Aufweichung beim Handyverbot, wirklich?, oder: Neue „Verteidigungsansätze“?

© Urheber: Ideenkoch - Fotolia.com

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In ein paar anderen Blogs ist ja schon der OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 – zur „Aufweichung“ des Handyverbots am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO) gelaufen. Ich war ein paar Tage unterwegs und kann ihn daher erst heute bringen.

In dem Verfahren ging es um eine Verurteilung eines Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO. Nach den Feststellungen des AG hielt der Betroffene bei einer Fahrt mit einem Kfz sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das nach der unwiderlegten Einlassung des Betroffenen bereits vor Fahrtantritt begonnene Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.

Das OLG hat hierin keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO (mehr) gesehen und den Betroffenen frei gesprochen. Der Leitsatz der Entscheidung:

„Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.“

Das OLG kommt zu dieser (überraschenden) Entscheidung durch den Hinweis auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Den habe das AG überdehnt.

„Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst. Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Die – amtlich nicht begründete (BR-Drucks. 428/12) und wohl der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften dienende (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) – Fassungsänderung bewirkte, dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung „gehalten werden muss“ enger gezogen wird. Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen.

Bis zu dieser Fassungsänderung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung“ im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2002 – 2 Ss OWi 1005/02, NJW 2003, 912 f.; vom 1. Dezember 2012 – 5 RBs 4/12, juris Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2007 – 3 Ss OWi 452/2007, 3 Ss OWi 452/07, juris Rn. 8 f.; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1983, Heß in Burmann/Heß/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 23 Rn. 2a). An dieser am damaligen Wortlaut orientierten Auslegung der Norm kann infolge der sprachlichen Neufassung, nach der sich das Verbot nur noch auf Geräte bezieht, die zur Benutzung in der Hand gehalten werden müssen, nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (BR-Drucks. 599/00, S. 18). Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine „Benutzung“ im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss (Burhoff, aaO, Rn. 1977).“

Nun, ich habe so meine Bedenken, ob das richtig ist. Auch der Kollege Dr. Deutscher, der die Entscheidung für unseren VRR aufbereitet hat, hat sie, wenn er ausführt:

„Angesichts dessen ist das Wortlautargument des OLG nur auf den ersten Blick überzeugend. Denn mit der Änderung von „hält“ zu „gehalten werden muss“ durch die Neufassung der StVO zum 1.4.2013 hat der Verordnungsgeber erkennbar keine sachliche Änderung beabsichtigt. Die Neufassung diente in erster Linie der Korrektur der sog. Schilderwaldnovelle (Stichwort: Zitiergebot, BR-Drucks. 428/12, S. 108 ff.; näher dazu Deutscher VRR 2013, 129). Die besagte Änderung des § 23 Abs. 1a StVO ist an keiner Stelle der Begründung dokumentiert (einschlägig wäre BR-Drucks. 428/12, S. 130). Entgegen den Ausführungen des OLG widerspricht dessen Ansicht auch dem Zweck der Vorschrift, dass beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei bleiben sollen, um eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen zu verhindern. Denn genau das ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Da zudem der ohnehin weit ausgelegte Begriff der Benutzung des Mobiltelefons aufgrund des Bezugs zu einem Kommunikationsvorgang (näher Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2012, Rn. 3045 ff. m.Nw.) hier erfüllt ist, spricht einiges dafür, ungeachtet der Neufassung hier einen Verstoß anzunehmen. Die Nutzung einer Freisprechanlage während der Fahrt ohne Aufnehmen oder Halten des Telefons bliebe hiernach erlaubt (OLG Bamberg NJW 2008, 599 = VRR 2008, 35 [Burhoff])., mit Aufnehmen oder Halten verboten. Die Ansicht des OLG würde demgegenüber Schutzbehauptungen ermöglichen.“

Ich denke mal, dass die Frage nach diesem Beschluss die OLG-Rechtsprechung beschäftigen wird. Und wahrscheinlich wird das Problem dann (irgendwann) vom BGH aufgrund einer Vorlage (“ 121 Abs. 2 GVG) entschieden werden (müssen).

Ist die Auffassung des OLG richtig bzw. machen die anderen OLG das mit, wird die Geschichte des § 23 Abs. 1a StVO neu geschrieben werden müssen. Dann tun sich neue Probleme und/oder (ungeahnte) Verteidigungsansätze auf, denn man müsste dann ja immer (auch) fragen: „Musste“ das Handy, das in der Hand gehalten wurde, auch tatsächlich in der Hand gehalten werden?.

Nachtrag: Bitte nicht irritiert sein, dass das OWi-Handbuch beim Kollegen Dr Deutscher in der 4. Auflage zitiert wird, beim OLG aber in der 3. Auflage. Richtig ist das Zitat bei Deutscher. Das OLG hat es offenbar noch nicht geschafft, sich die aktuelle 4. Auflage anzuschaffen. 🙂

7 Gedanken zu „Aufweichung beim Handyverbot, wirklich?, oder: Neue „Verteidigungsansätze“?

  1. RaR

    „dass beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei bleiben sollen….“
    (…)
    „Da zudem der ohnehin weit ausgelegte Begriff der Benutzung des Mobiltelefons aufgrund des Bezugs zu einem Kommunikationsvorgang (…) hier erfüllt ist, spricht einiges dafür, ungeachtet der Neufassung hier einen Verstoß anzunehmen“

    Das (sicherheitsrelevante) Problem beim Handy am Steuer ist doch nicht das bloße „Halten“ des Telefons oder die „Kommunikation“ als solche. Sondern die Notwendigkeit beim Halten des Telefons darauf bestimmte Tasten drücken zu müssen (Wählen, Auflegen…), also „Funktionen zu bedienen“ = das Abgelenktsein durch das „Bedienen“, nicht durch das „Halten“ oder das „Kommunizieren“. Oder sehe ich das falsch?

    Wäre dem nicht so, müsste auch das bloße Essen/Trinken/Autoradio Bedienen im Auto bußgeldbewehrt werden. Diese Tätigkeiten gehen aber i.d.R. ohne bedeutende Ablenkung von statten, insbeondere ohne visuelle Ablenkung.

    Insoweit halte ich den Kommentar von Dr. Deutscher für nicht zuende gedacht. Telefoniere ich bereits beim Einsteigen und verbindet sich automatisch das Bluetooth, so brauche ich keinen Blick auf das Telefon (mehr) zu werfen, kann also ohne bedeutende Ablenkung weiter telefonieren und fahren – wenn auch „einhändig“. Ich vermute, so sah es auch das OLG.

    „Die Ansicht des OLG würde demgegenüber Schutzbehauptungen ermöglichen.“
    Spielt das für die (grundsätzliche) Frage, ob ein bußgeldbewehrter Verstoß vorliegt, eine Rolle?

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Wenn Sie es anders sehen: OK :-).
    Zu: „Wäre dem nicht so, müsste auch das bloße Essen/Trinken/Autoradio Bedienen im Auto bußgeldbewehrt werden. Diese Tätigkeiten gehen aber i.d.R. ohne bedeutende Ablenkung von statten, insbesondere ohne visuelle Ablenkung.“ Die Diskussion hatten wir schon. Und es war (auch) das OLG Stuttgart, dass gesagt, dass die gesetzgeberische Entscheidung in § 23 Abs. 1a StVO hinzunehmen ist.

  3. Niels Hoffmann

    Finde die Entscheidung richtig; sie geht von der Intention her in die richtige Richtung. Zweifellos ist die Bedienung eines Telefons (insb. SMS) im fahrenden Auto eine inakzeptable Gefahrenquelle; weder jedoch das Sprechen/Hören oder das Halten von Gegenständen – und darum muss es doch der Ratio einer gesetzlichen Regelung gehen. Solange es keine ahndbare Pflicht gibt, beide Hände für die Fahraufgaben zu verwenden, muss man auch die Kirche mal im Dorf lassen, um die gesetzgeberische Entscheidung zum Handy nicht zum Absurden verkommen zu lassen. Der bloße „Gegenstand“ Handy ist nicht so gefährlich, als dass er – über sein tatsächliches evidentes Gefährdungspotential hinaus – einer solchen (kaum rational nachvollziehbaren) generellen Verteufelung bedürfte – das wird besonders deutlich am Beispiel der brennenden Zigarette im Auto (wenn diese oder Glut herunterfällt). Danke OLG Stuttgart, für endlich ein wenig Vernunft zum Thema Handy.

  4. RA Ullrich

    Das OLG hat schon recht, wenn es sich streng am Wortlaut orientiert. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck hat erstens seine Grenze im Wortlaut und ist zweitens bei einer Norm auch kaum möglich, die man nur als inkonsequent und willkürlich bezeichnen kann, weil sie die Handynutzung völlig willkürlich aus ähnlichen, ebenso ablenkenden Tätigkeiten während der Fahrt herausgreift. Hier kann man gar nicht zu einer sinnvollen Auslegung des Anwendungsbereichs kommen, der mit dem Gesetzeswortlaut der per se sinnlosen Einzelfallnorm noch etwas zu tun hätte, aber den bewussten Pfusch des Gesetzgebers korrigieren ist eben nicht Aufgabe der Gerichte.

  5. RA JM

    Einfach mal nur schön, dass ein OLG nicht – wie die meisten anderen – eine reichlich verunglückte und nicht mehr zeitgemäße Norm (gut gedacht aber schlecht gemacht) auf Biegen und Brechen mit abenteuerlichen Interpretationen am Rande der Rechtsbeugung durchzudrücken versucht.

  6. WPR_bei_WBS

    Finde die Argumentation des OLG richtig – man muss sich als Bürger ja schon auf den Wortlaut von Gesetzen verlassen können, und nicht noch jedesmal eine eine angebliche Intention hereininterpretieren. Auch der Argumentation von Deutscher kann ich nicht folgen. Wenn das tatsächlich der Maßstab sein soll, dann ist auch das halten eines Apfels während des Telefonats verboten. Ebensowenig kann es ja nicht Maßstab für die Auslegung einer Norm sein, ob der Beschuldigte „Schutzbehauptungen“ aufstellen kann.

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