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OWi III: Keine Entscheidungsgründe – aber dennoch keine Zulassung, oder: Nur schwer vermittelbar…

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Und den Abschluss des Tages macht dann heute der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2018 – 1 RBs 200/18. Ergangen ist die Entscheidung in einem Bußgelverfahren nach der Verurteilung des Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Betroffene hatte mit seinem Zulassungsantrag u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Ohne Erfolg:

„2. Soweit der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht habe seinen Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung und Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zwecks Beiziehung weiterer Unterlagen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft beschieden, genügt sein diesbezügliches Vorbringen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach diesen Vorschriften sind die Tatsachen, aus denen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) hergeleitet wird, im Zulassungsverfahren in Form einer Verfahrensrüge geltend zu machen, die nur dann zulässig erhoben ist, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich — bei unterstellter Richtigkeit des Tatsachenvorbringens — der gerügte Verfahrensverstoß bereits schlüssig ergibt (KK¬Hadamitzky, OWiG, 5. Aufl. [2018] § 80 Rdnr. 41b).

Daran fehlt es hier. Aus der beanstandeten Ablehnungsentscheidung kann sich schon deshalb kein Gehörsverstoß ergeben, weil die — überdies von der hier nicht vorliegenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängige — Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gem. § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG im Ermessen des Tatrichters steht. Auch bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann dieser von der Zurückverweisung absehen (Seitz/Bauer, a.a.O., § 69 Rn. 57). Dem Betroffenen steht es dann frei, durch die Stellung von Beweisanträgen auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Dass der Betroffene einen auf Beiziehung der vermissten Unterlagen (u.a. Rohmessdaten sowie Betriebsanleitung und „Lebensakte“ des Messgeräts) gerichteten Beweisantrag gestellt hätte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen hingegen nicht.“

Im Übrigen auch aus anderen Gründen eine OLG-Entscheidung, die der Verteidiger seinem Mandanten nur schwer wird vermitteln können, und zwar: Das AG-Urteil hatte keine Gründe, dennoch aber – wie die h.M. in der Rechtsprechung – keine Zulassung der Rechtsbeschwerde:

„a) Zwar weist das amtsgerichtliche Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Entscheidungsgründe auf. Das — auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 77b OWiG — unzulässige Fehlen von Urteilsgründen rechtfertigt jedoch im Anwendungsbereich des § 80 OWiG für sich allein noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde; vielmehr bedarf es auch in einem solchen Fall einer Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, für die das Rechtsbeschwerdegericht auch auf Er-kenntnisquellen außerhalb der Urteilsurkunde zurückgreifen darf. Das Fehlen von Urteilsgründen führt daher nur dann zur Begründetheit des Zulassungsantrags, wenn der Senat weder aufgrund des abgekürzten Urteils noch aufgrund des Bußgeldbe-scheids, des Zulassungsantrags, eventuell nachgeschobener Urteilsgründe, dienstlicher Erklärungen oder sonstiger Umstände beurteilen kann, ob die Zulassungsvo-raussetzungen vorliegen (BGHSt 42, 187 ff.; Senat, Einzelrichterbeschlüsse vom 18. Januar 2017 — IV-1 RBs 2/17, vom 27. Juni 2012 — IV-1 RBs 98/12, vom 3. Februar 2012 — IV-1 RBs 14/12 und vom 18. Februar 2010 — IV-1 RBs 9/10; OLG Celle NdsRpfl 1997, 52; KG NZV 1992, 332, 333)….“

Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Drogentherapie, oder: Ermessen

Die zweite Entscheidung heute betrifft das Verfahren nach § 35 BtMG, also Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einr Drogentherapie. Das hatte ein Veruretilter, der zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten gemäß § 35 BtMG verurteilt worden war, beantragt. StA, GStA und AG lehnen das. Das OLG Nürnberg bestandet dann im OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.08.2018 – 2 VAs 8/18 – eine ermessensfehlerhafte Entscheidung:

2. Vorliegend hat die Vollstreckungsbehörde nicht sämtliche für die Ausübung ihres Beurteilungsermessens zu berücksichtigende Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einfließen lassen und aus diesem Grunde ermessensfehlerhaft gehandelt. Einzustellen sind die Erkenntnisse über die Therapiefähigkeit und -willigkeit, welche die Justizvollzugsanstalt, namentlich ihre Fachdienste, die Drogenberatung und die sonst hiermit befassten Behörden vermitteln (OLG Frankfurt StraFo 2013, 351 juris Rn. 10). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 10.07.2018 keine nachprüfbare Ermessensausübung hinsichtlich der vom Antragsteller vorgebrachten und durch die Stellungnahme der Mitarbeiterin der Diakonie Dipl.Sozialpädagogin (FH), Sozialtherapeutin/Sucht (GVS) pp. vom 18.05.2018 belegten neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgenommen. Danach haben sich Umstände, die ersichtlich für das Amtsgericht pp. und die Staatsanwaltschaft für die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung erheblich waren, geändert, nämlich die Aufnahmefähigkeit und die Kommunikationsfähigkeit des Antragstellers. Diesbezüglich wäre wegen des seit 18.05.2018 weiter verstrichenen Zeitraums seit der Absetzung des Medikaments Akineton und einer hierdurch möglicherweise noch weiteren Verbesserung des Zustands des Antragstellers die Einholung einer erneuten Auskunft von der Justizvollzugsanstalt pp. geboten gewesen.

Auch auf das Vorbringen in der Antragsschrift hinsichtlich des Einsatzes russischsprachiger Therapeuten und des bestehenden sozialen Empfangsraums – danach könne der Antragsteller Wohnung bei seiner Mutter in Neubrandenburg nehmen – ist die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen.

Hinsichtlich der Frage der drohenden Abschiebung ist es bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte bedenklich, aus dem gegenüber der Justizvollzugsanstalt geäußerten Wunsch des Antragstellers, nach seiner Haftentlassung in Deutschland zu bleiben, darauf zu schließen, dieser werde untertauchen, um sich sowohl der Abschiebung als auch der Behandlung in einer Therapieeinrichtung zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft ist auch auf die sonstigen, im Zusammenhang mit der möglichen Abschiebung vorgebrachten Argumente im Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 08.06.2018 nicht eingegangen. Zutreffend ist zwar, dass auch eine zu erwartende ausländerrechtliche Anordnung der Abschiebung bei. der Entscheidung über die Zurückstellung nach § 35 BtMG zu berücksichtigen ist (vgl die Kommentierung bei Weber, BtMG, 7. Aufl. § 35 Rn. 162 ff.). Dies erfordert jedoch eine Abwägung im Einzelfall, wobei auch die zu erwartende Verfahrensdauer, auf die im Schreiben vom 08.06.2018 hingewiesen worden ist, Berücksichtigung finden kann.“

Kein Ermessen beim Entbindungsantrag, oder: zig-mal durchgekaut

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Ich eröffne die 6. KW. mit zwei Entbindungsentscheidungen. Zunächst zum Warmwerden der OLG Brandenburg, Beschl. v.08.1.2017 – (1) Z 53 SS-OWi 723/17 (374/17), den mir der Kollege U. Schleyer aus Berlin zur Verfügung gestellt hat. Der Beschluss behandelt eine in der Rechtsprechung der OLg schon zig-mal durchgekaute Frage, und zwar so oft, dass man sich schon die Frage stellt, warum die „richtige Lösung“ eigentlich nicht bei den Amtsgerichten ankommt. Und zwar die Frage: Hat der Amtsrichter bei der Entscheidung über den Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) eigentlich Ermessen? Nein, hat er nicht, und das sollte er wissen:

„b) Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs — vorläufigen — Erfolg. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde aus vorgenanntem Grund zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Denn das Amtsgericht hat gemäß 73 Abs. 2 OWiG dem Antrag eines Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Insoweit besteht für das Amtsgericht kein Ermessensspielraum (vgl. OLG Köln VRS 105, 207 ff. m.w.N.). So lag der Fall hier, denn der Verteidiger hatte in seinem schriftlichen Antrag vom 11. Juli 2017 ausgeführt, dass der Betroffene Fahrer des festgestellten, mit überhöher Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagens gewesen war und er darüber hinaus in einer Hauptverhandlung keine An gaben zur Sache machen werde. Das Bußgeldgericht hätte daher dem Antrag entsprechen müssen; der Amtsrichter hat jedoch den Antrag — rechtsfehlerhaft — nicht beschieden.

Darin, dass das Amtsgericht als Folge unterlassener Entscheidung über den Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung und der Einspruchsverwerfung wegen vermeintlicher Säumnis des Betroffenen dessen Vorbringen zur Sache, nämlich das bloße Einräumen der Fahrereigenschaft und das fehlende Geständnis zur Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zur Kenntnis genommen, überprüft und bei der Entscheidung berücksichtigt hat, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2011 2 Ss (OWi) 50/11 1 63/11 m.w.N.). Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 3. Auflage, Einleitung, Rdnr. 130 m. w. N.), da nicht bei jeder Verletzung einer dem rechtlichen Gehörs dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs tatsächlich verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f., 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734). Ein solcher Fall liegt hier vor.“

Als Verteidiger muss man natürlich den Hinweis des OLG im Hinterkopf haben:

„c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht auch bei einer etwaigen Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen dessen schriftliche Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Urteils oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung wird einführen (vgl. § 74 Abs. 1 S 2 OWiG) und sich ggf. in den Urteilsgründen damit auseinandersetzen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016, (1 Z) 53 Ss-OWi 221/16 (120/16) m.w.N.).“

Strafzumessung II: „Allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt…“, oder: Nikolausgeschenk

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Eine (große) Ausnahme stellt m.E. der BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – 5 StR 418/16 – dar. Denn: Wann liest man schon mal, dass der BGH selbst eine Strafe/Sanktion festsetzt. So aber in dieser Entscheidung. Das LG hatte den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt, eine Entscheidung über die als vollstreckt anzusehende Geldstrafe – wegen Verfahrensverzögerung – und eine Ratenzahlungsanordnung getroffen. Der BGH ändert den Schuldspruch ab:

„Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB auszusprechen ist. Zwar hat die genannte Vorschrift Ausnahmecharakter und erfordert grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Tatgerichts. Allerdings kann die Besonderheit eines Falles das Ermessen der Strafkammer derart verengen, dass allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt. In diesem Fall kann auch das Revisionsgericht auf die besondere Sanktion gemäß § 59 StGB erkennen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 290, 291 mwN). So liegt es angesichts der vom Landgericht festgestellten außergewöhn-lichen Umstände hier. Zwischen Tat und erstinstanzlicher Verurteilung sind bald zehn Jahre vergangen. Hiervon entfallen allein auf den Zeitraum zwischen An-klage und Eröffnung des Hauptverfahrens über vier Jahre. Die Belastungen durch das Verfahren und dessen Länge haben dazu beigetragen, dass der An-geklagte dienstunfähig erkrankt ist. Ferner ist er zwischenzeitlich in den Ruhe-stand versetzt worden und noch einem Disziplinarverfahren ausgesetzt. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Tatgerichts davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht eigennützig gehandelt und die Tat gewissermaßen „unter den Augen“ des zweiten Bürgermeisters stattgefunden hat. Schließlich ist der Schaden bei den jeweils betroffenen Anliegern gering.

Unter diesen Umständen erkennt der Senat auf die in der Beschlussformel verhängte Sanktion.“

Nun. Ein „Nikolausgeschenk“ für den Angeklagten.

Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger telefonieren, oder: Es geht nicht um das Ob, sondern um das Wie

1896_telephoneDer OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2015 – 1 Vollz (Ws) 401/15 – enthält leider keinen (umfassenden) Sachverhalt. Den muss man sich aus der Entscheidung „erdenken“. Danach war es wohl so, dass ein Gefangener mit seinem Verteidiger telefonieren wollte, was die JVA offenbar nicht genehmigt hat. Darüber hat es dann ein Verfahren bei der StVK gegeben, die dann jedoch entschieden hat, dass sich das Verfahren erledigt habe, nachdem der Betroffene selbst erklärt hatte, dass es des begehrten Telefonats mit dem Verteidiger nicht mehr bedürfe, weil das Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe.

Damit hatte sich die Sache letztlich auch beim OLG „erledigt“, das jedoch vorsorglich auf Folgendes hingewiesen hat:

„Telefongespräche mit dem Verteidiger sind nach § 26 Abs. 1 und 5 StVollzG NW zu bewilligen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen der Anstalt. Das belegt nicht nur die Formulierung des Gesetzestextes sondern auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/5413 S. 108). Darin heißt es: „Absatz 5 stellt klar, dass auch Telefongespräche der Gefangenen mit dem in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 genannten, insoweit privilegierten Personenkreis zu gestatten sind“. Könnten nach dem Gesetzeswortlaut (Telefonate „von“ Verteidigerinnen und Verteidigern etc.) noch Zweifel bestehen, ob dies nicht lediglich ankommende Telefongespräche betrifft, so macht die Gesetzesbegründung insoweit keine Einschränkung und es würde dem Schutzzweck der Regelung zuwiderlaufen, gerade die besonders wichtige Möglichkeit der Kontaktaufnahme vom Gefangenen zum Verteidiger als Ermessensentscheidung auszugestalten.

Insoweit kann also nicht das „Ob“ der Genehmigung des Telefonats im Ermessen der Justizvollzugsanstalt stehen, sondern allenfalls der Zeitpunkt.“