Schlagwort-Archive: verkehrspsychologische Maßnahme

OWi III: Teilnahme an verkehrspsychologischem Kurs, oder: Reduzierung der Geldbuße?

Bild von Ryan McGuire auf Pixabay

Und dann zum Tagesschluss hier noch etwas zu den Rechtsfolgen, und zwar heute mal etwas zur Geldbuße. Es geht um die Frage, ob die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme Auswirkungen haben kann. Dazu verhält sich der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.2023 – 1 OWi 2 SsRs 64/22 -, den mir die Kollegin S. Karipidou aus Mainz-Kastel geschickt hat, und zwar mit einem lachenden und einem weinenden Auge.

Hier die Ausführungen des OLG, die zu dem lachenden Augen geführt haben:

„1. Die Ausführungen des Amtsgerichts, dass die Teilnahme an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Maßnahme nicht zu einer Reduzierung der Geldbuße führen kann, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Insoweit gilt:

a) Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Vorwurfs, der den Täter trifft. Als Ausgangspunkt für die Bemessung einer Geldbuße, die für eine straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit verhängt werden soll, ist grundsätzlich der Bußgeldkatalog heranzuziehen. Dieser dient der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleichgelagerter Sachverhalte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22, juris Rn. 17, vgl. auch BR-Drucks. 140/89 S. 22 f.). Er hat die Qualität eines für Gerichte verbindlichen Rechtssatzes. Die darin enthaltenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) und als solche Zumessungsrichtlinien, die im Rahmen des § 17 Abs. 3 OWiG Berücksichtigung zu finden haben (s. BGH, Beschluss vom 28.11.1991 – 4 StR 366/91, BGHSt 38, 125, 132, OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22, juris 17, jeweils mwN, KG, Beschluss vom 18.05.2015 – 3 Ws [B] 168/15, juris Rn. 8, Janiszewski, NJW 1989, 3113, 3115). Dabei geht § 1 Abs. 2 BKatV von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus. Bei der gleichwohl vorzunehmenden individuellen Zumessungsentscheidung ist zu prüfen, ob Milderungs- oder Erschwerungsgründe vorliegen, die ein Abweichen von den Regelsätzen rechtfertigen (KG, aaO, OLG Karlsruhe, Beschluss 13.10.2006 – 1 Ss 82/06, NJW 2007, 166). Hierbei kann grundsätzlich auch das Verhalten des Betroffenen nach dem begangenen Verstoß Berücksichtigung finden und zu einer Erhöhung oder Ermäßigung der Regelgeldbuße führen (vgl. Mitsch in KK-OWiG, 5. Aufl., § 17 Rn. 66, Krenberger in BeckOK StVR, 18. Ed., § 17 OWiG Rn. 5).

Aufgrund des vorgenannten Zwecks des Bußgeldkatalogs rechtfertigt indes lediglich ein deutliches Abweichen vom Normalfall betreffend die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit oder die Vorwerfbarkeit eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Sind hingegen außergewöhnliche, besondere Umstände hinsichtlich der Tatausführung und der Person des Täters nicht gegeben, darf nicht von ihm abgewichen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22, juris Rn. 18, OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2018 – 1 Rb 25 Ss 1157/18, juris Rn. 7, vgl. auch Senat, Beschluss vom 31.05.2022 – 1 OWi 2 SsBs 89/21, juris Rn. 10, Janiszewski, NJW 1989, 3113, 3116).

b) Hieran gemessen ist eine freiwillige verkehrspsychologische Maßnahme wie die hier vorliegende nicht schlechterdings ungeeignet, im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung zu finden und gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Regelgeldbuße zu führen. Denn sie kann auf ein erhöhtes Maß an Einsicht und Besinnung in die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen hindeuten. Anders als das Amtsgericht meint, handelt es sich vorliegend nämlich nicht um eine Maßnahme, durch die er gemäß § 4 Abs. 7 StVG eine Reduzierung seines bereits eingetragener Punktes im Fahreignungs-Bewertungssystem hätte herbeiführen können. Denn hierzu müsste der Fahrer freiwillig an einem Fahreignungsseminar im Sinne des § 4a StVG teilnehmen, welches aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme besteht (s. § 4a Abs. 2 Satz 1 StVG, § 42 FeV). Der Betroffene hingegen hat nur an einer verkehrs-psychologischen Beratung teilgenommen, die zudem nicht den Vorgaben des § 42 Abs. 6 bis 9 StVG entsprach.

Mit seiner Begründung hat sich das Amtsgericht den Blick dafür verstellt, in einem eigenen Zumessungsvorgang zu prüfen, ob die verkehrspsychologische Beratung vorliegend einen mildern-den Umstand darstellt, der auf die Bemessung der konkreten Geldbuße Einfluss gehabt hätte. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht.“

Und hier dann die Ausführungen, die zu dem weinenden Auge geführt haben:

„Aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat aber gemäß § 79 Abs. 6 OWiG eine eigene Sachentscheidung treffen. Für die festgestellte Überschreitung der zu-lässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine Geldbuße in Höhe von 100 € angemessen.

Der zum Tatzeitpunkt geltende Bußgeldkatalog sah für den vorliegenden Verstoß in Nr. 11.3.5 BKat eine Regelgeldbuße in Höhe von 80 € vor. Die bloße Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme führt hier unter Anwendung des oben dargestellten Maßstabs nicht dazu, von dieser abzuweichen. Um zu einer Reduzierung der Regelgeldbuße zu führen, müssen vielmehr weitere Umstände, die zugunsten des Betroffenen sprechen, hinzutreten, um diesen Umstand dergestalt aus den gewöhnlichen Fällen herauszuheben, dass ein Abweichen vom Regelsatz gerechtfertigt erscheint (vgl. insoweit zur Frage der Berücksichtigung einer solch freiwilligen Maßnahme bei der Prüfung des Absehens vom Regelfahrverbot Senat, Beschluss vom 12.05.2017 – 1 OWi 2 SsBs 5/17, juris; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08, juris Rn. 12 ff.; vom 02.01.2018 – 3 Ss OWi 1704/17, juris Rn. 7). Entsprechende Umstände sind nicht festgestellt. Einzig zugunsten des Betroffenen spricht noch, dass er sich zur Fahrereigenschaft geständig eingelassen hat. Weitere Umstände ergeben sich weder aus den Urteilsgründen, noch sind sie mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen. Es kann deshalb ausgeschlossen werden kann, dass solche Umstände noch festgestellt werden könnten.

Trotz dieser zugunsten des Betroffenen sprechenden Umstände ist die Regelgeldbuße aufgrund der Voreintragung des Betroffenen maßvoll um 20 € zu erhöhen (vgl. § 3 Abs. 1 BKatV). Der im Straßenverkehr begangene Rotlichtverstoß steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorliegend begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung. Der vorherige Verstoß und seine Ahndung lagen bei Begehung der erneuten Ordnungswidrigkeit auch noch keine zwei Jahre zurück, sodass beide Verkehrsverstöße in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang standen. Im Hinblick auf die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 200 € und eines einmonatigen Fahrverbots kann zudem ausgeschlossen, dass diese dem Betroffenen nach dieser überschaubaren Zeitspanne in Vergessenheit geraten war. Durch die erneute Begehung einer straßenverkehrs-rechtlichen Ordnungswidrigkeit hat er vielmehr nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er sich die Ahndung nicht hat zur Warnung dienen lassen, weshalb auch unter Berücksichtigung der Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme eine Erhöhung des Regelsatzes angezeigt war.“

Fahrverbot II: Erfolgreich „nachgeschult“?, dann entfällt das Fahrverbot

entnommen wikimedia.org Urheber: Wiki-text

entnommen wikimedia.org Urheber: Wiki-text

Nichts wesentlich Neues bringt das AG Landstuhl, Urt. v. 08.02.2016 – 2 OWi 4286 Js 11724/15. Es stellt aber noch einmal klar, was schon h.M. in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung ist, dass nach erfolgreicher Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme von einem Fahrverbot abgesehen werden kann.

„…In einer Reihe von jüngst ergangenen Urteilen wurde bei der Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme die Anordnung eines Fahrverbotes für entbehrlich halten (AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 – 8 OWi 8142 Js 18729/13; AG Mannheim, Beschl. v. 31.07.2013 – 22 OWi 504 Js 8240/13; AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13); AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013 – 520 OWi 360 Js 20361/13 (2) jeweils zitiert nach juris). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des entscheidenden Gerichts (AG Landstuhl, Urteil vom 11. September 2014 – 2 OWi 4286 Js 11751/13 –, juris). In den genannten Entscheidungen zeigt sich die klare und begrüßenswerte Tendenz, das Bemühen des Betroffenen zur Vermeidung der Denkzettelfunktion eines Urteils mit Fahrverbot durch Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme zu honorieren. Je nach Fallgestaltung haben die zitierten Gerichte das Fahrverbot entfallen lassen, reduziert oder gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung abgesehen. Zutreffend wird zwar teilweise auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, dass alleine die Teilnahme an einem Aufbauseminar (für das alte Register nach § 4 Abs. 8 StVG) nicht zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen kann (z.B. AG Celle, Urt. v. 31.03.2001 – 22 OWi 822 Js 918/01 – 54/01 – ZfSch 2001, 520; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08VRS 114, 379; OLG Saarbrücken, Beschl. v 12.02.2013 – Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)). Dass aber generell die Nachschulung schon früher herangezogen wurde, um vom Fahrverbot abzusehen, steht ebenso fest (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 05.07.2005 – 8 OWi 361/04; AG Rendsburg, Beschl. v. 01.12.2005 – 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05) – NZV 2006, 611; AG Recklinghausen, Urt. v. 08.09.2006, zit. bei Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 299). Das hier entscheidende Gericht hält lediglich den Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße für angezeigt und dogmatisch vertretbar. Insbesondere ist die kritische Position von König (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 StVG Rn. 25) zu berücksichtigen. Dieser stellt darauf ab, dass dem Bußgeldrecht keine erzieherische Komponente innewohnt und der Tatcharakter maßgeblich für die Ahndung des Betroffenen sei. Dementsprechend ist der Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbotes bei Teilnahme an einem verkehrserzieherischen Seminar nicht gegeben, wohl aber die Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV. Denn die Denkzettelfunktion ist bei dem Betroffenen durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologisch begründeten Einzelmaßnahme bereits auf den richtigen Weg gebracht und angesichts der schon getätigten zeitlichen und monetären Aufwendungen dürfte eine nochmalige Erhöhung der Geldbuße samt dem Eindruck des Verfahrens in der Regel genügen, das Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV zu bejahen.“

Grundsätzlich zutreffend ist es, dann die Geldbuße zu erhöhen.

Und – Achtung: Werbung: Derzeit sind folgende Werke, die u.a. auch eingehend Fahrverbotsfragen behandeln, als „Mängelexemplare“ im „Sonderangebot“ erhältlich:

Zum Bestellformular geht es hier.

Gefahrlose Rechtsbeschwerde, oder: Vielleicht hätte der Betroffene sogar 1.000 € gespart

© PhotoSG – Fotolia.com

Das Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung kann man m.E. in der amtsgerichtlichen Rechsprechung inzwischen als „alten Hut“ ansehen. Denn es gibt eine ganze Reihe AG, die mit der Begründung von einem Regelfahrverbot absehen (vgl. Zum Wochenende mal was Nettes: Absehen vom Fahrverbot nach einer verkehrspsychologischen Maßnahme). So jetzt auch das AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13).Allerdings: So weit, so gut – oder auch nicht? Anzumerken gibt es nämlich doch etwas, und zwar

  • Das AG hat von einem dreimonatigen (!!) Regelfahrverbot wegen Überquerens eines Bahnübergangs bei geschlossener Schranke (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 StVO) abgesehen, weil der Betroffene unter dem Eindruck des Bußgeldverfahrens und der vorangegangenen polizeilichen Ermittlungen wegen des abgeurteilten Vorfalls vom 26.06. bis zum 09.07.2013 eine Einzelberatungsmaßnahme der Unternehmensgruppe TÜV Nord mit der Bezeichnung „avanti – Fahrverbot“ erfolgreich absolviert hatte. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang darauf, dass es sich um ein dreimonatiges Fahrverbot gehandelt hat, von dem vollständig abgesehen worden ist. Eine sicherlich großzügige Entscheidung, über die sich der Betroffene freuen sollte .

Dazu werden wir leider keine Antwort des OLG Schleswig bekommen, da der Betroffene keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat, obwohl das ohne Gefahr für das Absehen vom Fahrverbot möglich gewesen wäre. Denn selbst wenn das OLG das Urteil auf die Rechtsbeschwerde Betroffenen wegen einer zu hohen Geldbuße aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen hätte, beim Absehen vom Fahrverbot hätte es wegen des Verbots der reformatio in peius auch nach einer neuen Verhandlung bleiben müssen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Der Betroffene hätte bei einer Rechtsbeschwerde aber vielleicht 1.000 € gespart.

Zum Wochenende mal was Nettes: Absehen vom Fahrverbot nach einer verkehrspsychologischen Maßnahme

© J. Steiner – Fotolia.com

Zum Wochenende dann mal eine erfreuliche Meldung/Nachricht. Nach Auffassung des AG Bad Hersfeld im AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 14. 2. 2013 – 70 OWi – 31 Js 8265/12 – entfällt die Anordnung eines Regelfahrverbotes nach Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung, wie z.B. avanti-Fahrverbot) und eine Erhöhung der Geldbuße gibt es auch nicht. Begründung:

„…Der Betroffene hat eine Bestätigung der zum TÜV Nord gehörenden Fa. Nord-Kurs GmbH & Co KG vom 4.02.2013 zur Akte gereicht. Daraus ergibt sich, dass der Betroffene vom 17.01. bis 31.01.2013 in Kiel an einer verkehrspsychologisch fundierten Beratungsmaßnahme „avanti-Fahrverbot“ mit großem Engagement teilnahm. Dabei hätten 4 Einzelberatungen mit einem verkehrspsychologisch qualifizierten Diplom-Psychologen stattgefunden. Es könne erwartet werden, dass es dem Betroffenen künftig gelingen werde, weitere erhebliche Fehlverhaltensweisen im Verkehr zu vermeiden. Hierzu sind konkret benannte individuelle Ursachen von Verkehrsverstößen und Techniken zur zukünftigen Verhaltensänderung erarbeitet, worden.

Im Anschluss an das AG Rendsburg (Beschluss vom 1. 12. 2005 – 17 OWi 555 JG OWi 20236/05) hält, das Gericht die Sanktionsziele des Regelfahrverbotes durch die vom Betroffenen durchgeführte freiwillige Teilnahme an der verkehrspsychologischen Intensivberatung für bereits erreicht.

Eine solche eingehende psychologische Schulung ist mindestens ebenso geeignet, weiteren erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung gegenzusteuern, wie die Folgen eines verhängten Fahrverbotes. Der Kursus überlässt es nämlich nicht dem Kraftfahrer selbst, die Ursachen der Geschwindigkeitsüberschreitungen zu beseitigen, sondern gibt ihm ein maßgeschneidertes Instrumentarium an die Hand.

In Anbetracht der mit der Intensivberatung verbundenen Kosten hat das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer weiteren Erhöhung der Geldbuße gern. § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen...“

Diese Form des Absehens hat als erstes das AG Bad Segeberg im Jahr 2005 mitgemacht und einige AG sind dem in letzten Jahren gefolgt. Aber so richtig hat sich das – leider – nicht durchgesetzt. Und dabei ist Vorbeugen doch immer besser als Heilen. Und um nichts anderes geht es hier im Grunde.