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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: AG Hannover ist „verwundert“ über die Verwaltungsbehörde, oder: Deutliche Worte

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Dass es an der „Akteneinsichtsfront“ auch anders geht als beim LG Würzburg zeigt m.E. der AG Hannover, Beschl. v. 28.11.2017 – 24 OWi 298/17, den mir der Kollege Ritter aus Laatzen zur Verfügung gestellt hat. Auf seinen Antrag auf gerichtlicher Entscheidung hat das AG „die Landeshauptstadt Hannover angewiesen, dem Verteidiger die dem Erlass des Bußgeldbescheides zugrunde liegenden Rohmessdaten einschließlich des Key-Accounts, sämtlicher TOC-Dateien, Geräteschlüssel und Kennwörter zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Auswertung der Rohmessdaten durch einen Sachverständigen erforderlich sind.“ Das AG hat das wie folgt begründet:

„Der Antrag ist auch begründet. Auch im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind (vgl. Beschluss des OLG Celle v. 16.6.2016, Az.1 Ss (Owi) 96/16, juris). Dies ergibt sich aus der Obliegenheit des Betroffenen, im weiteren Verfahrensverlauf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt. Hierfür benötigt der Betroffene zwangsläufig den Zugang zu den oben bezeichneten Daten, da erst die Auswertung dieser Daten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen den Betroffenen in die Lage zu einem konkreten, entsprechenden Sachvortrag versetzt.

Einer solchen Datenherausgabe stehen mit der Herausgabe an den Verteidiger und der Bereitstellung an einen von diesem beauftragten Sachverständen auch eventuelle datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, welche unzulässigen Informationen oder Schlussfolgerungen aus den obigen Daten gezogen werden sollten

Der Verteidiger ist selbst Organ der Rechtspflege und damit zu einem sachgemäßen Umgang standesrechtlich verpflichtet. Auch in der Person eines Sachverständigen ist ein Missbrauch konkret nicht zu befürchten.

Es stößt dabei gelinde gesagt beim Gericht auf mehr als nur Verwunderung, dass die Bußgeldbehörde trotz der mittlerweile hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, die dem Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Messdaten ausnahmslos zubilligt und bei Verweigerung der Herausgabe durch die Bußgeldbehörde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen konstatiert (vgl. OLG Celle a.a.O., OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2016 — 2 Ss (0Wi) 77/16 —, juris m.w.N.), weiterhin unter Berufung auf datenschutzrechtliche Richtlinien dennoch die Gerichte mit derart eindeutigen Sachverhalten überobligatorisch in Anspruch nimmt und damit vermeidbar für andere Verfahren dringend benötigte Kapazitäten bindet.“

Sehr schön der letzte Absatz. Man merkt deutlich, dass das AG „genervt“ ist. Ich frage mich nur, ob es hilft, wenn das AG seine „Verwunderung“ zeigt. Leider gibt es ja keine Kostenfolge wegen Ungehorsam 🙂 , das würde vielleicht helfen.

Auf derselben Linie wie das AG Hannover liegt übrigens der AG Bayreuth, Beschl. v. 14.11.2017 – 2 OWi 228/17 – man beachte: Ein bayerisches AG. Anders sieht es – das darf man nicht verschweigen – der AG Stadtroda, Beschl. v. 07.08.2017 – 7 OWi 1367/17. Ich kann es nur wiederholen: Wann haben wir endlich eine BGH-Entscheidung, die mit diesem Irrsinn ein Ende macht?

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Teufelskreis 3.0 beim LG Würzburg, oder: So nicht

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Den Tag heute eröffne ich mit einer Entscheidung zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, dem Dauerbrenner des letzten Jahres. Es handelt sich um den LG Würzburg, Beschl. v. 02.01.2018 – 1 Qs 222/17, den mir der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog übersandt hat. Ergangen ist der Beschluss auf die Gegenvorstellung der Verteidigerin im Bußgeldverfahren. Die hatte zunächst bei der Verwaltungsbehörde den Einsichtsantrag gestellt und den nach Ablehnung dann im gerichtlichen Verfahren wiederholt. Das AG hatte beide Anträge abgelehnt. Dagegen dann im gerichtlichen Verfahren die Beschwerde der Verteidigerin, die das LG als unzulässig ansieht, und zwar unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG. Die Gegenvorstellung der Verteidigerin hat das LG nicht zur Einsicht gebracht:

„Auf die Gründe des Beschlusses vom 27.11.2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Be­zug genommen. An der rechtlichen Würdigung wird festgehalten.

Das Polizeiverwaltungsamt lehnte den Antrag der Verteidigerin aus ihrem Schriftsatz vom 21.06.2017, ihr digitale Falldatensätze der gesamten Messereihe inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten (jeweilige Einzelmesswerte mit Laufzeiten und Winkelangaben), Token-Dateien, Passwort, Statistikdatei, Lebensakte bzw. Geräteakte sowie aktuelle Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 06.07.2017 ab.

Mit Ihrem an das Amtsgericht Würzburg gerichteten Schriftsatz vom 19.09.2017 beantragte die Verteidigerin ihr die o.g. Daten bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. durch die Verwal­tungsbehörden herausgeben zu lassen.

Dies stellt, zur Überzeugung der Kammer einen Antrag der Verteidigerin auf eine gerichtliche Ent­scheidung über die Nichtherausgabe der angeforderten Daten durch das Polizeiverwaltungsamt dar. Hierbei ist zu sehen, dass die von der Verteidigung begehrten Daten nicht bei Gericht waren und daher von diesem selbst nicht herausgegeben werden konnten. Wenn das Gericht nun – wie von der Verteidigung beantragt – die Verwaltungsbehörde anweisen soll, die Daten, an sie trotz vorheriger Weigerung herauszugeben, stellt dies im Ergebnis nichts anderes dar als eine gericht­liche Überprüfung der vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verweigerung der Herausgabe der Daten.

Aus diesem Grunde ist der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 20.09.2012 in dessen Ziffer 2 eine Entscheidung nach § 62 OWiG, gegen die eine Beschwerde nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht statthaft und aus diesem Grunde unzulässig ist.

Soweit die Verteidigung das sog. Meistbegünstigungsprinzip mit der Begründung heranzieht, das Amtsgericht habe ihren Antrag vom 19.09.2017 unzutreffend als solchen nach § 62 OWiG aufge­fasst, ist auch dies nicht zielführend. Das Meistbegünstigungsprinzip kommt nur dann zur An­wendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine das einzulegende Rechtsmittel betreffende Unsi­cherheit besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Ent­scheidung beruht (BGH NJW-RR 2003, 277 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.“

Die Entscheidung ist m.E. schlicht falsch, überrascht mich aber nicht mehr wirklich. Denn inzwischen ist offenbar kein Argument mehr zu „blöde“, um es dem Einsichtsbegehren des Betroffenen nicht entgegen halten zu können. Man kann sich ja darauf zurückziehen, dass § 305 StPO der Beschwerde entgegensteht, aber nicht § 62 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der gilt nicht mehr im gerichtlichen Verfahren, in dem wir uns hier befinden. Im Übrigen: Teufelskreis 3.0 – oder sind wir schon bei 4.0? Denn – und auf die Frage bleibt das LG eine Antwort schuldig: Wie soll bitte der Betroffene/Verteidiger die Vorgaben der OLG-Rechtsprechung erfüllen, wonach er beim AG entsprechende Einsichtsanträge hinsichtlich der Messunterlagen stellen muss und es dafür dann im gerichtlichen Verfahren/in der Hauptverhandlung zu spät ist/sein soll, wenn die Instanzgerichte die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, sich nicht darum kümmern und Rechtsmittel als unzulässig angesehen werden? Der Verteidiger/Betroffene rennt im Hamsterrad. Was das mit rechtlichem Gehör usw. zu tun hat, das mag mir mal ein LG vernünftig erklären. Das LG Würzburg kann es jedenfalls nicht.

„Gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot“ im Bußgeldverfahren, oder: Kommt mir bekannt vor…

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So, heute ist der erste Freitag im neuen Jahr und damit der erste Gebührentag hier im Blog. Und zum Auftakt gibt es den AG Bottrop, Beschl. v. 21.12.2017 – 29a OWi 3531/17 (b), den mir der Kollege Moussa aus Castrop-Rauxel gesandt hat. Entschieden worden ist nach Einstellung des Bußgeldverfahrens über die Auslagen des Betroffenen. Der Kollege hatte die Mittelgebühren angesetzt. Das AG folgt ihm, die Stadt Bottrop hatte das noch anders gesehen:

„Die Mittelgebühren der Rahmen der Nrn. 5100. 5103 und 5115 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) waren erstattungsfähig. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Nach dieser Maßgabe war es nicht unbillig, die jeweilige Mittelgebühr anzusetzen.

Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war zu berücksichtigen, dass die Akte zwar nicht umfangreich. der Verteidiger jedoch nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Bußgeldbehörde auf den Umstand, dass zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten war, hingewiesen hat. Die Schwierigkeit der Sache ist als Straßenverkehrsordnungswidrigkeit in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten. Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit kommt der (geringen) Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße (EUR 75,00) keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt sowohl bei der Bemessung der Grundgebühr (Nr. 5100 VV-RVG), deren Rahmen ausdrücklich nicht an die Höhe der Geldbuße gekoppelt ist. Gleiches gilt für die Gebühren gemäß Nr. 5103 und 5115 VV-RVG. Denn die Höhe der Geldbuße ist schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnet („gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot). Die (schon) durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen rührt insbesondere daraus. dass ihm wegen der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit eine Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister drohte , das mittlerweile ab einer Punkteanzahl von vier Punkten eine Ermahnung sowie den Hinweis auf die Durchführung eines Fahreignungsseminars sowie ab acht Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht. Mangels näherer Angaben ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen auszugehen.“

Das mit dem „gebührenrechtlichen Doppelverwertungsverbot“ kommt mir bekannt vor 🙂 .

LG Cottbus: Grundsätzlich Mittelgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Richtig

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Die zweite Entscheidung des heutigen Tages stammt von der Kollegin A. Graeber aus Potsdam. Die Entscheidung ist mal wieder ein Lichtblick in der (unseligen) Diskussion über die Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. Das LG Cottbus sagt – erneut – im LG Cottbus, Beschl. v. 02.10.2017 – 22 Qs 149/17: Ausgangspunkt die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung und keineswegs grundsätzlich ein geringerer Betrag. Und weiter:

„Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem so genannten „Normalfall“, steht dem Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. A., S 14, Rz.10, 54 m.w.N.). Der Ansatz, die Mittelgebühr als Ausgangspunkt für die Ermessensausübung anzunehmen, ist zum einen in der Praxis geboten, um eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis zu erzielen (vgl. Landgericht Potsdam, Rechtspfleger 2015, 23; Hartmann a.a.O. m. w. N.). Ferner wird der Wille des Gesetzgebers, die Einordnung der konkreten Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr vorzunehmen, auch aus der aus den Gesetzgebungsmotiven hervorgehenden durch den Gesetzgeber angewandten Systematik bei der Regelung der Gebühren für den Pflichtverteidiger deutlich, wie die in ihren Entscheidungen vom 26. Juli 2016 zu 22 Qs 99/16 und 22 Qs 129/16 im Einzelnen ausgeführt hat.

Unter Beobachtung dieser Maßstäbe, lässt sich — nachdem mit der Beschwerde nur noch die Mittelgebühren beansprucht werden — eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung nicht feststellen. Es sind insoweit hinsichtlich der einzubeziehenden Kriterien, insbesondere nach dem Umfang der Tätigkeit und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Es handelte sich um einen für Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren normalen Bearbeitungsaufwand; die Sache hatte auch einen durchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad.“

Dieses und noch viel mehr kann man alles nachlesen und ist in einer Rechtsprechungsdatei zusammengestellt in <<Werbemodus an>>: „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage,“ gerade vor einem Monat erschienen. Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

Einsicht in Messunterlagen: „Ich will alles, und zwar sofort – LG Trier: „Brauchst du und bekommst du“

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Die zweite OWi-Entscheidung stammt dann aus dem Bereich der Akteneinsicht. Es handelt sich um den LG Trier, Beschl. v. 14.09.20187 – 1 Qs 46/17, über den ja auch schon der Kollege Gratz in seinem VerkehrsrechtsBlog berichtet hat. Es geht um die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters betreffend Akteneinsicht. Dazu wird ja – auf der allgemeinen Ansicht der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rechtsmittel gegen Akteneinsichtsentscheidungen – unter Hinweis auf § 305 Satz 1 StPO vertreten, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Ich halte diese Auffassung schon deshalb für falsch, weil m.E. die Frage des rechtlichen Gehörs nicht erst mit der Rechtsbeschwerde/Revision geklärt werden darf.

So sieht es auch das LG Trier zutreffend in seiner schön und ausführlich begründeten Entscheidung und hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, auf einem von der Verteidigern bereitgestellten Speichermedium digitale Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie und Statistikdatei zur Messserie zur Verfügung zu stellen. Ferner zur Verfügung zu stellen Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung, Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme und der “Public Key” des Messgeräts. Also: Alles 🙂 . Begründung:

„Der Beschwerdeausschluss in § 305 S. 1 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde.

Entsprechend dem Zweck der Bestimmung, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten, gilt dieser Ausschluss nur für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StGB, 59. Aufl., § 305 Rn 1 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 21.05.2015 – 1 Ws 80/15, BeckRS 2015, 11166).

Anfechtbar mit der Beschwerde sind hingegen Entscheidungen, bei denen die Beschwer des Betroffenen durch Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann (KK-StPO/Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 305 Rn. 12). Die Aufzählung in § 305 S. 2 StPO ist insoweit nicht abschließend (Zabeck aaO).

Ob die Nichtherausgabe von Messdaten, Lebensakte und ähnlichem nach Verurteilung des Betroffenen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann, ist derzeit sehr umstritten. So hat das OLG Bamberg mit Beschluss vom 04.04.2016 (3 Ss OWi 1444/15, BeckRS 2016, 06531) ausgeführt, dass die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger sogenannter Rohmessdaten dann nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt, wenn sich der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines sogenannten standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehalten wurden (FD-StrVR 2016, 377672). Der Betroffene hat damit keine Möglichkeit, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Lebensakte zu rügen.

Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz zu dieser Frage ist nicht bekannt. Zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustands ist der Betroffenen daher die Überprüfung im Wege des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen, zumal es sich bei dem Antrag auf Herausgabe der Messdaten etc. nicht um einen – nicht der Beschwerde zugänglichen – Beweisantrag handelt, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht insoweit nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem späteren Urteil (vgl. OLG Brandenburg Beschluss v. 20.9.1995, Az. 2 Ws 174/95, BeckRS 9998, 94876, mwN). Ihre Rechtmäßigkeit wird nämlich weder bei der Urteilsfällung überprüft, noch wäre eine zuvor getroffene Entscheidung gegebenenfalls rückwirkend korrigierbar (OLG Brandenburg aaO).

Gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde ergeben sich vorliegend auch keine Bedenken im Hinblick auf § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, da sich der Antrag nicht auf die Modalität der Akteneinsicht bezieht, sondern deren Substanz betrifft (OLG Brandenburg aaO).“

Und in der Sache meint das LG:

„Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels des Messgeräts ESO 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem durch die PTB im Wege antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt wurde.

Der Betroffene muss daher, wenn er die Richtigkeit der Messung angreifen will, im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte darlegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen. Eine pauschale Behauptung, mit der die Richtigkeit der Messung angezweifelt wird, genügt nicht.

Ein solcher dezidierter Vortrag ist dem Betroffenen jedoch nur dann möglich, wenn er – bzw. sein Verteidiger – auch Zugang zu den entsprechenden Messunterlagen hat. Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen daher bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Zugang zu Informationen zu gewähren, die für seine Verteidigung von Bedeutung sein können. Dies folgt aus dem Recht auf Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO) in Verbindung mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).

Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern nämlich, dass sowohl die Verfolgungsbehörde wie auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann. An der dadurch garantierten “Parität des Wissens” fehlt es jedoch, wenn die Bußgeldbehörde, nicht aber der Betroffene Zugang zu den für die Beurteilung des Messwerts relevanten Unterlagen hat (Praxishinweis zu OLG Celle, Beschluss vom 26. 3. 2013 – 322 SsBs 377/12, NJW-Spezial 2013, 522; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 04.05.2010, Az. 11603/06 Rn 53 bei juris).

Vorliegend hat das Polizeipräsidium Rheinpfalz den Public Key, die einzelne Falldatei, Bild mit Schlüsselsymbolen und entschlüsselte/konvertierte Bilder auf CD zur Verfügung gestellt, eine Herausgabe weiterer Unterlagen jedoch verweigert. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz verweist hierzu in seinem Schreiben vom 1. Februar 2017 darauf, dass für das gegenständliche Messgerät keine Lebensakte geführt werde und dies auch nicht vorgeschrieben sei.

Aus § 31 MessEG ergebe sich lediglich die Pflicht, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät bis zur jeweils nächsten Eichung aufzubewahren, nicht jedoch dauerhaft vorzuhalten. Darüber hinaus seien die in § 31 MessEG genannten Nachweise für die Eichbehörden bestimmt und keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des geeichten Messgerätes wecken zu können.

Ferner verweist das Polizeipräsidium Rheinpfalz darauf, dass eine Statistikdatei bei dem konkreten Archiv leider nicht vorhanden sei.

Zutreffend ist, dass die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, eine sog. Lebensakte für das hier zum Einsatz gekommene Messgerät zu führen. Gibt es keine “Lebensakte”, kann sie selbstverständlich auch nicht eingesehen werden. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)). Dies folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG: Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.

Werden dem Betroffenen solche Unterlagen nicht zugänglich gemacht, hat er keine Möglichkeit, konkrete i Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden (Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO; vgl. auch FD-StrafR 2012, 332318).

Die Betroffene hat vorliegend über ihre Verteidigerin ausreichend detaillierten und tatsachenfundierten Vortrag dazu gehalten, warum es zur effektiven Verteidigung erforderlich ist, Einsicht in die komplette Messreihe zu nehmen und nicht lediglich in die konkrete Falldatei. Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dass bereits vor Einsicht in die Messserie konkrete Mängel vorgetragen werden, da sich bestimmte Fehlerquellen erst aus einem Vergleich der eigenen Falldatei mit den anderen im Messzeitraum durchgeführten Messungen ergeben können. Zudem können ggf. erst anhand der weiteren Falldaten der Messreihe Fehler aufgedeckt werden, die allen Messungen der Messserie anhaften, aber aus der konkreten Messung beim Betroffenen nicht ersichtlich sind. Ferner besteht die Möglichkeit, durch Aufzeigen mehrerer Fehlerquellen bei anderen Messungen die aus dem standardisierten Verfahren folgende Vermutung korrekter Messungen der gesamten Messserie zu erschüttern (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014, Az. 2 Ws 96/14).

Der Verteidigerin sind daher die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie auf einem von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Zwar sind bei Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe auch die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer betroffen. Dieser Eingriff ist jedoch hinzunehmen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit höherrangig, zumal es sich um einen relativ geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter handelt. Mit der Zurverfügungstellung der gesamten Messserie werden zwar Foto und Kennzeichen übermittelt, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift. Zudem besteht bei der Übermittlung an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege grundsätzlich auch keine Gefahr der Weitergabe der Daten an Dritte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 1 Ws 348/16).

Darüber hinaus hat die Betroffene Anspruch auf Zurverfügungstellung der Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung.

Soweit sie Einsicht in Wartungs- und Instandsetzungsnachweise seit der ersten Inbetriebnahme beantragt, besteht indes kein Anspruch. Die Verwaltungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet, sämtliche seit der ersten Inbetriebnahme angefallenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch Nachweise zu dokumentieren und zu belegen. Eine Aufbewahrungspflicht für Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG lediglich für zwischen den jeweiligen Eichungen durchgeführte Wartungen, Reparaturen und sonstigen Eingriffen. Hierdurch sollen Eichämter anlässlich der Vorstellung des Messgerätes zur Eichung einen Überblick über zuvor erfolgte Reparatur- und Wartungsmaßnahmen erhalten. Die Betroffene hat auch Anspruch auf Übermittlung des aktuellen Eichscheins sowie der früheren Eichscheine seit der ersten Inbetriebnahme, da sich aus der Häufigkeit der Eichungen, insbesondere vor Ablauf der Eichfrist, möglicherweise Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Messgeräts ergeben können.

Die Betroffene hat ebenfalls Anspruch auf Zurverfügungstellung des sog. “Public Key” des Messgerätes. Durch einen Vergleich des von dem Messgerät genutzten Public Key mit dem in der Messdatei abgespeicherten Public Key lässt sich überprüfen, ob die Messdatei tatsächlich von dem Messgerät hergestellt und nicht manipuliert wurde. Der Public Key liegt dem Amtsgericht nach dem Schreiben des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 1. Februar 2017 sowie dem Abgabevermerk vom 26. April 2017 bereits auf CD vor und unterliegt damit dem umfassenden Akteneinsichtsrecht der Betroffenen.

Auch die Statistikdatei zur Messserie ist der Betroffenen bzw. ihrer Verteidigerin zur Verfügung zu stellen. Soweit das Polizeipräsidium Rheinpfalz im Schreiben vom 1. Februar 2017 vorträgt, eine Statistikdatei sei bei diesem Archiv leider nicht vorhanden, fehlt es bereits an einer Begründung hierzu. Die Verteidigerin hat detailliert unter Bezugnahme auf das sachverständige Schreiben der GFU vom 4. Mai 2017 sowie der gültigen Gebrauchsanweisung des Messgeräts vorgetragen, dass bei Messungen mit der Geschwindigkeitsmessanlage Typ ESO 3.0 nach Abschluss eines jeden Messeinsatzes eine Statistikdatei erzeugt wird. Diese liefert Rückschlüsse zur Qualität der Ausrichtung des Sensors und einhergehend zur Annullierungsrate des konkreten Messeinsatzes. Gleichzeitig werden alle Messungen des Messeinsatzes in verschiedenen Geschwindigkeitsbereichen erfasst und die gültigen Messungen angezeigt. Der wesentliche Bestandteil besteht darin festzustellen, ob tatsächlich alle Messfotos zur Auswertung vorgelegen haben oder zwischenzeitig einzelne Messfotos gelöscht wurden. Nur wenn alle Messdateien der kompletten Messserie zur Auswertung vorliegen, kann die Messbeständigkeit des Messgerätes bzw. der Messanlage und damit die Gültigkeit der Eichung nachgewiesen werden. Bereits hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Statistikdatei einhergehend mit der kompletten Messserie überprüft werden muss, damit eine klare Aussage zu Messbeständigkeit oder zu Defekten eines Messgerätes bzw. einer Messanlage getroffen werden kann.

Sollte die Statistikdatei tatsächlich nicht (mehr) vorhanden sein, wird sich die Verwaltungsbehörde hierzu erklären müssen.“

Sorry, ist ein wenig umfangreicher, aber der Beschluss ist es auch wert 🙂 .