwar die Durchführungsbedingungen für das ALCO-TEST-Messgerät Dräger nicht eingehalten seien, da in den letzten 10 Minuten vor der Durchführung der Messung keine fremde Substanz in die Mundhöhle gelangt sein dürfe, dies jedoch vorliegend nicht zu einer Verfälschung des Messergebnisses führe, das außerhalb der erlaubten Messschwankungsbreiten liegt. Derartige Verfälschungen seien bislang bei keiner der untersuchten Fremdsubstanzen festgestellt worden. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen zum Einfluss von Fremdsubstanzen in der Mundhöhle bei Atemalkoholmessungen bislang überwiegend bei alkoholnüchternen Probanden durchgeführt worden seien, so dass bei bereits alkoholisierten Probanden unter Umständen eine Zuordnung geringfügig abweichender Werte zu unvermeidbaren Messfehlerschwankungen oder durch die Fremdsubstanz verursachten Verfälschungen nicht sicher erfolgen könne, jedoch sei von Abweichungen von maximal 0.02 mg/l auszugehen.

Eine solche Abweichung sei lediglich bei Untersuchungen nach dem Konsum eines „Fisherman’s Friend“-Bonbons festgestellt worden; bei sämtlichen anderen Fremdsubstanzen wie Kaugummis und Lutschbonbons sei es zu keinen Verfälschungen gekommen. Der Sachverständige führte überdies aus, dass sich beim bloßen Lutschen an einem Kaugummi oder einem Bonbon weitaus weniger Fremdsubstanzen in der Mundhöhle lösten, als dies beim Kauen der Fall sei.“

Also: Auf zu Fischerman’s Friend?

Der allseits beliebte (?) und „als besonders zuverlässig bekannte“ Messbeamte

Wer kennt ihn als Verkehrsrechtler nicht: Den dem Amtsrichter als „besonders zuverlässig bekannten Messbeamten“. Der ist jetzt auch dem OLG Stuttgart „bekannt“ geworden. Im amtsgerichtlichen Urteil hatte es u.a. geheißen:

„Der Zeuge …, der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, der Betroffene habe sich alleine auf der Straße befunden.“

Das OLG hat dazu in seinem Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ss 62/10 ausgeführt:

„Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in sei als besonders zuverlässig bekannt, ist   – zumindest in dieser pauschalen Form –  nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit des Beamten (vgl. die Formulierung „gewissenhaft“) tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich das Gericht zuvor in einer Reihe von Fällen, z. B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ müssten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruht diese des Öfteren in Urteilen zu findende Formulierung aber allein darauf, dass das Gericht den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt hat. Dies kann richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weiter gehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, kann daraus nicht gezogen werden.“

In der Sache hat der Beweiswürdigungsfehler dem Betroffenen allerdings nichts gebracht,

„weil das Gericht nachfolgend noch ausreichende  – weitere –  Feststellungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen gemacht hat. Dabei hat das Gericht erkennen lassen, dass es dem Zeugen keinen „Vertrauensvorschuss“ eingeräumt hat, sondern seine Angaben anhand von Realitätskriterien (z.B. Plausibilität der Erinnerung, ausgefallene Details, Komplikationen, Einräumen eigener „Fehler“ bzw. Irrtümer) auf die Glaubhaftigkeit überprüft hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506 ff.).“

Darauf komme es also an: Kein blinder Vertrauensvorschuß.

„Führerscheintourismus“ nach dem 19.01.2009 – Vorsicht

Der Führerscheintourismus“ lässt uns auch nach der 3. Führerscheinrichtlinie und den Gesetzesänderungen zum 19.01.2009 nicht los. Deshalb der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 26.05.2010 – 2 Ss 269/10.

Eigentlich kein direkter Fall des Führerscheintourismus, aber dennoch wohl eine Entscheidung, die der Verteidiger in der Beratungspraxis im Auge haben sollte. Das OLG hat nämlich eine Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht beanstandet, wenn ein in Deutschland für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gesperrter Bürger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis (mit eingetragenem tschechischen Wohnsitz) erwirbt, um ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr in Deutschland zu führen.

Lesens- und beachtenswert.

Immer wieder interessant: Zustellungsfragen – mal was Anderes

Zustellungsfragen, insbesondere die Wirksamkeit der Zustellung bei Nichtvorlage der Vorlage der Vollmacht, beschäftigen die Praxis immer wieder, und beschäftigen auch immer wieder die Blogs, vgl. zuletzt hier, aber auch hier, hier und hier.

Zu dem Thema mal eine andere Entscheidung bzw. ein anderer Aspekt, auf den das OLG Stuttgart in seinem Beschl. v. 17.05.2010 – 2 Ws 48/10 hingewiesen hat. Dort hatte ein Assessor das EB (für den Rechtsanwalt) unterzeichnet. Das OLG Stuttgart hat die Wirksamkeit der Zustellung verneint und unter Hinweis auf die ZPO-Vorschriften ausgeführt:

Ein Rechtsanwalt als Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis könne einen Assessor weder für den Einzelfall noch allgemein dazu ermächtigten, die Zustellung zu beurkunden. Die Befugnis, eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zu beurkunden, stehe nur einem besonders privilegierten Personenkreis zu, zu denen aufgrund ausdrücklicher Aufzählung neben dem Anwalt auch der Notar, der Gerichtsvollzieher, der Steuerberater oder eine sonstige Person zählt, „bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“. Die Befugnis beim Anwalt sei Bestandteil der privilegierten Stellung, die er als Organ der Rechtspflege inne habe. Jedenfalls bei einem Assessor könne nicht generell auf Grund seines Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden, der Assessor unterliege keinen vergleichbaren standesrechtlichen Verpflichtungen, sodass er nicht wirksam Schriftstücke gegen Empfangsbekenntnis entgegennehmen könne.

M.E. recht interessant und vielleicht in der ein oder anderen Sache, in der man um die Wirksamkeit der Zustellung streitet, einen Hinweis wert.