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StGB III: Portraitfotografie von Adolf Hitler auf FB, oder: Kennzeichen verfassungswidriger Organisation?

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Und zum Tagesschluss dann noch das AG Zossen, Urt. v. 04.09.2025 – 134 Cs 107/25.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 StGB frei gesprochen.  Vorgeworfen worden ist dem Angeklagten, er haben am 13.01.2025 gegen 23:06 Uhr auf seiner Facebook-Seite eine Portraitfotografie von Adolf Hitler veröffentlicht. Über dem Bild stand in Großbuchstaben „Zwölf Jahre Kanzler“, darunter „Null Anzeigen wegen Hass-Post in sozialen Medien“. Das Kopfbild zeigt Adolf Hitler in einem Alter von etwa 30 bis 35 Jahren in ziviler Kleidung – weißes Hemd, Langbinder, schwarze Jacke – ohne jedwede Uniform, Abzeichen oder ähnliches.

Nach Auffassung des AG erfüllt das verwendete Kopfbild von Adolf Hitler nicht den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 StGB. Das gegenständliche Kopfbild sei kein Kennzeichen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und auch kein Kennzeichen einer sonstigen verbotenen Organisation im Sinne dieser Vorschrift:

„In der Rechtsprechung wird teilweise angenommen, jedwedes Kopfbild Adolf Hitlers sei ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB. Dies wird damit begründet, während der nationalsozialistischen Herrschaft sei das in bisher unbekanntem Ausmaß der Bevölkerung ständig vor Augen gebrachte Bild des „Führers von Partei und Staat“ das eindeutigste Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen gewesen (BGH, Urteil vom 9. August 1965 – 1 StE 1/65 –, Rn. 22, juris). Diese Rechtsprechung wird in Teilen der Literatur als klare Überschreitung der Wortlautgrenze kritisiert (NK-StGB/Hans-Ullrich Paeffgen, 5. Aufl. 2017, StGB § 86a Rn. 14, beck-online), teilweise wird eine Eingrenzung auf die ikonenhafte Darstellung gefordert (so BeckOK StGB/Ellbogen, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 86a Rn. 14, beck-online; Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Aufl., § 86a Rn. 5; Matt/Renzikowski/Becker, 2. Aufl. 2020, StGB § 86a Rn. 4, beck-online). Zu dieser eingrenzenden Auslegung scheint auch das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 7. August 2006 – 4St RR 142/06 –, juris) zu tendieren, da es als Begehungsweisen die Darstellung Hitlers als „Führer der NSDAP, als Reichskanzler oder als Staatsoberhaupt“ auflistet, also jeweils in einer nach außen erkennbaren „Führerrolle“.

Der letzteren Ansicht ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, dass eine – wie vorliegend – nicht ikonenhafte Darstellung Adolf Hitlers ohne Uniform und Abzeichen den Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Nicht jedwedes Kopfbild von Adolf Hitler kann ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB darstellen. Ansonsten wäre etwa auch ein (Kopf-)Bild, welches Adolf Hitler als Kind oder als schlafende oder betrunkene Person zeigt, tatbestandsmäßig. Dies ist aber weder mit dem Wortlaut noch mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar und entspräche auch nicht dem der Bevölkerung ständig vor Augen gebrachten Bild des „Führers von Partei und Staat“. Daher muß auch aus Sicht derjenigen, die eine weite Auslegung des Tatbestandes fordern, eine Eingrenzung vorgenommen werden, welches Kopfbild nicht mehr unter den Tatbestand fallen soll. Soweit der Bundesgerichtshof als Begründung ausführt, das ständig vor Augen gebrachte Bild des „Führers von Partei und Staat“ sei das eindeutigste Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen gewesen (BGH, Urteil vom 9. August 1965 – 1 StE 1/65 –, Rn. 22, juris), steht dies im Widerspruch zu der in derselben Randziffer wiedergegebenen Auffassung, auch ein Kopfbild Hitlers ohne Parteiabzeichen sei ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation. Eine Fotografie Hitlers als „Zivilperson“ ohne Uniform oder Parteiabzeichen stellt nämlich gerade nicht das Bild des „Führers von Partei und Staat“ dar. Erst in Verbindung mit Parteiabzeichen und Uniform wird das Bild des Menschen Adolf Hitlers zu einem Bild des „Führers Adolf Hitler“. Von Parteiabzeichen und Uniform entkleidet, stellt er sich als ein durchschnittlicher Mensch unter vielen dar und gerade nicht als „der von der Vorsehung geschickte Heilsbringer, der die Nation von ihrem schweren Schicksal erlöst“ und als „unumstößliche Leitfigur“ (Echternkamp, Das Dritte Reich – Diktatur, Volksgemeinschaft, Krieg, 2018, S. 48) dar. Entsprechend wurde der Bevölkerung im Dritten Reich auch nicht das Bild eines in Zivil gekleideten Hitlers ständig vor Augen gebracht, sondern das eines als „Führer“ mit Uniform und Abzeichen versehenen Hitlers. Der „Führerstaat“ bedurfte der Symbolik, die sich etwa auch in der Grußformel „Heil Hitler“ wiederfindet (vgl. hierzu: Norbert Frei, Der Führerstaat, 2013, S. 84). Ein Bild Adolf Hitlers ohne Führersymbolik ist daher kein Bild des „Führers von Partei und Staat“ und damit auch kein Kennzeichen der NSDAP oder der zahlreichen ihr angeschlossenen Verbände und Organisationen, wie beispielhaft SS, SA, HJ, BDM oder NSV.

Kopfbilder Adolf Hitlers, die keine weitergehende Symbolik wie Abzeichen oder Uniform enthalten, sind auch nicht im Nachhinein zu Symbolen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB geworden. Zutreffend ist zwar, dass jedwede Bilder Hitlers – im Übrigen nicht nur Kopfbilder – unmittelbar mit der Zeitepoche des Dritten Reichs und der nationalsozialistischen Terrorherrschaft assoziiert werden. Eine Zeitepoche ist jedoch keine verfassungswidrige Partei oder verbotene Organisation und eine Assoziation kein Kennzeichen. Die Assoziation mit der Zeitepoche Drittes Reich in der Allgemeinheit ihrer Ausprägung umfasst den Zweiten Weltkrieg, die Judenverfolgung, den Terror nach innen, die Verfolgung Andersdenkender, NSDAP, SS, SA, den Führerkult, die Jugendorganisationen BDM und HJ, die Zerstörung deutscher Städte, „Kraft durch Freude“ und vieles mehr. Die Assoziation richtet sich indes nicht explizit auf bestimmte einzelne Organisationen, hinsichtlich derer ein solches Bildnis Kennzeichencharakter bekommen könnte. Mit einem „Kennzeichen“ ist es nicht vereinbar, unterscheidungslos für sämtliche nationalsozialistische Organisationen dieser Zeitepoche sowie der Zeitepoche als solcher zu stehen. Ein solches Begriffsverständnis zeigt jedoch der Bundesgerichtshof, wenn er vom „Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen“ spricht (BGH, Urteil vom 9. August 1965 – 1 StE 1/65 –, Rn. 22, juris). Allein mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 (Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen) sind 62 nationalsozialistische Organisationen aufgelöst und verboten worden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs wäre jedwedes beliebige Kopfbild Adolf Hitlers Kennzeichen für jede dieser 62 Organisationen. Zur Begründung einer Kennzeicheneigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die Vereinigung ein bestimmtes Symbol zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, BGHSt 52, 364-376, Rn. 19). Ein „Kennzeichen“, das alle Organisationen gleichzeitig kennzeichnen würde, kennzeichnet jedoch keine einzelne Organisation mehr. Ein Kennzeichen ist ein charakteristisches Merkmal, das eine Person oder Sache von anderen unterscheidet (Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache), weshalb etwa ein Kfz-Kennzeichen naturgemäß immer nur einmal vergeben wird, da es anderenfalls seine Kennzeichenfunktion verlöre. Dagegen ist ein Symbol, das letztendlich als Assoziationsauslöser für jede der zahllosen verbotenen nationalsozialistischen Organisationen des Dritten Reichs steht, daher mangels Charakteristik und Unterscheidbarkeit kein Kennzeichen bestimmter Organisationen, zumal wenn dieses „Kennzeichen“ ein jedwedes Kopfbild Hitlers sein können soll. Eine Auslegung des § 86a Abs. 1 StGB die unter „Kennzeichen“ ein jedwedes Zeichen versteht, das typischerweise auch für eine Vielzahl anderer Organisationen steht, verstößt gegen die Wortlautgrenze und den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG).

Das Kopfbild Adolf Hitlers ohne Abzeichen und Uniform ist auch nicht im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB einem ikonenhaften Kopfbild zum Verwechseln ähnlich. Es unterscheidet sich gerade unverwechselbar durch die Nichtikonenhaftigkeit. Keine Uniform ist nicht verwechselbar mit einer Uniform und kein Abzeichen ist nicht verwechselbar mit einem Abzeichen.“

Corona I: Wieder Vorlage des gefälschten Impfpasses, oder: Wann kommt dazu etwas vom BGH?

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Heute dann mal wieder ein paar Entscheidungen zu Corona. Ja, die Pandemie ist noch nicht zu Ende. Die Inzidenzen gehen zwar zurück, aber das hat sicherlich auch damit zu tun, dass nicht mehr (so viel) getestet wird. Die Ansteckungsgefahr bleibt m.E. Und überhaupt keinen Einfluss haben die zurückgehenden Inzidenzen auf die Rechtsprechung, denn die arbeitet noch die „Altfälle“ auf und wird das sicherlich auch noch länger tun (müssen). Also wird es immer mal wieder „Corona-Postings“ geben. Und heute ist dann wieder ein solcher Tag.

In den starte ich mit zwei Entscheidungen zur Strafbarkeit der Vorlage gefälschter Impfpässe, Stichwort:  „Impfpassfälschung“.

Zunächst hier der OLG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 Ws 19/22. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem um die Anordnung eines Vermögensarrestes gestritten worden ist. Das AG hatte den Arrest angeordnet und dabei den dringenden Tatverdacht einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB bejaht, also die sog. Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB verneint. Das LG hatte das anders gesehen und die Anordnung aufgehoben. Das OLG hat sich dann dem AG angeschlossen und gem. §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. mit §§ 73 Abs. 1, 73c und 73d StGB zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten einen Vermögensarrest in Höhe von 116.300 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Im Falle gefälschter Impfpässe schließen die §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine Strafbarkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB nicht aus (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 Ws 114/2).

Und dann noch der AG Zossen, Beschl. v. 12.04.2022 – 134 Ds 482 Js 47926/21. Das AG musste ebenfalls über die Strafbarkeit der Vorlage eines gefälschten Impfpasses nach altem Recht, also vor dem 23.11.2021, entscheiden. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Es verneint nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage die Strafbarkeit und geht mit den Gerichten, die das in der Vergangenheit auch schon getan haben, von der Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB aus.

Irgendwann – hoffentlich bald – wird der BGH sich zu der Frage äußern (müssen).

Checkliste zum Dauerbrenner Akteneinsicht, oder: Ecken sauber

entnommen openclipart.org

Und hier dann noch einmal ein paar Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren und zu damit zusammenhängenden Fragen – man könnte inzwischen ein eigenes Blog zu dieser Frage betreiben. Aber letztlich bringen alle Entscheidungen kaum noch etwas Neues. Die Problematik ist ausgeschrieben und man muss sich als Verteidiger einen „Aklteneinsichtsatlas“ anlegen, in den man einträgt, wie die AG entscheiden. Dann hat man die jeweils für den Bezirk, in dem man ggf. verteidigt, passende Entscheidung zur Hand.

Hier dann also:

  • AG Daun, Beschl. v. 06.03.2018 – 4 OWi 14/18, das das Polizeipräsidium Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – angeweist, der Verteidigung des Betroffenen die Instandsetzung-, Wartungssowie Reparaturnachweise für das Geschwindigkeitsmessgerät seit der letzten Eichung, das Aufbau- und Einrichtungsprotokoll des Herstellers Vitronic für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät sowie die Konformitätserklärung und -bescheinigung für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät zur Verfügung zu stellen.
  • AG Buxtehude, Beschl. v. 23.11.2017 – 21 OWi 382/17, das Unterlagen zur Verfügung stellen lässt, es aber als ausreichend ansieht, wenn der Verteidigung die Messdaten, Messreihe im Original-Geräteformat überlassen werden, die Verwaltungsbehörde muss sie nicht  ein allgemein lesbares Dateiformat umwandeln,
  • AG Saarburg, Beschl. v. 01.02.2018 – 8 OWi 1/18 , der das  Polizeipräsidium Rheinland-Pflaz ebenfalls anweist, Wartungs- und Instantsetzungsnachweise des Messgerätes seit der letzten Eichung, alle vorhandenen weiteren Unterlagen über die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen über das verwendete Messgerät einschließlich seiner Komponenten, wie sie im Eichschein Nummer 5-4642-16 der Hessischen Eichdirektion vom 06.12.2016 näher bezeichnet sind, gleichgültig, wie diese Unterlagen bezeichnet oder abgeheftet sind (Lebensakte, Gerätebegleitkarte pp.) in Fotokopie der Verteidigerin des Betroffenen  zur Verfügung zu stellen,
  • AG Wuppertal, Beschl. v. 09.08.2017 – 21 OWi 124/17, dasdie Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Verteidigerin die komplette Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen, wobei seitens des Betroffenen bzw. der Verteidigerin ein geeignetes Speichermedium der Behörde zur Verfügung zu stellen ist, was dann bespielt der Verteidigerin in ihre Kanzleiräume zu übersenden ist,
  • AG Zossen, Beschl. v. 31.01.2018 – 11 OWi 16/18, das dem der Verteidiger die gesamte Messreihe inklusive Rohmessdaten zur Verfügung stellt. Das AG sieht in der Rechtsprechung der OLG, insbesondere in der des OLG Bamberg, einen Zirkelschluss. Kurz gefasst laute sie nämlich: Da regelmäßig und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Überprüfung der Messdateien verurteilt werde, stehe fest, dass es der Messdateien nicht bedürfe, da sonst die Urteile falsch wären und ein Unschuldiger rechtstaatswidrig verurteilt worden wäre. Mit anderen Worten: „Da so verurteilt werde, sei es auch richtig“ oder aber: „Die obergerichtliche Rechtsprechung sei richtig, da sie sonst falsch wäre“.

So, damit sind die Ecken dann mal sauber 🙂 . Besten Dank an die Kollegen, die mir die Entscheidungen teilweise geschickt haben. Besten Dank aber auch an den Kollegen Gratz vom VerkehrsRechstBlog, der über die Entscheidungen zum Teil auch bereits berichtet hat und von dessen Homepage die Entscheidungen zum Teil stammen.