Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

„Prozesskostenhilfe“ im Bußgeldverfahren?, oder: Darüber muss das AG entscheiden

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Und zum Tagesschluss dann noch der Hinweis auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 25.10.2017 – 2 Ss OWi 1399/17, dem folgender Sachverhalt zugrunde gelegen hat:

„Das AG verurteilte den nicht durch einen Verteidiger vertretenen, in der Hauptverhandlung anwesenden Betr. am 07.07.2017 wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zu einer Geldbuße von 150 €. Ausweislich des Protokolls wurde dem Betr. nach der Urteilsverkündung mündlich sowie durch Aushändigung des Vordrucks ‚OWi 22‘ eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Mit am selben Tage eingegangenem Schreiben vom 14.07.2017 teilte der Betr. mit, dass er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantrage und für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantrage. Soweit und sobald diese bewilligt worden sei, werde er dem Gericht einen beizuordnenden Rechtsanwalt benennen und der beigeordnete Rechtsanwalt einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde „stellen“. Vom Vorwurf der unerlaubten Steuerberatung sei er freizusprechen. Die Begründung für das „summarische PKH-Prüfverfahren“ werde er bis zum 14.08.2017 bei Gericht einreichen. Unter dem 31.07.2017 verfügte die Tatrichterin die förmliche Zustellung des Urteils an den Betr., welche am 02.08.2017 erfolgte. Mit Telefax-Nachricht vom 14.08.2017 übermittelte der Betr. dem AG zur „Begründung für das summarische PKH-Prüfverfahren“ umfangreiche Ausführungen zur Sache, in denen er sich gegen seine Verurteilung wendet und auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht moniert. Das AG hat über den Antrag auf Bewilligung von PKH nicht entschieden, sondern unter dem 16.08.2017 die Akten dem Rechtsbeschwerdegericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgelegt. Die GenStA beantragt, die Zulassungsrechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da das Rechtsmittel zwar form- und fristgerecht eingelegt, nicht aber formgerecht begründet worden sei. In seiner hierzu abgegebene Stellungnahme vom 06.10.2017 macht der Betr. im Wesentlichen geltend, er habe bisher lediglich einen PKH-Antrag gestellt, der nicht den formalen Begründungserfordernissen eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde genügen müsse, und über den nicht entschieden sei. Im Übrigen sei eine Zulassungsrechtsbeschwerde von ihm bisher noch gar nicht eingelegt worden; vielmehr sollte eine solche erst nach PKH-Bewilligung durch den beigeordnete Rechtsanwalt – ggf. im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag – erhoben werden.“

Das OLG hat die Akten ohne eigene Sachentscheidung zur Nachholung einer Entscheidung über das unerledigte Beiordnungsgesuch an das AG zurückgegeben.

Und wie fast immer reicht beim OLG Bamberg der Leitsatz, um zu verstehen, was das OLG entschieden hat:

„Ein mit der (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde eingelegter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers auszulegen, über den das Tatgericht zu entscheiden hat. Hat das Tatgericht noch nicht über diesen Antrag entschieden, beruht die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Betroffenen i.S.v. § 44 I 1 StPO; die Nachholung der versäumten Handlung durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdebegründungsschrift ist dem Betroffenen erst zumutbar, wenn über seinen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers entschieden ist. Das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren erfordert daher die Rückgabe der Sache an das Amtsgericht zur weiteren Sachbehandlung, weil mangels Nachholung der versäumten Handlung Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist – vorerst – nicht gewährt werden kann (§ 45 II 2 StPO).„

Akteneinsicht: „Nächster Akt im Trauerspiel“ beim OLG Saarbrücken

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Und als letzte Entscheidung dann der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.11.2017 – Ss 39/17. Der gehört auch in die Reihe der (Akten)Einsichtsentscheidungen, ist aber leider nicht positiv (wer hätte das auch von einem OLG erwartet). Man darf also nicht euphorisch werden. Es geht um rechtliches Gehör und den formellen Aktenbegriff. Dazu dann (nur) der Leitsatz zu der Entscheidung:

„Es liegt keine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) vor, wenn sich nicht bei der Akte befindende Messunter­lagen und Messdaten nicht überlassen werden, sich das Gericht nicht mit allen Argumenten eines entsprechenden Antrags auseinandersetzt und einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Messung ablehnt, wenn dies nicht objektiv willkürlich ist, weil das Gericht von der Ordnungsmäßigkeit der Messung beim standardisierten Messverfahren nach durchgeführter Beweisaufnahme überzeugt ist.

Der Leitsatz stammt vom Kollegen Deutscher, der die Entscheidung für den VRR aufbereitet hat. Und ich zitiere – ein bisschen Werbung für den VRR muss auch mal sein, aus der Bewertung des Kollegen, der auch Mitautor im Owi-Handbuch ist:

„Der nächste Akt im Trauerspiel. Das OLG Saarbrücken hat auf der Linie der meisten OLG den Teufelskreis für den Betroffenen bei dem erforderlichen Vorbringen von konkreten Fehlern der Messtechnik und der Messung als solcher beim standardisierten Messverfahren zementiert, hier sub specie „Rechtliches Gehör“ (zum fairen Verfahren insoweit mit weitgehend identischer Argumentation OLG Bamberg DAR 2016, 337 = StRR 8/2016, 16/VRR 7/2016, 19 [jew. Deutscher]; jüngst StRR 11/2017, 19/VRR 11/2017, 14 [jew. Deutscher]). Auch wenn das OLG es abtut: Die Entscheidungen OLG Oldenburg (DAR 2015, 406 m. Anm. Deutscher = StRR 2015, 274/VRR 7/2015, 13 [jew. Burhoff] und OLG Jena (NJW 2016, 1457 = DAR 2016, 399 = StRR 4/2016, 20/VRR 4/2016, 16 [jew. Burhoff] weichen von dieser Grundhaltung deutlich ab. Wann endlich hat ein OLG den Mut, diesen Fragenkomplex dem BGH zur abschließenden Beurteilung nach § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen? Wie man es besser machen kann, hat das LG Trier jüngst gezeigt (Beschl. v. 14.9.2017, 1 Qs 46/17, in DAR Heft12/2017 m. Anm. Deutscher). Dort wurde einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beziehung und Herausgabe von Datensätzen der gesamten Messserie, Lebensakte u. a. mit überzeugender Begründung stattgegeben.“

Dem trete ich bei…

Akteneinsicht: Auch wir machen es richtig, oder: Datenschutz steht nicht entgegen..

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Eine weitere positive Entscheidung im Reigen derjenigen, mit denen die Rechtsprechung im Bereich der Akteneinsicht geändert wird, ist der AG Lüdenscheid, Beschl. v. 20.12.2017 – 86 OWi 104/17 (b), der auch schon im VerkehrsRechtsBlog gelaufen ist. Das AG war in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Datenschutzgründe der Herausgabe der Messunterlagen entgegenstehen. Auch hier hat man sich eines Besseren – des Richtigen – besonnen:

„Zwar hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem hier verwendeten Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Auch sind die Messdaten des Tattages, die sich nicht auf den Betroffenen, sondern auf andere Verkehrsteilnehmer beziehen, nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte. Bereits die den Betroffenen betreffende Messdatei ist als solche nicht Aktenbestandteil. Gleichwohl ist sie jedoch Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung. Dies hat zur Folge, dass sie – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 m.w.N.). Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es darüber hinaus auch, einem Betroffenen auf seinen Antrag rechtzeitig vor einer Hauptverhandlung hin ein Einsichtsrecht hinsichtlich der Messdaten, die nur andere Verkehrsteilnehmer betreffen zu gewähren, um ihm damit die Möglichkeit zu geben, auf breiterer Grundlage zu prüfen, ob tatsächlich im konkreten Fall ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen ist und das Messgerät fehlerfrei funktioniert hat.

Dieses Einsichtsrecht steht Betroffenen dabei nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Er ist vielmehr darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen und vorzunehmen. Dies sollte zweckmäßigerweise rechtzeitig vor der Hauptverhandlung geschehen. So ist dem Informationsinteresse des Betroffenen Genüge getan und zugleich gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung zur Gewährung der Einsicht unverhältnismäßig verzögert oder erschwert wird. Ergeben sich für den Betroffenen – gegebenenfalls nach Auswertung durch einen privaten Sachverständigen – aus den ihm außerhalb der Hauptverhandlung überlassenen Messdaten Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung, die sich auf den Betroffenen bezieht so kann er die relevanten Umstände durch Beweisanträge oder Beweisanregungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen und so in dieser seine Interessen wahren.

Demgegenüber kann auch nicht eingewandt werden, dass die Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe in das Persönlichkeitsrecht anderer Verkehrsteilnehmer eingreife. Denn der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit als höherrangig anzusehen und rechtfertigt diesen Eingriff. Überdies handelt es sich auch lediglich um eine theoretische Eingriffsmöglichkeit. Zwar dient ein Messfoto unter anderem gerade der Identifizierung eines verantwortlichen Fahrzeugführers. Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere einer Halterabfrage, Ist eine namentliche Identifizierung eines solchen jedoch kaum zu realisieren. Eine dahingehende Verwendung der Messreihe wird durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger jedoch nicht erstrebt. Vielmehr soll hier lediglich eine Überprüfung der Messreihe auf mögliche Messfehler erfolgen.“

 

 

Akteneinsicht: Besser spät als nie zur besseren Einsicht kommen, oder: Positiv

entnommen openclipart.org

Machen wir heute am Aschermittwoch mal wieder Akteneinsicht im Bußgeldverfahren; dazu hatte ich schon länger nichts mehr gebracht. Ich eröffne den Tag mit dem AG Bergisch Gladbach, Beschl. v. 29.11.2017 – 48 OWi 810/17 (b), den mir die Kollegin Redmer-Rupp,Brühl, erstritten hat. „Erstritten“ passt deshlab, weil das Ag während des Verfahrens Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des von der Kollegin gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte. Die hat das AG dann auf gegeben und die Behörde verpflichtet,

„dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen Einsicht in die komplette Messreihe vom Tattag zu gewähren, indem die maßgeblichen Daten auf einem vom Sachverständigen bzw. der Verteidigung zur Verfügung gestellten Datenträger kopiert werden und an den ‚Betroffenen bzw. seinen Verteidiger übersandt werden.“

Sollte zur Lesbarkeit der vorgenannten Daten ein sogenannter „Token“ erforderlich sein, ist auch dieser mit zu versenden.

Sollten für die Beschaffung der Daten der kompletten Messreihe bzw. für die Beschaffung des Token gesonderte Kosten anfallen – beispielsweise weil der Hersteller des Gerätes für die Beschaffung dieser Daten/des Token oder dessen Weitergabe eine gesonderte Vergütung verlangt – ist die Herausgabepflicht davon abhängig, dass der Betroffene zuvor diese Kosten ausgleicht.

…..

Gründe:

………

Die Bußgeldbehörde hat dem Betroffenen in der Folgezeit sämtliche Unterlagen überlassen, hinsichtlich der konkreten Messung aber nur die Daten, die die Messung seines eigenen Fahrzeuges betreffen. Hinsichtlich der übrigen Daten bezüglich der gesamten Messreihe in digitaler Form hat die Bußgeldbehörde den Betroffenen auf eine gerichtliche Entscheidung verwiesen.

Mit Schreiben vom 01.08.2017 hat der Betroffene daher den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, wobei er darauf hinwies, dass bereits im Schreiben vom 21.06.2017 ein derartiger Antrag enthalten sei.

Der Betroffene macht geltend, dass nach herrschender Rechtsprechung gerade bei einem standardisierten Messverfahren pauschale und abstrakte Einwendungen des Betroffenen nicht zulässig seien, sondern von diesem im gerichtlichen Verfahren gefordert werde, dass er konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Messung vorbringen müsse. Hierzu sei ein Betroffener aber regelmäßig erst in der Lage, wenn er mittels eines noch zu beauftragenden Sachverständigen eine Auswertung der Messung vornehme, die regelmäßig die Überprüfung der gesamten Messreihe voraussetze.

Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1 OWiG zulässig.

Soweit das erkennende Gericht zwischenzeitlich Bedenken an dem noch vorhandenen Rechtsschutzinteresse geäußert hatte, weil zwischenzeitlich auch das Einspruchsverfahren beim erkennenden Gericht anhängig sei, hält es an dieser Auffassung nicht länger fest.

Die Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses beruhten auf der Erwägung, dass der im Einspruchsverfahren entscheidende Richter zwangsläufig und gleichfalls mit der Frage befasst sein wird, ob er der beantragten Einsicht in die gesamte Messdatei Bedeutung zumisst oder nicht. Sollte er der Auswertung der übrigen Daten der Messreihe Bedeutung beimessen, würde er diese Auswertung ohnehin in seinem Verfahren veranlassen mit der Folge, dass der vorliegende Antrag, der auf das gleiche Ziel gerichtet ist, überflüssig wäre. Sollte er aber der Auswertung der übrigen Daten der Messreihe keine Bedeutung beimessen, hätte die Einsichtnahme in diese Messreihe und Auswertung der Daten für den Betroffenen keinen Sinn, da er im eigenen Verfahren hiermit ohnehin nicht Gehör finden würde. Wäre dem so, läge entgegen der Ansicht der Verteidigung auch kein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens bzw. des effektiven Rechtsschutzes vor, weil dem Betroffenen letztlich durch die Nichtgewährung der Einsichtnahme bzw. die Nichtentscheidung des Gerichts kein Nachteil entstehen würde.

Die vorgenannte Bewertung durch das erkennende Gericht lässt jedoch außer Acht, dass eine im Vordringen befindliche Meinung einiger Obergerichte, so des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – Aktenzeichen IV-2 RBs 63/15 und OLG Bamberg v. 04.04.2016 (3 Ss Owi 1444/15) – umgekehrt davon ausgeht, dass die Einsicht in die übrigen Messdaten der Messreihe nicht mehr zwingend zum Akteninhalt der konkreten Messung und des konkreten behördlichen und gerichtlichen Verfahrens gehöre, sondern lediglich eine Information sei, die der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde beantragen und vornehmen könne; idealerweise zeitlich rechtzeitig vor der eigenen Hauptverhandlung. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des fairen Verfahrens oder unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht sei es nicht geboten, den Verfahrensstoff des konkreten Verfahrens ohne konkrete sachliche Anhaltspunkte auszudehnen. Der Betroffene sei viel mehr gehalten, bei der aktenführenden Behörde entsprechende Einsichtnahmen zu beantragen und gegebenenfalls auf den Antrag nach § 62 OWiG zu verweisen.

Nach Kenntnis des im vorliegenden Verfahren entscheidenden Richters hat sich die für das Einspruchsverfahren zuständige Richterin zwischenzeitlich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Jedenfalls aber besteht regelmäßig die Gefahr, dass das Gericht, welches über den Einspruch entscheidet, genau dieser Rechtsprechung folgt. Damit aber kann es im Ergebnis tatsächlich nicht so sein, dass das Gericht, welches über den Antrag gemäß § 62 OWG zu entscheiden hat, das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag verneint.

In der Sache ist der Antrag auch begründet.

Vorliegend geht es um die Messung in einem standardisierten Messverfahren. Ein Betroffener im Bußgeldverfahren kann sich gegenüber einer derartigen Messung nicht pauschal mit der Behauptung „ins Blaue hinein“ wehren, die Messung sei unrichtig. Er muss hierfür vielmehr konkrete Anhaltspunkte darlegen.

Diese Darlegung ist dem Betroffenen allenfalls dann möglich, wenn er nicht nur die Einsicht in die Unterlagen der eigenen konkreten Messung erhält, sondern auch durch Überprüfung der gesamten Messreihe gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten aufdecken kann, welche Zweifel an der Richtigkeit der konkreten Messung begründen. Erst wenn ihm dies gelingt (wobei dies z.B. nach Meinung des OLG Bamberg ausgeschlossen ist), wird das Gericht des Einspruchsverfahrens bereit sein, die Messung einer Prüfung durch einen amtlich bestellten Sachverständigen zu veranlassen.

Aus dem Schriftverkehr ergibt sich weiterhin, dass die Behörde offensichtlich nicht bereit ist, die entsprechenden Daten herauszugeben bzw. dem Betroffenen zu verschaffen.

In der Vergangenheit geschah dies häufiger mit dem Argument, dass hierzu ein bestimmter Token erforderlich sei, der nur beim Hersteller beschaffbar sei und für den der Hersteller eine zusätzliche Vergütung verlange. Diesem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Betroffene vor Beschaffung der erforderlichen Daten dazu aufgefordert wird, diese Kosten vorweg zu begleichen.

Weitere Gründe, die Herausgabe der Daten zu verweigern, sind nicht ersichtlich. Soweit in früheren Verfahren schon einmal seitens der Ordnungsbehörden das Argument vorgetragen würde, die Herausgabe dieser Daten verstoße gegen den Datenschutz, hat eine Güterabwägung stattzufinden. Dabei ergibt sich, dass das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem Interesse dritter Personen überwiegt, im Rahmen der Überprüfung der Messreihe auf einem derartigen Foto erkannt zu werden. Zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht, äußerst gering. Zum anderen haben sich die betroffenen Dritten durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr freiwillig in die Situation begeben, dass ihre Anwesenheit durch andere Verkehrsteilnehmer bzw. durch die Kontrollorgane der Polizei und Verkehrsüberwachungskameras festgehalten wird.“

Besser spät nie zur richtigen Einsicht kommen. Liest man m.E. viel zu selten…..

Einspruchsbeschränkung im Bußgeldverfahren, oder: Bedingung geht nicht

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So, als dritte Tagesentscheidung dann den OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17, der noch einmal zu den Voraussetzungen für eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Stellung nimmt. Die Bußgeldstelle hatte gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin­digkeit eine Geld­buße von 880 € festgesetzt und ein zweimonatiges Fahrver­bot angeordnet. Dagegen der Einspruch, zu dem der Verteidiger dann später erklärt, dass der Einspruch „gegen den Bußgeldbescheid „auf die Rechtsfolgen beschränkt“ und angeregt werde, „im Beschlusswege das Fahrverbot auf einen Monat zu reduzieren bei Feststellung von einem fahrlässigen Verstoß“, wobei „im Falle dessen […] auf eine Begründung verzichtet“ werde, da der Betr. beabsichtige, „das Fahrverbot über die Festtage abzuleisten“. Das AG hat im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das lässt natürlich die GsTA nicht ruhen, die dagegen Rechtsbeschwerde einlegt. Die hat Erfolg. Das OLG sieht die Einspruchsbeschränkung als nicht wirksam an:

„Zwar enthält der Verteidigerschriftsatz vom 02.12.2016 die einleitende Formulierung, dass der Einspruch „auf die Rechtsfolgen beschränkt“ werde. Schon im Rahmen der folgenden „Anregung“ einer Entscheidung im Beschlussverfahren wird seitens der Verteidigung aber deutlich gemacht, dass es dem Betr. nicht allein um die Reduzierung der im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotsdauer geht, sondern auch um die „Feststellung“, d.h. Abänderung der im Bußgeldbescheid angenommenen vorsätzlichen Schuldform hin zu einem nur noch „fahrlässigen Verstoß“. Letzte Zweifel am Anfechtungsumfang werden anhand der dem Verteidigerschreiben angehefteten und von diesem ausdrücklich in Bezug genommenen persönlichen „Stellungnahme des Betr. zum Tathergang“ vom 02.12.2016 beseitigt, in welcher sich der Betr. gerade gegen den ihn treffenden „Vorwurf des Vorsatzes“ argumentativ, u.a. unter Berufung auf ein sog. ‚Augenblicksversagen‘, zur Wehr setzt, weshalb es sich […] „in keinster Weise um Vorsatz, sondern nur um ein sehr unglückliches Versehen“ gehandelt habe.

Wie die Einlegung des Einspruchs selbst ist auch die Beschränkung des Einspruchs als Prozesshandlung bedingungsfeindlich, weshalb bei entsprechenden Erklärungen der Verteidigung oder des Betr. in oder – wie hier – außerhalb der Hauptverhandlung auf unmissverständliche Formulierungen und widerspruchsfreie transparente Prozesserklärungen zu achten ist. Ergibt sich aus den als Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu wertenden Erklärungen des Betr. oder seiner Verteidigung, dass (weiterhin) auch die Schuld oder deren Umfang angegriffen wird, ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.3.2016 – 2 Ss OWi 52/16 = NStZ-RR 2016, 152; BayObLG, Beschl. v. 04.09.2000 – 1 ObOWi 443/00 [bei juris]; vgl. auch Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 944 und Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. [2017] § 67 Rn. 29, 37).

Wegen der sich aufgrund der widersprüchlichen Erklärungen der Verteidigung aufdrängenden Zweifel am Beschränkungsumfang hätte das AG deshalb entweder vor seiner Entscheidung z.B. durch einen entsprechenden Hinweis an die Verteidigung auf eine präzise Festlegung des genauen Anfechtungsumfangs hinwirken oder aber im Falle fortbestehender Zweifel von einer unwirksamen Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und damit von einem unbeschränkten Anfechtungsumfang des Einspruchs des Betr. ausgehen müssen. Denn die von der Verteidigung und dem Betr. nach wie vor erstrebte Abänderung auch der im Bußgeldbescheid angenommenen vorsätzlichen Schuldform ist derart untrennbar mit der Rechtsfolge, insbesondere für die Frage der Anordnung eines Fahrverbots und seine Dauer, verknüpft, dass sie nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können (OLG Frankfurt a.a.O.).“

Und – wir sind beim OLG Bamberg – es gibt dann gleich noch etwas – „fürs Leben“

„III. Vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin: Eine über die Beschränkung auf den sich aus Geldbuße und Fahrverbotsanordnung zusammensetzenden Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids in seiner Gesamtheit hinausgehende Einspruchsbeschränkung isoliert auf die Frage der Fahrverbotsanordnung, der Fahrverbotsdauer oder der Fahrverbotsbeschränkung auf Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art (§ 25 I 1 StVG) scheidet nach st.Rspr. und ganz h.M. im Schrifttum aufgrund der engen Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße, wie sie etwa in § 4 IV BKatV ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.11.2016 – 2 RBs 157/16 = DAR 2017, 92 = BA 54 [2017], 45; OLG Rostock NZV 2002, 137; OLG Hamm NZV 2002, 142; BayObLG NZV 2000, 50; ferner Göhler-Seitz/Bauer OWiG § 67 Rn. 34g u. § 79 Rn. 9; Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 955; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 67 Rn. 6; Bohnert/Krenberger/Krumm OWiG 4. Aufl. § 67 Rn. 60; Lemke/Mosbacher OWiG 2. Aufl. § 67 Rn. 33; Niehaus NZV 2003, 411; a.A. KK-OWiG/Ellbogen 4. Aufl., § 67 Rn 52 f.; für sonstige Nebenfolgen vgl. Göhler-Seitz/Bauer § 67 Rn. 34c). Hiervon unberührt bleibt die häufig eröffnete Möglichkeit, eine gleichwohl – auch schlüssig – erklärte Beschränkung allein auf das Fahrverbot oder seine Dauer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere eines den Anforderungen des § 66 I OWiG genügenden Bußgeldbescheids, als Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruchs in seiner Gesamtheit auszulegen (KG NZV 2002, 466; OLG Rostock NZV 2002, 137; Göhler-Seitz/Bauer § 67 Rn. 34e ff.; Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O.; Niehaus a.a.O., S. 411).“