Schlagwort-Archive: Grundgebühr

Selbständiges Einziehungsverfahren nach dem OWiG, oder: Welche Gebühren?

© Alex White – Fotolia.com

Am heutigen „Gebührenfreitag“ dann zwei Entscheidungen in Zusammenhang mit der zuästzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung, also die Nr. 4142, 5116 VV RVG.

Ich eröffne mit dem LG Kassel, Beschl. v. 15.05.2019 – 8 Qs 4/19. Es geht um den Anfall der Gebühr Nr. 5116 VV RVg im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG. Die Frage löst das LG Kassel falsch, wenn es meint:

Der Rechtsanwalt, der im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG einen Einziehungsbeteiligten vertritt, erhält für das gerichtliche Verfahren lediglich die Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG.

Dass das falsch ist, habe ich bereits mehrfach dargelegt. Dabei bleibe ich, auch wenn das LG das – wortreich – anders meint. Das, was es schreibt, ist m.E. nicht überzeugend.

Grundgebühr angemessen bemessen, Terminsgebühr außerhalb des Toleranzbereichs

© Alex White _Fotolia.com

Als zweite Gebührenentscheidung des Tages dann nach längerer Zeit mal wieder etwas zu § 14 RVG, und zwar der LG Hechingen, Beschl. v. 21.05.2019 – 3 Qs 31/19, den der Kollege Kabaus aus Bad Saulgau erstritten hat.

Das LG äußert sich zur Höhe der Grundgebühr und zur Höhe einer Terminsgebühr, und zwar wie folgt:

„Die Geltendmachung einer Gebühr in Höhe der Mittelgebühr von 200,00 € als Grundgebühr nach Nr. 4100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erscheint im vorliegenden Fall nicht unangemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Festsetzung der Gebühr ist jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist ein Gebührensatz in der Regel dann, wenn er den Rahmen des Angemessenen um mehr als 20 % übersteigt (Winkler in: Mayer/ Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 14 Rn. 56, OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, LG Saarbrücken, Beschluss vom 04. Dezember 2008, 4 II 50/60 I, Entscheidungen jeweils zitiert nach <juris>). Die Mittelgebühr soll im „Normalfall“ gelten, geht also jeweils vom durchschnittlichen Gewicht der vom Gesetzgeber aufgeführten Kriterien aus (Winkler, aaO, Rn. 39). Vorliegend mag der Aktenumfang zum Zeitpunkt der Akteneinsicht des Verteidigers mit ca. 30 Seiten eher gering gewesen sein. Jedoch ist vorliegend weiter zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit für den (ehemaligen) Angeklagten durchaus bedeutend gewesen ist, nachdem er noch keine Eintragung im Bundeszentralregister aufwies, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu befürchten hatte, dass sein Führungszeugnis nach §§ 30 ff. BZRG nicht mehr eintragungsfrei sein würde und und ihm ein für sein berufliches Fortkommen als Physiotherapeut massiv schädigender Vorwurf eines sexuellen Übergriffes zur Last gelegt wurde. Darüber hinaus ist der Sachverhalt in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht jedenfalls durchschnittlich gelagert, zumal in Ermangelung weiterer Tatzeugen eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation gegeben war, die eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den Angaben der Belastungszeugin erforderte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2013, 2 Ws 263/13, zitiert nach <juris>). Die Geltendmachung der Mittelgebühr ist somit nicht zu beanstanden.

Was die Geltendmachung der Höchstgebühr von 480 € als Terminsgebühr nach Nr. 4108 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG anbelangt, erscheint diese im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung des zuzubilligenden Toleranzspielraums von bis zu 20 % – unbillig. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände bewegt sich demzufolge die Geltendmachung der Höchstgebühr außerhalb des Toleranzbereiches des ausgeübten anwaltlichen Ermessens. Bei der Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin ist die Dauer der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung, da durch die Gebühr der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG VV 4108 Rn. 18). Bei der Bemessung ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen und der Wahlanwalt kann sich an den Grenzen der Längenzuschläge nach Nrn. 4110, 4111 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG orientieren (OLG Köln, aaO, Rn. 11, KG, Beschluss vom 24. November 2011, 1 Ws 113-114/10, zitiert nach <juris>), sodass unter deren Berücksichtigung eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf bis acht Stunden eine erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr rechtfertigt (so auch BeckOK RVG-Knaudt, Stand 1. März 2019, RVG VV 4108, Rn. 24.2) und wenn mehr als acht Stunden verhandelt wird, auf jeden Fall die Höchstgebühr gerechtfertigt sein wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO). Gemessen hieran bewegt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Geltendmachung der Höchstgebühr im vorliegenden Fall außerhalb des Toleranzbereiches des ausgeübten anwaltlichen Ermessens. Die Hauptverhandlungsdauer hat vorliegend die Grenzen der Längenzuschläge nach Nrn. 4110, 4111 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht einmal erreicht; vielmehr sind diese mit einer Verhandlungsdauer von knapp 4 Stunden noch erheblich unterschritten. Selbst im Falle deren Erreichens ist nach den einschlägigen Kommentierungen lediglich eine „erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr“ gerechtfertigt, sodass es wertungswidersprüchlich erschiene, wenn im Falle deren Unterschreitens bereits die Höchstgebühr verlangt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist die festgesetzte Höchstgebühr unbillig und erscheint die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Gebühr von 360,00 €, mit welcher die Mittelgebühr um 30% überschritten wird, angemessen.“

Mal wieder ein schönes Beispiel dafür, dass die gesetzlichen Rahmen einfach zu niedrig sind.

Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr, oder: So viel gibt es beim AG Hagen

© Grecaud Paul – Fotolia.de

Heute dann der erste Gebührenfreitag am neuen (Wohn)Ort.

Ich beginne dann mit dem AG Hagen, Beschl. v. 22.05.2019 – 61 Ls 512 Js 444/17 – 53/18, den mit der Kollege P. Ziental geschickt hat. Nichts Weltbewegendes, aber an der ein odr anderer Stelle kann man ihn als Argumentationshilfe vielleicht dann doch mal ganz gut gebrauchen.

Festgesetzt sind die dem Nebenkläger vom Angeklagten zu erstattenden Kosten, und zwar wie folgt:

„Der mit Übernahme des Mandats entstehende Arbeitsaufwand wird mit der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG abgegolten. Erfasst werden das erste Mandantengespräch und die Informationsbeschaffung. Maßgeblich sind folglich die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten und eventuelle tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Angelegenheit sowie der Umfang der Akte (LG Hagen, Beschluss vom 21.06.2010, 51 Qs 34/10). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Nr. 4100 VV RVG für alle Angelegenheiten in Strafsachen gilt, die gebührenmäßig in Teil 4 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG geregelt sind, also für alle Verfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht bis hin zum Strafsenat beim Bundesgerichtshof.

Bei der Akteneinsicht bestand die Akte aus 121 Seiten. Da das Aktenstudium von bis zu 50 Seiten noch als unterdurschnittlich einzustufen ist, dürfte es sich vorliegend um eine leicht über dem Durchschnitt liegende Tätigkeit handeln(vgl. LG Hagen, Beschluss vom 07.06.2000, 44 Qs 82/200). Die Grundgebühr wird daher auf 230,00 € festgesetzt.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG honoriert das Betreiben des Geschäfts bis zur Anklageerhebung, soweit es nicht in den Abgeltungsbereich der Grundgebühr nach VV 4100 RVG fällt. Der Nebenklägervertreter trägt vor, dass er mehrere Rücksprachen mit den Angehörigen geführt hat, sodass die Gebühr unzweifelhaft entstanden ist. Aus der Akte sind jedoch keine weitergehenden Tätigkeiten, die in diesen Abgeltungsbereich fallen ersichtlich, sodass hier lediglich die Mittelgebühr i.H.v. 165,00 € festsetzungsfähig ist.
Mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG werden sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung abgegolten. Der Rechtsanwalt trägt vor, dass mehrere Rücksprachen mit dem Auftraggeber sowie eine persönliche in Augenscheinnahme. der Unfallörtlichkeit erfolgt sind. Ferner ist mit der Gebühr die Tätigkeit für die Vorbereitung der Hauptverhandlung abzugelten, sodass insgesamt von einer leicht über dem Durchschnitt liegenden Tätigkeit ausgegangen werden kann. Die Gebühr ist daher i.H.v. 200,00 € zu berücksichtigen.

Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG honoriert die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Termin (vgl. Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG). Außerhalb des Termins entfaltete Tätigkeiten werden nicht von der. Terminsgebühr VV 4108 RVG, sondern von der Verfahrensgebühr VV 4106 abgegolten (LG Hagen, Beschluss vom 21.03.2006, 44 Qs 61/06). Das Wesentliche Kriterium bei der Bemessung der Terminsgebühr ist die Dauer der Hauptverhandlung. Die Grenze bei einer zumindest durchschnittlichen Tätigkeit dürfte bei einem amtsgerichtlichen Verfahren etwa bei einer Stunde zu suchen sein ( vgl. LG Hagen, Beschluss vom 23.02.2005, 44 QS 1/05). Der Termin am 12.03.2019 dauerte eine Stunde und fünfzig Minuten, sodass unter der Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG eine Gebühr i.H.v. 300,00 € als erstattungsfähig angesehen wird.“

Pflichtverteidiger bei richterlicher Vernehmung, nur Terminsgebühr, oder: Verteidigung zum Nulltarif

entnommen openclipart.org

Gebührenfreitag ist. Und das bedeutet: Es gibt gebührenrechtliche Entscheidungen. Die erste ist der OLG Celle, Beschl. v. 10.09.2018 – 3 Ws 221/18. Für mich ein Ärgernis.

Das OLG hat über folgenden Sachverhalt entschieden: Gegen den Beschuldigten war ein Verfahren wegen eines versuchten Tötungsdelikts anhängig. Für den Beschuldigten meldete sich Rechtsanwalt WX, der dem Beschuldigten gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Er erklärte er, der Beschuldigte werde von seinem Schweigerecht Gebrauch machen; weitere Einlassungen würden nur über ihn erfolgen. Rechtsanwalt WX beantragte außerdem, dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO für die anstehende Verkündung des Haftbefehls als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Sollte eine Terminsabstimmung mit ihm nicht möglich sein, benenne er Rechtsanwalt YZ oder Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger für den anstehenden Vernehmungstermin. Zum Termin zur Verkündung des Haftbefehls erschien Rechtsanwalt L., ausweislich des Protokolls als Verteidiger/Terminsvertreter, und beantragte vorab Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde. Hierzu wurde die Verhandlung für 5 Minuten unterbrochen. Die Akten hatten zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von etwa 200 Seiten. Der Beschuldigte machte zur Sache keine Angaben. Rechtsanwalt L. beantragte sodann Aufhebung des Haftbefehls. Der Vollzug der Untersuchungshaft wurde aufrechterhalten. Sodann wurde Rechtsanwalt WX dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet und wurde Rechtsanwalt L. „für die heutige Haftbefehlsverkündung als notwendiger Verteidiger“ beigeordnet. Im weiteren Verfahren war Rechtsanwalt L. nicht mehr tätig.

Rechtsanwalt L. hat für seine Teilnahme am Termin zur Verkündung des Haftbefehls eine Grundgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG, eine Terminsgebühr nach Nummer Nr. 4102, 4103 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nummer 4104 VV RVG sowie eine Auslagenpauschale nach Nummer 7002 VV RVG geltend. Festgesetzt worden ist lediglich die Terminsgebühr. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

Der Leitsatz der OLG-Entscheidung:

„Wird ein Rechtsanwalt nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO für die Verkündung eines Haftbefehls (oder eine sonstige richterliche Vernehmung) beigeordnet, entsteht regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG; Verfahrens- und Grundgebühr sowie die Auslagenpauschale fallen in solchen Fällen regelmäßig nicht an.“

Wer mag, kann die falsche Begründung des OLG im Volltext nachlesen. Ich erspare es mir hier und stelle lieber meine Kommentierung der Entscheidung im RVGreport und im StRR ein:

1. „Alle Jahre wieder“ oder „Und immer grüßt das Murmeltier“ – so könnte man die Entscheidung auch überschreiben. Denn mit ihr wird eine alte Diskussion an einer Stelle wieder aufgefrischt, an der sie noch weniger passt als an der ursprünglichen Stelle. Nämlich die Frage: Erhält ein Terminsvertreter für einen beigeordneten Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung nur die Terminsgebühr und/oder auch die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr? Das OLG Celle und einige andere OLG haben dazu in der Vergangenheit die Auffassung vertreten: Nur die Terminsgebühr (vgl. u.a. OLG RVGreport 2009, 226: wegen weiterer Nachweise Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 25 ff.). Dass das falsch ist, habe ich bereits dargelegt (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 8 ff.). Die Argumentation gilt auch für den „Terminsvertreter“ bei einer richterlichen Vernehmung. Das OLG führt in seiner Entscheidung zu § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO nicht ein einziges neues Argument an, sondern zieht sich letztlich auf die „Argumentation“ „Das haben wir immer schon so gemacht“ zurück. Seine Auffassung wird auch nicht davon getragen, dass es offenbar meint, dass der bestellte Rechtsanwalt nicht in die Akten Einsicht nehmen müsse. Das Gegenteil ist der Fall und ist hier ja auch geschehen. Zudem verkennt das OLG, dass es eine isolierte Terminsgebühr nicht gibt. Mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts ist das „Geschäft betrieben worden, was zur Grundgebühr und Verfahrensgebühr führt (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG; Anm. zu Nr. 4100 VV RVG).

2. Wenn das OLG in seiner Entscheidung darauf hinweist, dass für den Fall einer ungewöhnlich umfangreichen Tätigkeit bei Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung die Möglichkeit offen stehe, insoweit eine Pauschgebühr geltend zu machen, ist das schon fast zynisch. Denn, wenn der Verteidiger die Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG beantragt, wird man ihm angesichts der restriktiven Praxis zur Gewährung eines Pauschgebühr sicherlich entgegenhalten, die gesetzliche Gebühr Nr. 4102 VV RVG in Höhe von 166 € sei zumutbar.

3. Wenn außerdem darauf hingewiesen wird, dass es „in praktischer Hinsicht auch im Hinblick auf die hierdurch ausgelösten Gebühren angeraten [erscheint], im Falle einer Beiordnung nach Maßgabe von § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO klarzustellen, dass diese lediglich für die Teilnahme an der richterlichen Vernehmung. resp. am Termin zur Verkündung eines Haftbefehls erfolgt“, ist eine solche Beschränkung überflüssig. Es ist dem OLG offenbar entgangen, dass die Bestellung nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO immer nur für die Dauer der jeweiligen richterlichen Vernehmung erfolgt (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn. 3426 ff.; Schlothauer StV 2017, 557; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 141 Rn 5d). Im Übrigen würde die Beschränkung auch nicht das gebührenrechtliche Probleme lösen.

4. Ich rufe nicht oft nach dem Gesetzgeber, hier tue ich es aber mal. Es geht nämlich m.E. nicht an, dass im Strafverfahren – u.a. im Hinblick auf die Vorgaben der EU – immer weitere Rechte des Beschuldigten geschaffen und weitere Termine eingeführt werden, sich aber offenbar niemand im BMJV Gedanken darüber macht, wie eigentlich die Teilnahme von Rechtsanwälten an solchen Terminen honoriert werden: Aufgrund der immer mehr anzutreffend Knauserigkeit und Sparsamkeit der Gerichte nämlich im Zweifel gar nicht bzw. wird der (Pflicht)Verteidiger mit dem nicht zielführenden Hinweis auf die Möglichkeit eines Pauschgebühr abgespeist. Das führt letztlich in vielen Fällen zu einer Verteidigung zum „Nulltarif“. Daher wäre es m.E. mehr als an der Zeit, in dem anstehenden KostRMoG nun endlich auch diese Fälle zu lösen und dafür zu sorgen, dass auch Verteidiger für ihre Tätigkeit angemessen entlohnt werden. Der „Gemeinsame Katalog von DAV und BRAK“ (vgl. RVGreport 2018, 202 ff.) bringt dazu allerdings leider nicht viel Neues. Er ist in meinen Augen viel zu „zivilverfahrenslastig“. Die Verteidiger und/oder das Strafverfahren kommen mal wieder zu kurz.“

Der Pflichtverteidiger bei der Haftprüfung, oder: Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr, richtig

© Alex White – Fotolia-com

Die zweite Gebührenentscheidung des heutigen Tages habe ich vom Kollegen J. Glaser aus Halberstadt erhalten. Herzlichen Dank. Sie zeigt, dass der neue § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO – Pflichtverteidiger bei richterlicher Vernehmung – in der Praxis angekommen ist und nun die gebührenrechtlich Auswirkungen aufgearbeitet werden. Hier haben wir es mit einem – wie das LG meint – „Terminsvertreter“ eines Pflichtverteidigers bei einer Haftprüfung zu tun. Auf den wendet das LG die Rechtsprechung zum Terminsvertreter nicht an, sondern gewährt nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch Grund- und Verfahrensgebühr, so der LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2018 – 25 Qs 14/18.

„Die Dinge liegen jedoch hier gänzlich anders.

So bietet sich dem Terminsvertreter im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins allenfalls ein beschränkter Prozessstoff, für dessen Bewältigung es gerade keiner eingehenden Einarbeitung in die Sache bedarf. Essentielle Dinge werden in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungstermin in der Regel nicht erörtert.

Anders verhält es sich jedoch im Rahmen eines Haftprüfungstermins, wie er am 20. Dezember 2017 durch Rechtsanwalt G‘ wahrgenommen wurde:

Im Rahmen dieses Haftprüfungstermins geht es um ein essentielles Gut des Beschuldigten, nämlich seine Freiheit. Der für diesen Haftprüfungstermin gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO beigeordnete Verteidiger muss den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes. Zwar war hier der Prozessstoff zum Zeitpunkt des Haftprüfungstermins noch überschaubar, jedoch kann dies auch gänzlich anders gestaltet sein. In jedem Fall ist von dem im Rahmen des Haftprüfungstermins, der eine richterliche Vernehmung i. §. v. § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO darstellt, eine nicht nur punktuell vorhandene Aktenkenntnis, sondern vielmehr vollständige Einarbeitung in die Sache vonnöten. Deshalb erscheint es verfehlt und unangemessen, für die Durchführung eines Haftprüfungstermins lediglich eine Terminsgebühr anzusetzen. Vielmehr ist es allein sachgerecht, dem für diesen Haftprüfungstermin beigeordneten Verteidiger die vollen Gebühren, wie sie originäre Verteidiger beanspruchen könnten, zuzubilligen. Zwar ist dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G nicht darin zuzustimmen, dass er als „Vollverteidiger“ bestellt wurde, da der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt gerade explizit die Beiordnung lediglich für den  Haftprüfungstermin vorsah, ebenso wie die Entpflichtung des eigentlichen Verteidigers, Rechtsanwalt F‘ nur für diesen Termin. Mithin sollte Rechtsanwalt G. exklusiv für die Durchführung des Haftprüfungstermins bestellt werden, so dass danach sein Beiordnungsverhältnis erneut erlöschen sollte. Gleichwohl ändert dies nichts an den oben getätigten Ausführungen.

Soweit dies eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnet, ist das Gericht künftig gehalten zu vermeiden, einen anderen als den ursprünglich bestellten Verteidiger für den Haftprüfungstermin beizuordnen. Da es sich in Haftsachen für den Beschuldigten um einschneidende Maßnahmen handelt, ist dem Wunsch des Beschuldigten, einen Verteidiger zum Zwecke seiner ordnungsgemäßen Verteidigung bei sich zu wissen, in der Regel zu entsprechen. Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte, ist die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen.

Im Ergebnis richtig, die Begründung „hinkt“ allerdings m.E. Das LG hätte die Klimmzüge m.E. nicht zu machen brauchen. Denn in § 141 Abs. 3 Satz 4 ist ausdrücklich mit „Verteidiger“ formuliert. Damit kann die Abrechnung nur über Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG laufen und sind Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr festzusetzen. Dass das den Vertretern der Staatskassen nicht gefallen würde, war zu erwarten. Daher wird die Entscheidung aus Magdeburg sicherlich nicht die einzige zu der Problematik bleiben…. Aber das schmälert die Freude über die Entscheidung nur ein wenig….