Schlagwortarchiv: Fahrverbot

Irrtum über Dauerrot an einer Ampel, oder: Kein Fahrverbot

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Irrt der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage („Dauerrot“) und begeht dann einen sog. qualifizierten 1-Sec-Rotlichtverstoß, so ist trotz Vorsatzes nur wegen eines fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Geldbuße zu verurteilen. So hat das AG Dortmund entschieden (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 17.01.2017 – 729 OWi-264 Js 2313/16 -9/17). Ähnlich hat vor einiger Zeit auch bereits das OLG Hamm entschieden (vgl. OLG Hamm NZV 2000, 52 = VRS 97, 384).

Das AG hat außerdem – ebenfalls ähnlich wie das OLG Hamm – von einem Fahrverbot abgesehen. Begründung: Bei einem solchen Irrtum sei der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich verringert und der Verstoß dementsprechend nicht mehr als grob pflichtwidrig i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG anzusehen. Das macht dann die Festsetzung eines Fahrverbotes unmöglich.

So weit, so gut. Ich frage mich allerdings, was ein „zweifelnder Anschluss“ ist. So hat nämlich das AG im Leitsatz(vorschlag) formuliert: „zweifelnder Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1999 – 2 Ss OWi 486/99 = NZV 2000, 52 = MDR 1999, 1264 = VerkMitt 2000, Nr. 12 = VRS 1999 Bd. 97, 384 = NStZ 1999, 518“. Entweder oder, oder?

Fahrverbot, oder: Aber nicht mehr nach mehr als zwei Jahren

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Ich hatte vorhin ja schon über den OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2017 – 2 Ss OWi 762/16 – berichtet (vgl. Wie werden Messdaten in die HV eingeführt?, oder: Augenscheinseinnahme oder Urkundenverlesung). Auf die Entscheidung komme ich jetzt noch einmal zurück. Wegen des Verfahrensfehlers – bloße Augenscheineinnahme der Messdaten – hatte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Erfolg hatte sie aber wegen des Fahrverbotes, das gegen den Betroffenen verhängt war. Das hat das OLG aufgehoben. Grund: Zu langer Zeitraum zwischen Vorfall und Urteil:

„aa) Das Amtsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass bei dem abgeurteilten Geschwindigkeitsverstoß neben der Geldbuße regelmäßig auch die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes anzuordnen ist. Es hat sich aber nicht in gebotener Weise mit der Frage befasst, ob vorliegend aufgrund des langen Zeitablaufs seit Begehung der Tat der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die lange Zeit des Schwebezustandes und die für den Betroffenen damit verbundene Ungewissheit über das Fahrverbot erreicht und die Verhängung eines Fahrverbotes deshalb nicht mehr geboten ist. Nach der gesetzgeberischen Intention hat das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BVerfGE 27, 36 [42]). Von ihm soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.3.2013 — 6/13 OWi, BeckRS 2014, 17147, Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Im vorliegenden Verfahren liegen zwischen der Tat vom 26. Januar 2014 und ihrer nunmehrigen Ahndung durch das Amtsgericht Geislingen am 18. Mai 2016 fast zwei Jahre und vier Monate, ohne dass im Urteil zwischenzeitlich ein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden wäre. Die Vollstreckung des Fahrverbots würde erst nach einem Zeitraum von ungefähr drei Jahren nach Tatbegehung erfolgen. Die lange Verfahrensdauer beruhte hierbei ersichtlich auch auf Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen lagen. ….“

Nichts Neues, aber immer wieder schön, es dann doch wieder zu lesen.

Keine Schonfrist beim StGB-Fahrverbot, oder: Nicht zu kreativ….

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Machen wir heute mal ein wenig Verkehrsrecht. Zum Warmwerden eine kleine Entscheidung von meinen Freunden vom KG, die gestern erst reingekommen ist, und zwar der KG, Beschl. v. 07.11.2016 – (3) 121 Ss 155/16 (90/16. Die entschiedene Rechtsfrage ergibt sich aus den Beschlussgründen, die da lauten:

„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.“

Kreativ ist ja schön, aber wenn es dann zu kreativ wird…..

Drogenfahrt: Was gehört in den Bußgeldbescheid?, und: Das vollstreckte Fahrverbot

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Zwei interessante/spannende Fragen behandelt der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2016 – IV-2 RBs 157/16:

Einmal geht es um die Frage der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 Abs. 2 OWiG). Gegen den  Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG (Drogenfahrt) erlassen worden. In dem Bußgeldbescheid wurde aber die THC-Konzentration nicht angegeben.

Das OLG sagt dazu mit dem Leitsatz 1 seiner Entscheidung:

„Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird.

Der Bußgeldbescheid ist aber nicht unwirksam (?).

Und die zweite Frage behandelt das Fahrverbot: Betroffener und Bußgeldbehörde waren nämlich davon ausgegangen, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden war. Daraufhin war der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen und einen Monat verwahrt worden. Die Frage, die sich nun stellte. Kann diese Verwahrdauer angerechnt werden und wenn ja, wie? Das OLG bejaht das im Leitsatz 2 seiner Entscheidung:

„Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein (hier: Mofa-Prüfbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, kommt eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot in Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung kann im Vollstreckungsverfahren getroffen werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht ermöglichen.“

Wegen der Anrechnung muss der Betroffene also ins Vollstreckungsverfahren. Und wenn es da nicht klappt, müsste m.E. ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG gestellt werden.

Sommerloch, oder: Mal wieder Fahrverbot und Richtervorbehalt….

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Der (allseite beliebte und sehr aktive) BMJV Heiko Maas hat dann neben dem Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“ (dazu Stärkung der Beschuldigtenrechte? – tatsächlich……) ein weiteres Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, bei dem ich mich meine: Es ist dann doch wohl Sommer, denn zumindest eine der im Referentenentwurf des Gesetze zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung  gibt es alle Jahre wieder im Sommer(loch). Jedenfalls war das früher der Fall als der niedersächsische Justizminister noch Buesemann hieß. Der kam auch alle Jahre wieder mit dem Vorhaben, den § 44 StGB zu ändern. Nun also auch das BMJV.

Der Referentenentwurf enthält nun im Wesentlichen zwei Änderungen, die für die Praxis von Bedeutung sind:

Das ist zunächst die Änderung des § 44 StGB, also des Fahrverbots als Nebenstrafe. Die soll demnächst nicht mehr nur bei Delikten mit Verkerhsbezug möglich sein, sondern auch bei anderen Delikten. Begründung (wie gehabt):

„Die Bandbreite strafrechtlicher Sanktionen, die ein Fahrverbot als Nebenstrafe ausschließlich für Straftaten vorsieht, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden, gibt der Justiz im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität bisweilen zu wenige Gestaltungsmöglichkeiten, um in geeigneter Weise auf Straftäter einzuwirken. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Straftaten soll daher den Gerichten auch jenseits von verkehrsbezogenen Delikten ein zusätzliches Mittel an die Hand geben, zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken, und zugleich der Vermeidung insbesondere kurzer Freiheitsstrafen dienen.“

Und die zweite Änderung betrifft den § 81a Abs. 2 StPO – Stichwort: Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, davon habe wir ja auch länger nichts mehr gehört. Da soll ein Satz 2 eingefügt werden, der lauten soll:

„Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht abweichend von Satz 1 der Staatsanwaltschaft, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch ihren Ermittlungspersonen zu, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Tat vorliegen, die der Beschuldigte bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.“

Begründung u.a.:

„Der in § 81a Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehene Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut verursacht nach einer Reihe von Änderungen der Rechtsprechung zunehmend Anwendungsschwierigkeiten in der Justiz. Eine vertiefte richterliche Prüfung kann aufgrund der regelmäßig hohen Eilbedürftigkeit und anhand der von der Polizei vor Ort regelmäßig nur telefonisch mitgeteilten Informationen kaum erfolgen.“

Ah so: Die „vertiefte richterliche Prüfung“ kann nicht erfolgen, daher dann im Zweifel die (Eil)Zuständigkeit der „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“, also der Polizei. Die kann und wird also vertieft prüfen. Das hat sie ja schon immer gemacht 🙂 . Ich glaube, dass dürfte nicht der richtige Weg sein. Zudem: Mit der Änderung beseitigt man m.E. die Probleme nicht, sondern verlegt sie nur auf eine andere Ebene. Denn nun wird in Zukunft um die Auslegung des Merkamsl „Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ gestritten werden.