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Die Rente im Strafvollzug…

Und dann auch mal wieder eine Entscheidung aus dem Strafvollzug.

§ 47 NJVollzG verpflichtet zur Bildung eines Überbrückungsgeldes. Mit dem Überbrückungsgeld sollen die für eine soziale Reintegration eines Gefangenen erforderlichen wirtschaftlichen Mittel sichergestellt und damit gewährleistet werden, dass der Gefangene unmittelbar nach der Strafentlassung nicht in wirtschaftliche Not gerät. Die Regelung des § 47 NJVollzG ist damit eine Schutzvorschrift für den Gefangenen, die zugleich den öffentlichen Haushalt von der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen entlastet. Dies hat zugleich zur Folge, dass ein Überbrückungsgeld nicht zu bilden ist, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen (so OLG Celle Nds.RPfL. 2008, 111).

Die Grundsätze hat das OLG Celle jetzt bestätigt und fortentwickelt. Nach dem OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2011 – 1 Ws 179/11 (StrVollzG) bleibt es dabei, dass ein Überbrückungsgeld nicht zu bilden ist, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen.

Aber: Etwas anderes gilt, wenn der Strafgefangene nur eine Kleinstrente bezieht und deshalb die Befürchtung besteht, dass er nach seiner Haftentlassung zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt soziale Leistungen beziehen muss. Und: Mit Hilfe der Rente bereits angespartes Vermögen hat wegen dessen fehlender Unpfändbarkeit bei der Beurteilung, ob ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, regelmäßig außen Vor zu bleiben.