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Biokost für den U-Haft-Gefangenen in der JVA?

Das OLG Celle, Beschl. v.09.05.2011 -1 Ws 186/11 (UVollz) setzt sich neben verfahrensrechtlichen Fragen auch mit der m.E. ganz interessanten Frage des Anspruchs des U-Haft-Gefangenen auf Verpflegung mit Bio-Produkten auseinander. Dazu erhält die JVA vom OLG, das die ablehnende Entscheidung der JVA vornehmlich aus verfahrensrechtlichen Gründen beanstandet hatte, „begleitende Hinweise“. Es heißt zu der Frage im Beschluss:

„a. Das für die Beurteilung der Frage, ob ein Untersuchungshaftgefangener Ansprüche auf Verpflegung mit Bio- bzw. Reformprodukten geltend machen kann, maßgebliche NJVollzG enthält an zwei Stellen Vorschriften über den Bezug von Nahrung. Nach § 169 Abs. 1 NJVollzG, der auf § 23 NJVollzG verweist, sind Gefangene gesund zu ernähren. Besondere Verpflegung erhalten sie im Fall medizinischer Indikation bzw. aus religiösen Gründen. Darüber hinaus können sich Untersuchungshaftgefangene nach § 142 Abs. 3 NJVollzG aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot regelmäßig Nahrungsmittel im angemessenen Umfang kaufen. Dabei soll seitens der Anstalt für ein Angebot gesorgt werden, dass auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. Weiterlesen →

Dolmetscher – für mündliche und schriftliche Kommunikation

Dolmetscher für den ausländischen Beschuldigten – ein unerschöpfliches Thema – trotz der Regelung in § 187 Abs. 1 GVG. Der Frage musste sich nun auch das OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2011 – 1 Ws 102/11 annehmen. Die Leitsätze:

  1. Nach § 187 Abs. 1 GVG hat ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers durch das Gericht sowohl für die mündliche als auch die schriftliche Kommunikation mit seinem Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung.
  2. Ein Antrag hierauf kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers und Übersetzers für das gesamte Strafverfahren bereits aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK und Art. 3 Abs. 3 GG ergebe und für die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten eine vorherige Grundentscheidung im Sinne eines Feststellungsbeschlusses nicht erforderlich sei.

Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer: Richtig.

Pauschgebühr: Das „Gesamtgepräge“ des Verfahrens ist von Bedeutung

Wann gibt es nach dem Inkrafttreten des RVG noch eine Entscheidung eines OLG zur Pauschgebühr, über die sich ein Bericht lohnt? Sehr selten, denn Pauschgebühren sind selten geworden.

Daher ist der Beschl. des OLG Celle v. 02.03.2011 – 1 ARs 84/10 P um so erfreulicher, in dem das OLG zur Gewährung einer Pauschgebühr in einem sog. Großverfahren Stellung genommen hat. Zutreffend stellt das OLG auf den vom OLG Hamm geprägten Begriff des „Gesamtgepräge“ des Verfahrens ab und kommt zu einer Pauschgebühr. Und zwar bekommt der Verteidiger mehr als er beantragt hatte. Ist auch selten.

Entschädigung nach dem StrEG

Der Beschl. des OLG Celle v. 16.02.2011 – 1 Ws 78/11 nimmt Stellung zur Entschädigung nach dem StrEG für eine einstweilige Unterbringung. Das LG hatte einen Anspruch der Beschuldigten verneint wegen grob fahrlässigen Verschuldens. Das OLG sagt:

„Bei der Prüfung, ob eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen infolge grob fahrlässigen Verschuldens derselben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des ursächlichen Verhaltens erheblich eingeschränkt war; die bei vorsätzlicher Verursachung einer Strafverfolgungsmaßnahme regelmäßig genügende natürliche Einsichtsfähigkeit reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.“

Verständigung (§ 257c StPO) – Formalgeständnis reicht nicht – also: Mund auf :-)

Bisher hatte sich noch kein Obergericht zu den Qualitätsanforderungen des im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnisses geäußert.

In dem mir jetzt von einem Kollegen freundlicherweise zur Verfügung gestellten OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2010 – 32 ss 152/10 macht das OLG Celle dazu dann aber Ausführungen. Danach reicht – was der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen des BGH entspricht – das Formalgeständnis nicht aus. Im Verfahren hatte lediglich der Verteidiger erklärt, der Vorwurf werde eingeräumt, Nachfragen waren nicht zugelassen.

Also: Muss schon mehr kommen und das, was kommt, muss stimmig sein.