Schlagwortarchiv: Geschwindigkeitsüberschreitung

(Auch) Kein Augenblicksversagen bei Überschreiten der hypothetischen Höchstgeschwindigkeit

In der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung ist die Frage umstritten, wie es sich auswirkt, wenn in einer Tempo 30-Zone ein nur leicht fahrlässiges Übersehen des entsprechenden Tempo-30-Schildes vorliegt, der Betroffene also subjektiv, aber irrig von der gesetzlichen (hypothetischen) Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeht und diese überschreitet.

Teilweise wird in der Rechtsprechung in solchen Fällen mehrheitlich ein Augenblicksversagen bereits dann nicht mehr anerkannt, wenn die hypothetische Höchtsgeschwindigkeit unabhängig vom Ausmass überschritten wird (bspw. OLG Karlsruhe NZV 2004, 211: 59 km/h; anders aber OLG Hamm NZV 2000, 92: 68 km/h).

A.A. ist Deutscher in unserem OWi-Handbuch: Er weist darauf hin, dass das Merkmal der groben Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung für die Anordnung des Fahrverbots das kumulative Vorliegen von objektiven und subjektiven Elementen verlangt (näher Burhoff/Deutscher, a.a.O., Rn. 1142 m.Nw.). Das subjektive Element der groben Pflichtwidrigkeit sei bei einem an sich leicht fahrlässigen Übersehens des Verkehrsschildes erst dann erfüllt, wenn der Betroffene die hypothetisch zulässige Geschwindigkeit in einer Höhe überschreite, die bei deren tatsächlichen Bestehen das Regelbeispiel auslösen würde.

Anders jetzt allerdings auch das OLG Bamberg in einem Beschl. v. 01.06.2010 – 3 Ss OWi 814/10, das jedenfalls bei einer Überschreitung der hypothetischen Höchstgeschwindkeit von 30 % den Ausschluss des Augenblicksversagens nicht zulassen will.

Also: Immer schön aufpassen, auch hypothetisch.

Messung mit Leivtec XV2 – AG Prenzlau zum Anfangsverdacht

Der Kollege Glienke hat mir das von ihm erstrittene Urteil des AG Prenzlau v. 31.05.2010 – 21 OWi 383 Js-OWi 41493/09 (504/09) überlassen; herzlichen Dank. Das Verfahren endete mit einem Freispruch des Mandanten vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Messung mit Leivtec XV2 festgestellt worden sein sollte. Das AG verneint einen Anfangsverdacht, und zwar u.a. wie folgt:

„Nach dem Inhalt des eingesehenen Teils der Videoaufzeichnung steht für das Gericht allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Messbeamte die Aufzeichnungen auf Grund von konkreten Tatsachen auslöste, dass der Fahrzeugführer möglicherweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Vielmehr drängte sich auf, dass er zu großen Teilen Aufzeichnungen nur wegen eines bloßen Verdachts ohne erforderliche Anhaltspunkte anfertigte.“

Ein schönes Beispiel dafür, wie man nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 (vgl. hier und hier) – das Urteil des AG Prenzlau stammt aus der Zeit vorher – sich mit dem Anfangsverdacht auseinandersetzen kann/muss

Wochenspiegel für die 28 KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand…

Hier der nächste Wochenbericht:

  1. Für die Zivilisten hier etwas zur Schadensabrechnung.
  2. Die Dienstzeit eines Polizisten hat hier und hier interessiert. Gehört das Anlegen der Robe eigentlich zur Terminsgebühr. An und Ausziehen ist Arbeitszeit :-).
  3. Dass Verkehrsunfälle verboten werden sollen (vgl. hier), überraschte dann aber doch ein wenig :-).
  4. Vor der Urlaubszeit gar nicht schlecht der Hinweis auf Promillegrenzen im Ausland.
  5. Mit neuen Verteidigungsstrategien bei der Geschwindigkeitsüberschreitung befasst man sich hier.
  6. Nochmals mit der SV und der Entscheidung des BVerfG v. 30.06.2010 – 2 BvR 571/10 befasst sich die Fachanwaltsliste.
  7. Mit dem Leeren des eigenen Briefkastens befasst sich der Kollege Ferner.
  8. Mit dem unnützen Herumfahren bei Hitze befasst man sich hier.
  9. Die Kollegin Rueber hat meinen Beitrag zur Sachrüge aufgegriffen.
  10. Und immer wieder schön. Der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme.

Mal wieder ein Urteilskünstler des AG vom OLG gefangen

Manchmal könnte man schier verzweifeln, wenn man amtsgerichtliche Urteil liest (es gibt auch gute/tolle; das vorab und zur Vorbeugung von Kommentaren). Denn manchmal hat man wirklich den Eindruck, dass die obergerichtliche Rechtsprechung an manchem Amtsrichter ohne Beachtung vorbeizieht. So, wenn man den Beschl. des OLG Celle v. 10.06.2010 – 322 SsBs 161/10 sieht, an dem im Grunde gar nichts stimmt. Das OLG muss Stellung nehmen

  1. zur grundsätzlichen Frage, dass in die Urteilsgründe die Einlassung gehört (sollte man wissen), wobei es schon verwundert, dass der Amstrichter ausführt, die Verurteilung beruhe auf der (nicht mitgeteilten) Einlassung des Betroffenen, wenn nicht einmal sicher ist, ob der überhaupt in der HV anwesend war,
  2. zur Frage der Abweichung von obergerichtlich anerkannten Toleranzwerten,
  3. zur Frage des Vorsatzes,
  4. zur Frage der Tateinheit.

Und vorsorglich weist es dann darauf hin, dass ggf. das Verbot der reformatio in peius gilt und inzwischen so viel Zeit ins Land gegangen ist, dass im neuen Anlauf ein Fahrverbot möglicherweise nicht mehr verhängt werden kann. Das letztere wird den Betroffenen freuen.

Das Schwätzchen zum Jahrestag :-), oder: Man lernt nie aus

Ich hatte ja gerade schon gepostet, dass ich mir zur Feier des Tages heute auch mal ein Schwätzchen erlaube.

Eingehen will ich auf eine schon etwas zurückliegende Begebenheit: Ich befand mich auf der Rückfahrt vom OLG Hamm nach Münster. Im Bereich einer „gefährdeten“ (= häufige Geschwindigkeitsüberwachungen) Stelle wird mal wieder kontrolliert. Ich denke nicht an die Gefahr und fahre zu schnell. Nicht viel, aber es reicht, um herausgewunken zu werden. Der Polizeibeamte verweist mich an seine beiden Kollegen, die in einem Bulli auf mich warten und gleich das Gespräch damit eröffnen: „Sie sind geblitzt worden, Sie waren zu schnell, kostet 20 €“. Na ja, geblitzt hatte es nicht, aber was soll es, dachte ich. Für 20 € machste kein Theater, zumal ich es eilig hatte. Ich habe also bezahlt, konnte mir dann aber beim Aussteigen es dennoch nicht verkneifen, Folgendes anzumerken:

Ich: „War jetzt für mich sehr lehrreich“.

PB 1: “ Ja, Sie fahren jetzt hier sicher nicht mehr zu schnell.“

Ich: „Nee, nicht deshalb, sondern ich frage mich, wann ich denn belehrt und angehört worden bin. Also §§ 55 OWi, 136 StPO“.

PB 2: „Hm, wie meinen Sie das denn?“

Ich:: „Ich kann mich nicht erinnern, dass Sie mich über mein Schweigerecht belehrt haben“.

PB 1: Aber, wir haben Ihnen doch gesagt, dass Sie zu schnell gefahren sind.“

Ich: „Das dürfte kaum ausreichen..“

PB2: „Mal ne Frage: Was sind Sie denn von Beruf?“

Ich: „Richter am OLG. Und ich habe gerade gelernt, dass an dem, was man immer wieder in den Akten liest, dass nämlich nicht belehrt wird, doch wohl etwas dran ist.“

PB1 und PB2: Schweigen.

Ich: „Schönen Tag noch meine Herren. Man lernt eben nie aus.“