Schlagwort-Archive: Grundgebühr

Wie grenzt man die Grund- von der Verfahrensgebühr bei der Beschwerde ab?, oder: Bezirksrevisor hat Recht

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung kommt vom AG Mühlhausen. Das hat in einem Kostenfestsetzungsbeschluss zum Abgeltungsbereich und Zusammenspiel von Grundgebühr Nr. 4100 Vv RVG und Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG Stellung genommen.

Die Kollegin Kahle aus Mühlhausen, die mir den Beschluss geschick hat, hat den Mandanten in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verteidigt. Dem Mandanten war die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen worden. Dagegen hat die Kollegin Beschwerde eingelegt, die beim LG Erfolg hatte. Im Rahmen der Kostenfestsetzung macht die Kollegin dann eine erhöhte Grundgebühr und Verfahrensgebühr im Vergleich zu der Mittelgebühr, die ohne Beschwerdeverfahren entstanden wären, geltend. Der Bezirksrevisor meint, dass das Beschwerdeverfahren nur gebührenerhöhend bei der Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen sei, nicht hingegen bei der Bemessung der Grundgebühr.

Das hat das AG im AG Mühlhausen, Beschl. v. 15.05.2021 – Gs 964/20 – anders gesehen:

„Dies wird im vorliegenden Fall anders gesehen. Die Bemessung der Grundgebühr ist gem. § 14 RVG anhand derselben Kriterien vorzunehmen wie auch die Verfahrensgebühren. Da mit Übernahme des Mandats die Grund- und Verfahrensgebühr nahezu zeitgleich entstanden sind, kann man die Tätigkeit für die Einlegung der Beschwerde nicht nur der Verfahrensgebühr gebührenerhöhend zurechnen. Denn bei Übernahme des Mandats war der Beschluss gem. § 111 a StPO bereits erlassen und damit der Beschwerdegegenstand auch schon ein wichtiger Bestandteil bei der Einarbeitung in das Verfahren. Weiterhin sind im Hinblick auf die Erstattungspflicht der Staatskasse ebenfalls alle mit dem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten zu erstatten, wozu in diesem Fall auch die Erhöhung der Grundgebühr von 30% gehört, die nur durch die später angefochtene Entscheidung nach § 111a StPO überhaupt zugestanden wird. Bei der Verfahrensgebühr bleibt die Anwältin sogar unter einer Erhöhung von 30% der Mittelgebühr und berücksichtigt damit auch den Aufwand, der mit der Grundgebühr bereits abgegolten wurde.“

Ist m.E. so nicht zutreffend. M.E. hätte der „Beschwerdeaufwand“ nur bei der Verfahrensgebühr herangezogen werden dürfen. Eine Beschwerde bzw. Tätigkeiten im Hinblick darauf sind nicht mehr Einarbeitung und gehören daher zum Abgeltungsbereicht der Verfahrensgebühr. Bezirksrevisor hatte als mal Recht 🙂 .

So, und dann mal wieder <<Werbemodus an>>: Eine ganze Menge zu diesen Abgrenzungsfragen steht in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021. Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

Terminsvertreter des Pflichtverteidigers, oder: Welche Gebühren verdient der Terminsvertreter?

© fotomek – Fotolia.com

Und dann zum Wochenschluß – vor dem morgigen „Kessel Buntes“ – dann noch Gebührenrecht.

Ich beginne mit dem OLG Jena, Beschl. v. 14.04.2021 – (S) AR 62/20 -, der sich zu einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) verhält. In dem Zusammenhang hat das OLG zu der Frage Stellung genommen, welche Gebühren der als Terminsvertreter des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt abrechnen kann.

Dem Angeklagten war Rechtsanwalt RA 2 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Außerdem hatte Rechtsanwalt RA 1 beantragt, als (zweiter) Pflichtverteidiger für den damaligen Angeklagten beigeordnet zu werden, was LG und OLG aber abgelehnt hatten. RA 1 war bereits in Vorbereitung der am 02.12.2015 begonnenen Hauptverhandlung für den damaligen Angeklagten – in Absprache mit dem bereits am 19.05.2015 beigeordneten Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt RA 2 – tätig. Im Zeitraum der Hauptverhandlung wurde dann RA 1 an 33 der 45 Hauptverhandlungsterminen  dem Angeklagten jeweils „für den heutigen Termin als Pflichtverteidiger beigeordnet“.

Der Angeklagte ist frei gesprochen worden. Der Rechtsanwalt RA 1 hat beantragt, ihm gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers zu gewähren. Der Bezirksrevisor hat vorgeschlagen, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller, der nur vertretungsweise für einzelne Hauptverhandlungstermine bestellt worden sei, habe ohnehin nur Anspruch auf die Terminsgebühren; für eine Erhöhung dieser bestehe kein Anlass. Das OLG hat eine Pauschgebühr in Höhe von 13.890,-  EUR bewilligt:

„Entgegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 02.02.2021 hat der Antragsteller vorliegend nicht ausschließlich einen Anspruch auf die Terminsgebühren.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als sogenannter „Terminsvertreter“ nur die Terminsgebühren erhält, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist, oder ob diesem weiteren Pflichtverteidiger eine (volle) Vergütung nach Abschnitt 1 des Teiles 4 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zusteht. Dass der auf diese Weise beigeordnete Pflichtverteidiger ausschließlich einen Anspruch auf die Terminsgebühr hat, haben u.a. das Kammergericht (StraFo 2008, 349 und NStZ-RR 2011, 295), das OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011, 4 Ws 195/10, bei juris) und das OLG Celle (Beschluss vom 10.06.2006, 2 Ws 258/06, bei juris) entschieden. Auch Hartmann (Kostengesetze, 49. Auflage, RVG VV 4100, 4101 Rn. 2) spricht sich dafür aus.

Die gegenteilige Auffassung wird u.a. von den Oberlandesgerichten Hamm (AGS 2007, 37), Karlsruhe (NJW 2008, 2935), Düsseldorf (Beschluss vom 29.10.2008, III-1 Ws 318/08, bei juris), München (zuletzt Beschluss vom 27.02.2014, 4c Ws 2/14, bei juris), Köln (Beschluss vom 26.03.2010, 2 Ws 129/10, bei juris) Saarbrücken (a.a.O.), Bamberg (a.a.O.) und Nürnberg (Beschluss vom 13.11.2014, 2 Ws 553/14) vertreten. Der Senat hat sich dieser – inzwischen wohl überwiegenden (so auch OLG Saarbrücken, a.a.O.) – Auffassung, an der er auch weiterhin fest-hält, bereits mit Beschluss vom 08.12.2010 (a.a.O.) ausdrücklich angeschlossen und dabei aus-geführt, dass sich die anwaltliche Vergütung im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen bemisst. In der Kommentarliteratur wird diese Auffassung von Burhoff (Gerold/Schmidt, RVG 24. Auflage, VV 4100, 4101 Rn. 5 und VV 4106, 4107 Rn. 6; siehe Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 4100 VV RVG Rn. 8) vertreten….“

Dazu: Die Entscheidung ist m.E. richtig.

Folgende Anmerkung: Für mich nicht nachvollziehbar ist der Pauschgebührbetrag von 13.890,-  EUR. Das OLG errechnet für die Pauschgebühr einen Gesamtbetrag von 13.888,00 EUR, den rundet es dann auf 13.890,00 EUR, also um 2 EUR (!!), auf. Warum man, wenn man schon aufrundet, nicht auf 14.000 EUR oder zumindest auf 13.900 EUR aufrundet, erschließt sich nicht. Es handelt sich doch um eine Pauschgebühr. 🙂

Nochmals: Verhältnis Verfahrensgebühr/Grundgebühr, oder. Verfahrensgebühr für die Revision

Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

Zuerst wünsche ich allen Lesern einen schönen 1. Mai, sicherlich ein ungewöhnlicher Maifeiertag. Aber hoffentlich der erste und letzte mit „Kontaktsperre“.

Und da man ja heute richtige Maifahrten eh nicht machen kann, gibt es hier das normale Programm, also gebührenrechtliche Entscheidungen.

Ich starte mit dem LG Amberg, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 Qs 55/19, den mir der Kollege Jendricke aus Amberg geschickt hat. Gestritten worden ist um das Entstehen von Verfahrensgebühren Nr. 4106 VV RVG und der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130, 4131 VV RVG.

Grundlage war folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem beim AG anhängigen Verfahren 8 Ds 102 Ja 6172117. In diesem erhielt er einen Anruf vom zuständigen Richter. Dieser teilte mit, dass unter den Aktenzeichen 8 Ds 102 Ja 5902/17 und 8 Ds 108 Js 8132/17 je eine weitere Anklage gegen den Angeklagten vorliege. Der Anklagevorwurf wurde mitgeteilt. Es wurde die weitere Verfahrensbehandlung dahingehend besprochen, dass der Kollege auch in diesen beiden Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt werde. Hierüber wurde der Mandant informiert. Der Kollege wurde beigeordnet. Er nahm Akteneinsicht und informierte den Angeklagten über den Gegenstand der und die Beweissituation aufgeklärt. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Kollege dann Berufung eingelegt. Im Berufungshauptverhandlungstermin erschien der Angeklagte nicht. Die Berufung wurde nach § 329 StPO verworfen. Der Kollege legte innerhalb der Wochenfrist fristwahrend Revision ein. Nach Ablauf der Wochenfrist stellte sich heraus, dass der Mandant in Strafhaft einsaß, und zwar auch bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht. Der Kollege  hat daher den Angeklagten in der Haftanstalt aufgesucht und ihn auf seine Bitte hin beraten, ob die Revision weiter durchgeführt werden soll, oder ob die Revision zurückgenommen wird und stattdessen ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt werden soll. Da ein Wiedereinsetzungsgesuch (§ 329 Abs. 7 StPO) als der erfolgversprechende Weg erschien, hat der Kollege auftragsgemäß die Revision zurückgenommen und ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt, dem stattgegeben worden ist.

Das LG hat für die beiden zusätzlichen Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 4130, 4131 für das Revisionsverfahren ist nicht festgesetzt worden.

Die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten entsteht in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr und daneben auch eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, die den für die erstmalige Einarbeitung anfallenden zusätzlichen Aufwand honoriert.

2. Das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG setzt voraus, dass der Verteidiger einen Auftrag für das Revisionsverfahren hat.

Meine Anmerkung dazu:

1. Die Nichtgewährung der Nr. 4130, 4131 VV RVG ist m.E. unzutreffend. Das LG macht mal wieder den bei vergleichbaren Konstellationen häufigen Fehler, dass die Frage des Entstehens der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren mit der Frage der Erstattung der Gebühr verwechselt/vermischt wird (vgl. dazu auch eingehend Burhoff RVGreport 2014, 410). Hier ist die Verfahrensgebühr Nr. 4130, 4131 VV RVG nicht nur entstanden, sondern wäre auch – entgegen der Ansicht des LG – zu erstatten/festzusetzen gewesen. Soweit das LG das Entstehen der Gebühr Nr. 4130 VV RVG davon abhängig macht, übersieht es m.E. zunächst § 297 StPO, der dem Verteidiger ein eigenes Recht zur Rechtsmitteleinlegung einräumt. Und dieses Recht musste der Rechtsanwalt hier aus anwaltlicher Vorsorge auch ausüben, da der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht anwesend gewesen und damit völlig offen war, wie mit der Verwerfung der Berufung nach § 329 StPO umgegangen werden sollte. Dass der Angeklagte sich dann entschieden hat, die eingelegte Revision wieder zurückzunehmen, führt nicht zum Wegfall der durch das Gespräch mit dem Mandanten bereits entstanden Gebühr (vgl. auch LG Osnabrück RVGreport 2019, 339). Aus Vorstehendem folgt zugleich auch, dass die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers auch notwendig war und die Gebühr daher hätte festgesetzt werden müssen. Auf den seit dem 13.12.2019 geltenden § 143 Abs. 1 StP= ist zudem hinzuweisen.

2. Die Festsetzung der beiden Verfahrensgebühren Nr. 4106 VV RVG ist hingegen zutreffend. Sie entspricht der h.M. zum Verhältnis von Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und jeweilige Verfahrensgebühr nach den 2013 erfolgten Änderungen durch das 2. KostRMoG. Nach h.M. entstehen die Gebühren immer nebeneinander. A.A. ist – soweit ersichtlich nur noch, nachdem das LG Saarbrücken sich inzwischen auch der h.M. angeschlossen hat, nur noch – ohne nähere Begründung – das OLG Nürnberg (RVGreport 2016, 105 = StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118). Von daher wäre es vielleicht angebracht gewesen, das LG hätte die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen und hätte das nicht mit: „Das Verhältnis von Grundgebühr und Verfahrensgebühr ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz und der Gesetzesbegründung.“ abgelehnt. Das wird man bei den dem LG „übergeordneten“ OLG Nürnberg nicht gern lesen.

Im Strafverfahren fällt in der Regel die Mittelgebühr an, oder: So ist es richtig

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Die zweite Entscheidung aus dem Gebührenrecht kommt heute vom LG Wuppertal. Das hat im LG Wuppertal, Beschl. v. 23.01.2020 – 23 Qs 136/17, den mir die Kollegin Ernst aus Düsseldorf geschickt hat, zur Rahmengebühr Stellung genommen. Das LG meint – zutreffend:  Sind keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Rahmengebühr rechtfertigen, entspricht die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt entspricht, steht dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Rahmens zu:

„Ist mithin die grundsätzliche Entstehung dieser Gebühren anzunehmen, war sodann die Kürzung auf den Mindestbetrag des jeweiligen Betragsrahmens nicht gerechtfertigt. Die Verteidigerin hat im Kostenfestsetzungsantrag von ihrem Bestimmungsrecht nach § 14 RVG Gebrauch gemacht und die jeweilige Mittelgebühr geltend gemacht. Dass diese Bestimmung etwa unbillig gewesen wäre, hat das Amtsgericht nicht dargelegt. Vielmehr hat es lediglich darauf abgestellt, dass sich aus der Akte keine aussagekräftigen Hinweise auf Tätigkeiten der Verteidigerin ergeben, welche die jeweilige Geltendmachung der Mittelgebühr rechtfertigten. Dabei wird jedoch übersehen, dass es aufgrund der negativen Fassung des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG Sache des Gerichts ist, eine etwaige Unbilligkeit darzutun, und dass die erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind (Mayer, in Gerold/Schmidt, § 14 RVG Rn. 7). In Strafsachen kommt hinzu, dass nach ganz überwiegend vertretener Auffassung jedenfalls dann, wenn keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt entspricht, dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Rahmens zusteht (Mayer, in Gerold/Schmidt, § 14 RVG Rn. 41). Solche Umstände hat das Amtsgericht nicht festgestellt, sondern letztlich nur darauf abgestellt, dass es an einem ergänzenden Sachvortrag der Verteidigerin trotz Aufforderung fehle, womit indes nach dem Vorgenannten die Darlegungslast verkannt wird. Auch für die Kammer sind derartige Umstände für eine Reduzierung der Mittelgebühr nicht ersichtlich, vielmehr sprechen der Umfang des Verfahrens mit sechs Angeklagten wie auch der erhebliche Aktenumfang eher für eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung und damit für eine Rechtfertigung der Mittelgebühr.“

Und: Das LG macht ganz interessante – ebenfalls zutreffende – Ausführungen zum Anfall der Grund- und Verfahrensgebühr. Der Bezirksrevisor hatte gegenüber deren Ansatz geltend gemacht, „der Akte ließen sich Tätigkeiten der Verteidigerin außerhalb der Hauptverhandlung nicht entnehmen, weswegen ergänzender Vortrag hierzu erforderlich sei; auch ist solcher ergänzender Sachvortrag trotz entsprechender Anforderungen des Gerichts seitens der Verteidigerin nicht erfolgt.2

Dazu das LG:

„Mit Blick darauf, dass die Übernahme der weiteren Verteidigung durch Rechtsanwältin pp. seitens des früheren Verteidigers Rechtsanwalt pp. bereits am 28.05.2018 zur Akte angezeigt wurde und Rechtsanwältin pp. sodann in der Hauptverhandlung auch als Verteidigerin aufgetreten ist, liegt es aber schon nach den äußeren Umständen nahe, dass diese beiden Gebühren entstanden sind. Dabei entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (VV Vorbemerkung 4 Abs. 2 RVG), was nach überwiegend vertretener Auffassung sogar dann bereits der Fall ist, wenn der Rechtsanwalt erst im Hauptverhandlungstermin zum Verteidiger bestellt worden ist (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG VV 4106, 4107 Rn. 4). Die Grundgebühr VV Nr. 4100 entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Damit wird der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht. Nach den hier erkennbaren Umständen liegt es damit nahe, dass die Verteidigerin entsprechende Tätigkeiten erbracht hat, und nicht etwa ohne Beratung und Information und ohne Einarbeitung in den Rechtsfall an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Einer weitergehenden Darlegung seitens der Verteidigerin bedurfte es daher unter den hier vorliegenden Umständen nicht. Auch das Amtsgericht hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Anlass mehr gesehen, die grundsätzliche Entstehung der beiden Gebühren in Zweifel zu ziehen.“

Geht doch 🙂 .

 

Vertretung des Zeugen im Bußgeldverfahren, oder: Nicht nur Einzeltätigkeit

© vegefox.com – Fotolia.com

Ich hatte am vergangenen Dienstag über den AG Herford, Beschl. v. 11.04.2019 – 11 OWi 895/19 (b) berichtet (vgl. Zeuge III: Wenn der Zeuge Betroffener wird, oder: Dann muss man ihn auch als Betroffenen behandeln). Auf das Verfahren komme ich heute wegen der gebührenrechtlichen Problematik noch einmal zurück.

Die Kostenentscheidung des AG Herford-Beschlusses lautete: „Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.“. Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hatte der Kollege Kroll, der (auch) für den Zeugen tätig geworden war, dann die notwendigen Auslagen geltend gemacht. Angemeldet hatte er die Gebühren nach den den Nrn. Nr. 5100, 5103 und 5109 VV RVG. Die sind vom AG auch festgesetzt worden. Dagegen hat dann die Stadt Herford Beschwerde eingelegt.

Und die hatte beim LG Bielefeld Erfolg. Das LG hat im LG Bielefeld, Beschl. v. 01.09.2019 – 10 Qs 276/19 – nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV RVG festgesetzt:

2. Auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Herford vom 1 1.04.2019 können lediglich notwendige Auslagen i. H. v. 92,82 EUR festgesetzt werden.

a) Insofern ist zunächst klarzustellen, dass sich die Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 1 1.04.2019 lediglich auf das Ordnungsgeldverfahren bezieht, das sich vorliegend als eigenständige Angelegenheit aus dem Bußgeldverfahren entwickelt hat. Er bildet dagegen keine Grundlage für die Festsetzung notwendiger Auslagen, die durch die Vertretung im Bußgeldverfahren entstanden sind. Hinsichtlich dieser Kosten ist bisher keine Kostengrundentscheidung ergangen.

Insofern ist es also in Bezug auf die hier festzusetzenden Kosten unerheblich, ob der Betroffene im Bußgeldverfahren als Zeuge von einem Rechtsanwalt der Kanzlei pp. umfassend vertreten worden sein sollte. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, wieso die Kosten für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen im Bußgeldverfahren überhaupt der Staatskasse bzw. Stadtkasse zur Last fallen sollten.

Weiter ergibt sich aus dem Schreiben der Kanzlei vom 27.03.2019 gerade die Vertretung der pp. GmbH und nicht des Betroffenen im Bußgeldverfahren. Für diesen ist eine Meldung erstmalig als Reaktion auf den Ordnungsgeldbeschluss, d.h. im Ordnungsgeldverfahren, mit Schreiben vom 08.04.2019 erfolgt.

b) Danach können vorliegend als notwendige Auslagen nur die Gebühren geltend gemacht werden, die für die anwaltliche Tätigkeit im Ordnungsgeldverfahren abgerechnet werden können. Diese beschränkte sich vorliegend auf die Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gegen den streitgegenständlichen Ordnungsgeldbescheid gemäß § 62 OWiG.

Sowohl bej der Einreichung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung als auch bei einzelnen Beistandsleistungen für einen Zeugen handelt es sich um Einzeltätigkeiten im Sinne von Nr. 5200 VV RVG (Burhoff in: RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Nr. 5200 VV Rn. 12 ff.). Zwar ist die Frage, ob eine Einzeltätigkeiten oder eine umfassende Vertretung vorliegt, danach zu beantworten, welcher konkrete Auftrag dem Rechtsanwalt erteilt wurde. Allerdings ist vorliegend im Hinblick auf das Ordnungsgeldverfahren eine weitergehende Beauftragung nicht ersichtlich und auch nicht ohne weiteres denkbar. Abgesehen davon ist aber im VV RVG auch kein entsprechender Gebührentatbestand für eine unterstellte „Vollvertretung im Ordnungsgeldverfahren“ vorgesehen.

Insofern verbleibt es dabei, dass die Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung gegen den Ordnungsgeldbescheid als Einzeltätigkeit abzurechnen ist.

c) Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine abweichende Bemessung der Rahmengebühr angebracht wäre, ist bei der Ermittlung der konkreten Gebührenhöhe für die Einzeltätigkeiten nach § 14 Abs. 1 RVG i. V. m. Nr. 5200 VV RVG die Mittelgebühr anzusetzen.

Eine Grundgebühr für das Bußgeldverfahren nach Nr. 5100 VV RVG entsteht für den mit einer Einzeltätigkeit in einer Bußgeldsache beauftragten Rechtsanwalt nicht (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, Nr. 5200 VV RVG Rn. 10). Allerdings kann eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG beansprucht werden (Gerold/Schmidt/Burh0ff, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, Nr. 5200 VV RVG Rn. 13).

Danach sind die folgenden Auslagen festzusetzen:

Nr. 5200 VV RVG Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeit                65,00 EUR

Nr. 7002 VV RVG Post- und Telekommunikationspauschale       13,00 EUR

       78,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer =                                                                        92,82 EUR“

So weit, so gut, zumindest, was die Frage angeht, dass sich die „Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 1 1.04.2019 lediglich auf das Ordnungsgeldverfahren bezieht, das sich vorliegend als eigenständige Angelegenheit aus dem Bußgeldverfahren entwickelt hat.“ Das LG umgeht – ich will es vorsichtig ausdrücken – geflissentlich die Frage, ob nicht trotzdem für den Kollegen die Gebühren nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG hätten festgesetzt werden müssen. Und zwar deshlab, weil er Zeugenbeistand war.  Etwas anderes steht auch bei Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 5200 VV Rn. 13 nicht. Denn dort heißt es: „Beistandsleistung für einen Zeugen, wenn der Rechtsanwalt nicht voller Vertreter i.S.v. Teil 5 Abschnitt 1 VV ist“ – und genau das war hier der Fall. Ein Bisschen überlegen/weiterdenken muss man schon, wenn man zitiert und sich vielleicht mal überlegen, was die Einschränkung an der zitierten Stelle meint. Vielleicht einer von drei Entscheidern könnte/sollte auf die Idee kommen. Aber wahrscheinlich hat man das im Bestreben, die Gebühren „zu kürzen“ übersehen.