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OLG Frankfurt macht das „nächste Faß auf“: Fahrverbot aufgrund einer „hypothetischen Überlegung“?

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Und als dritte OWi-Entscheidung des heutigen Tages(vgl. schon den OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 und dazu Aufweichung beim Handyverbot, wirklich?, oder: Neue „Verteidigungsansätze“?  und den OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16 und dazu Eine „Zähne und Klauen-Entscheidung aus Oldenburg, oder: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht) eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt. Ja, das sind die, die die Geschichte mit dem „antizipierten Sachverständigengutachten“ angefangen haben.

Und das OLG macht im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.01.2016 – 2 Ss-OWi 893/15 – erneut ohne Not das Faß an einer Stelle auf, die bisher in der OLG-Rechtsprechung unbestritten war, meine ich jedenfalls und ich habe – glaube ich – einen ganz guten Überblick.

In dem Beschluss geht es um die Folgen eines Verstoßes gegen Richtlinien zur Verkehrsüberwachung auf ein drohendes Fahrverbot. Auf den ersten Blick scheint in der Entscheidung des OLG nichts Neues zur Auswirkung einer Unterschreitung des in den Verwaltungsrichtlinien vorgeschriebenen Messabstands auf die Anordnung des Fahrverbots zu stecken (vgl. dazu näher Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn. 1661 ff.). Die Leitsätze des OLG.

1. Die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung sind sog. Verwaltungsinnenrecht und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung.

2. Für Verkehrsteilnehmer ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Verkehrsschild) wirksam und zu beachten.

3. Erfolgt die Messung unter einem nicht begründeten Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung – hier in einem zu geringen Abstand zum Verkehrsschild – ist das für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß und damit für das festzusetzende Bußgeld grundsätzlich unbeachtlich.

4. Nur dann, wenn bei Einhaltung der Richtlinie die Indizwirkung des Fahrverbots entfallen würde, kann das Tatgericht bei entsprechender Begründung, aus Gründen der Gleichheit von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen (sog. Wegfall des Handlungsunwerts).

So weit so gut, oder nicht? Nun, wohl nicht, denn das OLG führt (auch) aus:

„Ist die Unterschreitung des Abstandes nach den Richtlinien nicht gerechtfertigt, muss das Amtsgericht darlegen, mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene bei einer richtlinienkonform durchgeführten Messung – also in entsprechender Entfernung von dem die Geschwindigkeitsregelung ändernden Schild – gemessen worden wäre und ob eine ggfls. festzustellende Geschwindigkeitsüberschreitung den Tatbestand eines Regelfalles erfüllt hätte, der die Erforderlichkeit eines Fahrverbots indiziert.“

Das ist m.E. neu. Denn bisher hat noch kein OLG auf die hier geforderte hypothetische Überlegung zurückgegriffen, mit welcher Geschwindigkeit an derjenigen Stelle gefahren wurde, die dem vorgegebenen Messabstand entsprochen hätte. Danach müsste es – so das OLG – beim Fahrverbot bleiben, wenn die Geschwindigkeit an der hypothetischen Messstelle ihrerseits den Grenzwert für die Anordnung des Fahrverbots überschreitet.

Was soll das denn nun? Und ist das richtig bzw. kann man so vorgehen? M.E. nein, denn:

1. Der Verurteilung zugrunde gelegt werden kann als Tatsache auch bei dieser Überlegung nur der Messwert der vorgabenwidrig durchgeführten Messung vor. Für die „Feststellung“ der im Bereich davor gefahrenen Geschwindigkeit gibt es hingegen  keine Beweismittel. Dies bleibt selbst bei nicht nur geringfügiger Überschreitung des Fahrverbotsgrenzwerts reine Spekulation.

2. Zweitens kann es angesichts der erheblichen Eingriffswirkung eines Fahrverbots rechtlich nur auf die tatsächlich durchgeführte Messung und deren Bewertung ankommen, nicht auf eine an einer anderen Stelle möglicherweise gefahrenen Geschwindigkeit.

Fazit: M.E. falsch, da in diesen Fällen eine Verurteilung wegen einer höheren als der gemessenen Geschwindigkeit aufgrund einer „hypothetischen Überlegung“ erfolgt.

Massagebank? Die kann man auch im Taxi transportieren – meint das KG

entnommen wikimedia.org Urheber: Dirk

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Recht streng ist m.E. das KG mit einem Betroffenen hinsichtlich des Absehens vom Fahrverbot gewesen. Das AG hatte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Fahrverbot abgesehen und ist den „auf ein verlesenes Schreiben des Arbeitgebers gestützten Angaben des Betroffenen gefolgt, wonach ihm, dem Betroffenen, bei Anordnung eines Fahrverbotes der Arbeitsplatzverlust infolge Kündigung drohe. Denn er sei als angestellter Physiotherapeut auf seinen Führerschein angewiesen, weil er laut Arbeitsvertrag ausschließlich Hausbesuche absolviere, zu denen er schwere Massagebänke sowie andere Hilfsmittel transportieren müsse. Diese auswärtigen Termine könnten weder sein Arbeitsgeber „aus privaten und beruflichen Gründen“ noch die anderen acht Angestellten „wegen fehlender Kenntnisse“ oder „fehlendem Führerschein“ wahrnehmen. Das Amtsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass „die Vollstreckung des Fahrverbotes unverhältnismäßig sei und für den Betroffenen aus beruflichen Gründen eine unzumutbare Härte bedeuten würde“. Ergänzend sei der Zeitpunkt des Verstoßes „zur Nachtzeit bei üblicherweise sehr geringem Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen.“

Dem KG reicht das so nicht. Es hat im KG, Beschl. v. 24.02.2016 – 3 Ws (B) 95/16  – aufgehoben:

„bb) Nach diesen Grundsätzen lassen die Urteilsgründe die erforderliche Abwägung vermissen und belegen nicht, dass das Fahrverbot für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde. Dies gilt sowohl für jeden einzelnen im Urteil niedergelegten Umstand als auch für eine Gesamtschau aller Umstände. Dass der unvorbelastete Betroffene aufgrund seines Arbeitsvertrages ausschließlich für Hausbesuche, die er allein mit dem PKW zu absolvieren hat, angestellt worden ist, zu denen er u.a. Massagebänke, Gewichte und andere Utensilien mitzunehmen hat, gibt keinen Anlass, ein einmonatiges Fahrverbot als unzumutbar anzusehen.

Zwar hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der Größe und des Umfanges der Utensilien nicht möglich sei, eine plausible Erklärung, warum die Inanspruchnahme eines Taxi als öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, enthalten die Urteilsgründe jedoch nicht.

Auch fehlen Feststellungen dazu, ob diese Aufgabe während eines Fahrverbotes nicht durch eine Kombination von Urlaub und Hinzuziehen eines Fahrers zu bewältigen ist. Denn selbst wenn nur der Betroffene die Hausbesuche vornehmen kann, so muss der Arbeitgeber doch für den Fall des Urlaubes oder Erkrankung des Betroffenen Vorkehrungen für das Gewährleisten dieser Hausbesuche getroffen haben, die auch für die Zeit eines Fahrverbotes gelten könnten. Unter diesem Gesichtpunkt ist zu besorgen, dass das Amtsgericht die Angaben des Arbeitgebers unkritisch übernommenen hat.

Die ergänzende Überlegung des Amtsgerichts (UA S.2) zum Absehen vom Fahrverbot, der Verkehrsverstoß habe sich „zur Nachtzeit bei üblicherweise sehr geringem Verkehrsaufkommen zugetragen“ überzeugt nicht, da sich bereits andere Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß nicht darauf einstellen müssen, dass die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von einem einzelnen Kraftfahrer, in einem derart hohen Maß – hier über 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – überschritten wird (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 3 Ws (B) 307/15 -). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf grundsätzlich auch nicht zur Nachzeit bei geringem Verkehrsaufkommen überschritten werden.      

Die Schlussfolgerung des Verteidigers, bereits aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen könne er, der Betroffene, sich weder Ersatzfahrer noch Taxifahrten leisten, ist urteilsfremd und daher vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Umstände des nicht wahrgenommenen Verkehrszeichens über die Geschwindigkeitsbeschränkung. Insoweit merkt der Senat an, dass die fehlenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wegen der Höhe des verhängten Bußgeldes mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG bedenklich sind.

Insgesamt stellen die durch das Amtsgericht bezeichneten Umstände allenfalls Unbequemlichkeiten dar, die als regelmäßige Folge eines Fahrverbots hinzunehmen sind.“

Nun, Probleme habe ich mit der Formulierung „ganz außergewöhnliche….“. Ist das bzw. soll das eine Steigerung sein und wird dadurch ggf. nicht ein zu strenger Maßstab angelegt? Und ob das alles nur Unbequemlichkeiten sind…..Die Berliner Taxifahrer werden sich freuen, wenn sie ggf. auch Massagebänke transportieren dürfen.

Fahrverbot II: Erfolgreich „nachgeschult“?, dann entfällt das Fahrverbot

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Nichts wesentlich Neues bringt das AG Landstuhl, Urt. v. 08.02.2016 – 2 OWi 4286 Js 11724/15. Es stellt aber noch einmal klar, was schon h.M. in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung ist, dass nach erfolgreicher Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme von einem Fahrverbot abgesehen werden kann.

„…In einer Reihe von jüngst ergangenen Urteilen wurde bei der Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme die Anordnung eines Fahrverbotes für entbehrlich halten (AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 – 8 OWi 8142 Js 18729/13; AG Mannheim, Beschl. v. 31.07.2013 – 22 OWi 504 Js 8240/13; AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13); AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013 – 520 OWi 360 Js 20361/13 (2) jeweils zitiert nach juris). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des entscheidenden Gerichts (AG Landstuhl, Urteil vom 11. September 2014 – 2 OWi 4286 Js 11751/13 –, juris). In den genannten Entscheidungen zeigt sich die klare und begrüßenswerte Tendenz, das Bemühen des Betroffenen zur Vermeidung der Denkzettelfunktion eines Urteils mit Fahrverbot durch Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme zu honorieren. Je nach Fallgestaltung haben die zitierten Gerichte das Fahrverbot entfallen lassen, reduziert oder gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung abgesehen. Zutreffend wird zwar teilweise auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, dass alleine die Teilnahme an einem Aufbauseminar (für das alte Register nach § 4 Abs. 8 StVG) nicht zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen kann (z.B. AG Celle, Urt. v. 31.03.2001 – 22 OWi 822 Js 918/01 – 54/01 – ZfSch 2001, 520; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08 – VRS 114, 379; OLG Saarbrücken, Beschl. v 12.02.2013 – Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)). Dass aber generell die Nachschulung schon früher herangezogen wurde, um vom Fahrverbot abzusehen, steht ebenso fest (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 05.07.2005 – 8 OWi 361/04; AG Rendsburg, Beschl. v. 01.12.2005 – 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05) – NZV 2006, 611; AG Recklinghausen, Urt. v. 08.09.2006, zit. bei Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 299). Das hier entscheidende Gericht hält lediglich den Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße für angezeigt und dogmatisch vertretbar. Insbesondere ist die kritische Position von König (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 StVG Rn. 25) zu berücksichtigen. Dieser stellt darauf ab, dass dem Bußgeldrecht keine erzieherische Komponente innewohnt und der Tatcharakter maßgeblich für die Ahndung des Betroffenen sei. Dementsprechend ist der Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbotes bei Teilnahme an einem verkehrserzieherischen Seminar nicht gegeben, wohl aber die Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV. Denn die Denkzettelfunktion ist bei dem Betroffenen durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologisch begründeten Einzelmaßnahme bereits auf den richtigen Weg gebracht und angesichts der schon getätigten zeitlichen und monetären Aufwendungen dürfte eine nochmalige Erhöhung der Geldbuße samt dem Eindruck des Verfahrens in der Regel genügen, das Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV zu bejahen.“

Grundsätzlich zutreffend ist es, dann die Geldbuße zu erhöhen.

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Fahrverbot I: Wenn der andere „mit schuld“ ist, gibt es kein Fahrverbot….

© digitalstock - Fotolia.com

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Die OWi-Sachen sind in der letzten Zeit ein wenig kurz gekommen. Daher will ich heute da mal „aufarbeiten“, und zwar zunächst mit dem AG Landstuhl, Urt. v. 22.02.2106 – 2 OWi 4286 Js 14527/15 – zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Abstandsverstoß. Das AG hat von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot mit folgender Begründung abgesehen:

„Allerdings kommt das Gericht im Rahmen der ebenfalls zwingenden Prüfung, ob für den Betroffenen zur verkehrsrechtlichen Einwirkung auch eine Regelung nach § 4 Abs. 4 BKatV ausreicht, mithin durch eine spürbare Erhöhung der Regelgeldbuße bei Wegfall des Fahrverbots, hier zu dem Ergebnis, dass ein solches Vorgehen angezeigt und auch ausreichend ist.

Denn das Fahrverhalten des vor dem Betroffenen fahrenden PKW verstößt gegen §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 StVO in erheblichem Maße und über den gesamten Messzeitraum.

Der auf der linken von drei Fahrspuren fahrende Vordermann hat im Beobachtungszeitraum nicht nur ohne ersichtlichen Grund seine Geschwindigkeit von 129,60 km/h auf 122,01 km/h signifikant abgesenkt, ohne dafür eine verkehrstechnische Veranlassung gehabt zu haben. Insbesondere gab es vor diesem Fahrzeug keine anderen Fahrzeuge, keinen Rückstau, keine Einschervorgänge und es lag auch keine die zulässige Höchstgeschwindigkeit tangierende Eigengeschwindigkeit vor, sodass angesichts der mglw. sichtbaren Messanlage eine Reduktion der Geschwindigkeit angezeigt gewesen wäre. Auf diese Weise wurde aber der ebenfalls mit zulässiger Geschwindigkeit hintenanfahrende Betroffene über den gesamten Beobachtungszeitraum daran gehindert, in ordnungsgemäßer Weise die linke von drei Autobahnfahrspuren in vollem zugelassenen Umfang zu nutzen.

Des Weiteren hätte der vorausfahrende PKW im Zusammenhang mit der Reduktion der eigenen Geschwindigkeit die linke Fahrspur verlassen und auf die mittlere Fahrspur wechseln müssen, die ausweislich des Messfilms und der Videoprints neben dem Vorausfahrenden und auch neben dem Betroffenen nicht befahren war und auf der es auch nach vorne keinen weiteren Verkehr im Abstand von ca. 400m gab.

Welche Motive der Vorausfahrer auch immer für sein Fahrverhalten gehabt haben mag, kann offen bleiben; jedoch war dieses Verhalten nicht ausschließlich, aber doch mitursächlich dafür, dass dem Betroffenen nunmehr dieser erhebliche verkehrsrechtliche Vorwurf zu machen ist. Dieser Umstand kann nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar hätte auch der Betroffene im immerhin fast 10 Sekunden dauernden Beobachtungszeitraum seinen Abstand aktiv vergrößern können und müssen. Allerdings musste er nicht mit einem solchen Fahrverhalten rechnen.“

Von Bedeutung war  für das AG dann auch noch, dass der Betroffene den Verstoß „ohne wenn und aber“ eingeräumt hatte.

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Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt: Erfolgreicher Kurs bei IVT-Hö erspart Entziehung der Fahrerlaubnis

© Africa Studio - Fotolia.com

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Der Kollege Sydow, auch eine meiner Berliner Quellen 🙂 , hat mir vor einigen Tagen ein paar von ihm erstrittene Entscheidungen übersandt, von denen ich heute als erste das AG Königs Wusterhaussen, Urt. v. 03.07.2015 -2.3 Ds 1311 Js 41173/14 (8/15) – hier einstelle. Nichts Besonderes, aber dann doch zumindest insoweit interessant, weil es beweist/bestätigt, dass es im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis Sinn macht, nach einer Trunkenheitsfahrt – und hier haben wir dann auch noch eine vorsätzliche – etwas zu tun. Die Angeklagte hatte hier nach der Tat im Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 bei der IVT-Hö Berlin/Brandenburg einen verkehrspsychologischen Kurs, bestehend aus 35,66 Einzelstunden, 44 Therapiestunden in einer Intensivgruppe und 48 Therapiestunden im Rahmen von Wochenendseminaren absolviert. Zudem war ein „Alkohol-Abstinenz-Check“ zum Nachweis ihrer Abstinenz im Zeitraum Januar bis Mai 2015 erfolgreich.

Das bringt dann das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und nur noch ein Fahrverbot:

„Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen, weil die Angeklagte nach Absolvierung der verkehrspsychologischen Schulung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Sie hat sich ausweislich der eingereichten Schulungsbescheinigung und der Zertifikate eingehend mit ihrem Alkoholproblem, seinen Ursachen und den daraus resultierenden Problemen gefasst und andere Problembewältigungsstrategien erlernt. Sie konsumiert derzeit keinen Alkohol mehr, wie sie durch das Alkoholscreening nachgewiesen hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass von der Angeklagten keine weiteren Gefahren im Straßenverkehr ausgehen. Angesichts dessen war gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten zu verhängen. In Ansehung der Tatschwere hat das Gericht das Fahrverbot auf 3 Monate bemessen.“