Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

Formelhafte Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Was zur Erforschung der Wahrheit alles nicht erforderlich ist

© Thomas Pajot Fotolia.com

Das OWiG sieht in § 77 Abs. 2 OWiG für das Bußgeldverfahren gegenüber dem Strafverfahren erweiterte Möglichkeiten für die Ablehnung von Beweisanträge vor. Davon wird von den Amtsgerichten gern Gebrauch gemacht. Das gilt vor allem für die Möglichkeit der Zurückweisung, weil zur „Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“ in Nr. 1. Damit hat sich vor einiger Zeit noch einmal das KG befasst (vgl. KG, Beschl. v. 25.01.2017 – 3 Ws (B) 25/17).

Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs eines Rotlichtverstoßes einen Beweisantrag zu einem Ampelschaltplan gestellt, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein dem Ampelschaltplan widersprechendes Video. Beantragt worden war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der in Augenschein genommene Ampelschaltplan nicht die Schaltung zum Unfallzeitpunkt wiedergibt. Das AG hat den Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen, „da das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung für geklärt ansieht und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist“. Das KG hat im in seinem Beschluss diese formelhafte Ablehnung des Antrages als unzulässig angesehen:

„b) Die Rüge ist auch begründet. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag nicht mit zulässiger Begründung zurückgewiesen. Es kann offen bleiben, ob das in Augenschein genommene Video tatsächlich „ampelschaltplanwidrig“ das gleichzeitige Aufleuchten dreier Ampelregister (K1 bis K3) zeigte. War dies nämlich der Fall, so durfte das Amtsgericht den Beweisantrag nicht zurückweisen, und ganz gewiss durfte es nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Ampelschaltplan für den nach Norden abbiegenden Verkehr (Zeuge F.) fehlerhaft ist, aber für den Zeugen M. und den Betroffenen zutreffende Schaltungen wiedergibt. In diesem Fall musste sich das Erfordernis der Klärung nachgerade aufdrängen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2B – 155/12 – [juris]). Zeigte das Video hingegen nicht, dass die Ampelregister K1 und K2 (geradeaus nach Osten) und K3 (links nach Norden) gleichzeitig leuchteten, so hätte das Amtsgericht dies im Gerichtsbeschluss oder spätestens im Urteil darlegen müssen. Denn nur in diesem Fall hätten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Ampelschaltplan nicht die Schaltung zur Unfallzeit wiedergibt, und das Amtsgericht hätte von der durch § 77 OWiG ermöglichten Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation Gebrauch machen dürfen.“

Einsicht in Messdaten im Bußgeldverfahren, oder: Die Flut von Entscheidungen reißt nicht ab…

entnommen openclipart.org

Ich habe schon länger nicht mehr über OWi-Sachen berichtet und noch länger nicht mehr über AG-Entscheidungen zur (Akten)Einsicht in Messdaten im Bußgeldverfahren. Das hole ich heute nach. Die Pause war m.E. aber nicht schlimm, denn der Kollege Gratz vom VerkehrsBlog berichtet ja regelmäßig über „Einsichtsentscheidungen“ – nun, mit der Einsicht ist das allerdings teilweise so eine Sache. Aus seinem Blog habe ich auch  – mit seinem Einverständnis – einen Teil der Entscheidungen, die ich nachfolgend in Form einer kleinen Rechtsprechungsübersicht zusammen gestellt habe. Ich habe die Entscheidungen – aus zeitlichen Gründen – im Wesentlichen auch nicht auf meiner Homepage im Volltext eingestellt. Sie sind fast alle bereits über dejure beim Kollegen Garcia „greifbar. Also dann:

  • KG, Beschl. vom 15.05.2017 – 3 Ws (B) 96/17:  Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der Nichtherausgabe von nicht in der Akte befindlichen Unterlagen (Rohmessdaten, Lebensakte, Wartungsunterlagen) gerügt wird (vgl. dazu Aufklärungsrüge nach fehlender Akteneinsicht, oder: Schattenboxen beim KG).
  • OLG Celle, Beschl. v. 28.06.2017 – 2 Ss (Owi) 146/17: Kein Anspruch auf Herausgabe einer Lebensakte. Eine solche muss nicht geführt werden (vgl. dazu schon:OLG Celle: Lebensakte muss die Verwaltung nicht führen, aber der Betroffene „tatsachenfundiert vortragen“).
  • OLG Saarbrücken, Beschl. v. 01.02.2017 – Ss Rs 2/17: Wird mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass der Verteidigung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Videodokumentation das Beweisvideo nicht zur Verfügung gestellt und dadurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist, muss auch vorgetragen werden, ob die Aufnahme in der Hauptverhandlung überhaupt in Augenschein genommen wurde, Verteidiger und/oder Betroffener hierbei anwesend waren und diesen die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Videoaufnahme zu äußern, blieb offen. Die Beanstandung, dass die Aufnahme vor der Hauptverhandlung  nicht hätte überprüft werden konnten, hat ggf. nur Erfolg, wenn mitgeteilt wird, weshalb eine Überprüfung in der Verhandlung nicht ausreichen soll.
  • AG Bad Berleburg, Beschl. v. 09.05.2017 – 7 OWi 73/17 [b]: Keine Übersendung der Daten der kompletten Messserie, wenn es sich um ein standardisiertes Messverfahren – hier TraffiStar S 350 – handelt. Die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung sind “interne Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde”, in die kein Einsichtsrecht bestünde. Die Dokumentation über die üblichen Unterlagen wie Beweisfoto, Fall- sowie Messprotokoll hinaus übersteigen die Kapazitäten der Behörden in einem erheblichen Ausmaß
  • AG Bitburg, Beschl. v. 11.04.2017 – 3 OWi 49/17: Die Zentrale Bußgeldstelle ist verpflichtet, dem Verteidiger die digitale Messreihe sowie den Public Key des Messgeräts Poliscan Speed zu überlassen. Bestimmte Messfehler oder Auffälligkeiten lassen sich nur anhand der kompletten Messreihe feststellen. Die Behörde muss dem Verteidiger zudem Auskunft über mögliche Reparaturen oder andere Eingriffe an der Messanlage erteilen. Für den Fall, dass solche Eingriffe vorgenommen worden sind, sind außerdem Nachweise darüber herauszugeben. Die Messgeräteverwender sind gemäß § 31 MessEG zur Aufbewahrung der dort genannten Nachweise verpflichtet, allerdings regelmäßig nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende der Eichfrist.
  • AG Freiburg, Beschl. v. 07.06. 2017 – 37 OWi 88/17: Wird eine Lebensakte nicht geführt, hat die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger Auskunft zu der Frage zu erteilen, wann und wa­rum das zum Einsatz gebrachte Messgerät eventuell repariert, gewartet, geeicht bzw. nachge­eicht wurde
  • AG Heidelberg, Beschl. v. 26.07.2017 – 16 OWi 432/17: Dem Verteidiger sind die Statistikdatei, die Wartungsunterlagen zum Messgerät (hier: PoliscanSpeed) sowie die Unterlagen zur verkehrsrechtlichen Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung von der Verwaltungsbehörde herauszugeben, das nur so die die Zuverlässigkeit des verwendeten Messgeräts beurteilt werden kann. Die Messserie selbst muss nur an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik übergeben werden, da Verteidiger in der Regel nicht über die notwendi­ge Auswertesoftware verfügen.
  • AG Heilbronn, Beschl. v. 23.5.2017 – 22 OWi 118/17: Da sich die Messreihe nicht in der Akte befindet, ist sie wie ein amtlich verwahrtes Beweisstück zu behandeln. Daher besteht insoweit nur ein Anspruch auf Besichtigung in den Behördenräumen, nicht aber auf Übersendung in die Kanzlei. Zum Führen einer Lebensakte für das Messgerät ist der Geräteverwender nicht verpflichtet, denn die Aufbewahrungspflicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG betrifft nur ungeeichte Messgeräte.
  • AG Mannheim, Beschl., v. 10.08.2017 – 28 OWi 516 Js 8303/17:     Kein Anspruch auf Beiziehung und zur Verfügung Stellung der Lebensakte bzw. der Wartungsprotokolle und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme des Messgeräts (hier Poliscan Speed).
  • AG Neumarkt, Beschl. v. 13.5.17 – 35 OWi 702 Js 102324/17: Dem Verteidiger ist Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts zu gewähren. Dazu ist eine Kopie der Lebensakte zur Verfahrensakte zu reichen.
  • AG St. Ingbert, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 OWi 356/16: Der Verteidiger hat Anspruch auf Übersendung einer Liste aller am Tattag mit einem Messgerät aufgenommen Verkehrsverstöße sowie der digitalen Falldaten in unverschlüsselter Form für die gesamte Messreihe des Tattages.

Die vorgestellten Entscheidungen zeigen, wie uneinig die Rechtsprechung sich in der für den Betroffenen wichtigen Frage ist. Dabei lässt sich m.E. aus der Rechtsprechung insgesamt die Tendenz ableiten, dass die AG eher die Messdaten zur Verfügung stellen als die OLG. Und die scheuen den BGH/die Vorlage wie der „Teufel das Weihwasser“.

Aufklärungsrüge nach fehlender Akteneinsicht, oder: Schattenboxen beim KG

Heute dann ein „OWi-Tag“, an dem ich zunächst den KG, Beschl. v. 15.05.2017 – 3 Ws (B) 96/17 – vorstelle. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das AG hatte schon alle Anträge abgewimmelt, nun ging es in der Rechtsbeschwerde u.a. noch um die Aufklärunsgrüge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einsicht ind ie Messdaten pp. als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 stPo gerügt wurde. Und da – man schreibt schon fast: natürlich – auch eine Ablehnung. Die begründet das KG dann mit den sattsam aus den Beschlüssen anderer OLG schon bekannter Anforderungen, die zu erfüllen sind:

„2. Soweit der Rechtsmittelschrift auch eine die Verletzung des § 77 Abs. 1 OWiG beanstandende Aufklärungsrüge oder eine Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 8 StPO) zu entnehmen sein sollte, so versäumt sie es, substantiiert vorzutragen, welche Tatsachen sich aus welchen (genau bezeichneten Stellen der beizuziehenden bzw. anzufordernden) Unterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Sollte dem Verteidiger, was hier naheliegt, eine solche konkrete Bezeichnung vorenthaltenen Materials (hier: dem Messgerät zugeordnete Unterlagen über die Wartung u. Ä. sowie die Rohmessdaten) nicht möglich sein, weil ihm dieses noch immer nicht vorliegt, so muss er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGH NStZ 2010, 530; Senat DAR 2013, 211; OLG Bamberg DAR 2016, 337; OLG Celle NZV 2013, 307; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 53). Hier bleibt schon offen, welche Anstrengungen die Verteidigung unternommen hat, die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe der begehrten Unterlagen und Dateien zu veranlassen. Die Rechtsmittelschrift spricht verschiedentlich und sachlich offensichtlich unrichtig von „außergerichtlichen“ Anträgen. Tatsächlich bleibt unklar, ob sich der Betroffene bei der Polizeibehörde um das begehrte Material bemüht hat. Schon gar nicht wird deutlich, dass dies mit Nachdruck (vgl. etwas Thüringer OLG NJW 2016, 1457: „mehrfach und dezidiert“) und unter Ausnutzung des nach § 62 OWiG statthaften Rechtsbehelfs (dieses Erfordernis anzweifelnd: Thüringer OLG NJW 2016, 1457) geschehen wäre oder dass die Behörde aufgefordert worden wäre, statt der angeblich nicht geführten „Lebensakte“ jedenfalls die das Messgerät betreffenden Unterlagen herauszugeben. Der Rechtsbeschwerdeschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene einen Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt hätte (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 Abs. 4 StPO), um ihm die Beschaffung der begehrten Unterlagen und Dateien zu ermöglichen (vgl. Senat DAR 2013, 211 und Beschluss vom 12. November 2001 – 3 Ws (B) 514/01 – mwN [juris]; Cierniak, DAR 2014, 2), oder dass er zeitlich nach dem Urteil die vom Bundesgerichtshof zur Vervollständigung der Verfahrensrüge erforderten Anstrengungen unternommen hat. Dass die Verteidigung die Mitteilung des polizeilichen Zeugen, eine Lebensakte werde nicht geführt, für falsch und gar für eine „Schutzbehauptung“ hält, entband sie nicht von weiteren Bemühungen, sondern eröffnete einerseits gerade deren Erfolgsaussichten und begründete andererseits die Obliegenheit, die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe der begehrten Unterlagen mit Nachdruck zu veranlassen.“

Nachvollziehbar für mich (nur) die Forderung nach einem Antrag in der Hauptverhandlung. Die Forderung: „Auch nach der Hauptverhandlung muss man sich um die Akten bemühen“, erschließt sich mir – gelinde gesagt – nicht. Was soll das dann noch bringen, wenn Akteneinsicht tatsächlich nun noch gewährt werden würde? Das Verfahren ist doch beendet. Und zum Schattenboxen wird das Ganze, wenn man vom Verteidiger verlangt, dass er sich auch dann weiter um Akteneinsicht bemühen muss, wenn die Verwaltungsbehörde „behauptet“, eine Lebensakte werde nicht geführt.

Wenn Sohnemann gefahren ist, darf Papa ihn schützen, oder: Genau hingucken bitte

© fotoknips – Fotolia.com

Gut zum BVerfG, Beschl. v. 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16 (vgl. dazu Wenn das OLG die „Auslagen- und Kostenkeule“ schwingt, oder: BVerfG sagt schon mal „Willkür“) passt der LG Krefeld, Beschl. v. 07.06.2017 – 30 Qs-14 Js-OWi 1067/16-13/17. Da ist auch die „Auslagen- und Kostenkeule“ geschwungen worden, und zwar von der Staatsanwaltschaft. Die war mit einer in einem Bußgeldverfahren ergangegen amtsgerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden. Das AG hatte nämlich das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt und hinsichtlich der Kosten-/Auslagenentscheidung nicht von § 109a Abs. 2 OWiG Gebrauch gemacht. Ds LG hat es im Beschwerdeverfahren dann ebenso wie das AG gesehen und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verworfen:

„Die zulässige sofortige Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die fakultative Ausnahmeregelung des § 109 a Abs. 2 OWiG greift vorliegend nicht. Zwar hat der Betroffene erst im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass nicht er, sondern sein Sohn das betreffende Fahrzeug geführt habe. Hierbei handelt es sich um einen entlastenden Umstand im Sinne der genannten Norm. Auch war dem Betroffenen der Umstand schon vorher bekannt. Ferner wären durch die rechtzeitige Mitteilung Auslagen vermieden worden. Dennoch sieht die Kammer keine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Sie tritt vielmehr der Auffassung des LG Zweibrücken (Beschluss vom 10. Mai 2007 — Qs 51/07 —, juris) bei. Normzweck von § 109a Abs. 2 OWiG ist die Vorbeugung von Missbräuchen. Er kann daher nur dann zur Anwendung kommen, in denen das zurückgehaltene Vorbringen des Betroffenen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Schützen eines nahen Angehörigen ist als billigenswerter Grund für die Zurückhaltung eines entlastenden Umstandes anerkannt (vgl. etwa LG Zweibrücken aaO.; BVerfG NJW 2013, 3569; OLG Köln ZfS 1995, 350; LG Berlin VRS 122, 37; KK-OWiG/Heidrich OWiG § 109a Rn. 13). Der Betroffene hat hier also in zulässiger Weise seinen Sohn vor Verfolgung geschützt. Dieses billigenswerte Verhalten wird nicht dadurch missbräuchlich, dass im Laufe des Verfahrens Verfolgungsverjährung in Bezug auf seinen Sohn eingetreten sein mag.

Davon abgesehen ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei der genannten Norm um eine Ermessensvorschrift handelt. Im Zuge dessen kann das Gericht bei der zu treffenden Kostenentscheidung jedoch auch andere Umstände berücksichtigen, etwa auch, dass die Ordnungsbehörde bei Befolgung der ihr grundsätzlich obliegenden Ermittlungspflicht nach §§ 46 OWiG, 160 StPO ohne weiteres selbst zu dem entlastenden Umstand gelangt wäre, dessen verspätete Offenbarung dem Betroffenen vorgeworfen wird. So liegt der Fall hier. Der Betroffene ist am 01.07.1962 geboren. Dies war der Ordnungsbehörde bekannt. Auf dem als Beweismittel verwendeten Radarbild ist jedoch eine Person zu erkennen, hinsichtlich derer sich zumindest der starke Verdacht aufdrängt, dass sie deutlich jünger als 53 Jahre ist und es sich damit nicht um den Betroffenen handeln kann. Es hätte also unmittelbar nahegelegen, weitere Ermittlungen zur Fahrereigenschaft durchzuführen.“

Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer die Frage: Warum soll eigentlich der Betroffene mit Kosten und (seinen) Auslagen belastet werden, wenn die Verwaltungsbehörde die Augen nicht richtig aufmacht? Also „Döppen auf“ und: Verteidiger auch die Entscheidung bitte ins Gepäck.

Dank an den Kollegen T. Cörper, Krefeld, für die Übersendung des Beschlusses.

Akteneinsicht in die Lebensakte; oder: Geht doch, auch in Bayern

entnommen openclipart.org

Nach der Rechtsprechung des OLG Bamberg (vgl. dazu u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 – und „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0 oder OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 10. 2015 – 2 Ss OWi 641/15 und dazu OLG Bamberg: Mit „Klauen und Zähnen“ für Riegl FG21-P, oder: Die PTB als „antizipierter Sachverständiger“) hatte ich wenig Hoffnung für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren in Messunterlagen und/oder Lebensakte (vgl. dazu hier: Messdaten: In Bayern nicht, oder: Anderer Rechtskreis bzw. „mia san mia“).

Aber: Das ist wie bei Asterix. Da gibt es auch das kleine gallische Dorf, das sich den Römern widersetzt. Und so ist es dann doch auch in Bayern. Ich konnte schon über den AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Beschl. v. 22.11.2016 – 2 OWi 70/16 berichten (vgl. hier Messdaten: Jetzt auch in Bayern, oder: Doch kein anderer Rechtskreis?). Und jetzt dann über eine weitere Entscheidung, die mir der Kollege Dr. Stadler aus Zwiesel übersandt hat. Es ist der AG Neumarkt/Oberpfalz, Beschl. v. 31.05.2017 – 35 OWi 702 Js 102324/17, der sich mit der Einsicht in die Lebensakte beschäftigt. Der Kollege hatte Einsicht in die Lebensakte begehrt, die Verwaltungsbehörde hatte das abgelehnt. Das AG hat der Verwaltungsbehörde ufgegeben, „eine Kopie der Lebensakte des Messgeräts zu  übersenden, welches für die Messung der Betroffenen am 21.11.2016 verwendet wurde“. Nun ja, die Formulierung ist ein wenig schräg. Denn die Betroffene ist ja nicht gemessen worden. Aber, was soll es, wenn das Ergebnis stimmt. 🙂 Begründung des AG:

„Die Einsicht in die Lebensakte des Geräts erforderlich, um ein faires Verfahren zu gewähr­leisten. Allerdings gebietet das Vertrauen in die korrekte Arbeit der Ermittlungsbehörden keine Übersendung des Originals. Der Verteidiger kann über eine weitere Akteneinsicht vom Inhalt Kenntnis nehmen. Dies genügt.

Die weiteren vom Verteidiger begehrten Dokumente sind entweder bereits bei der Akte, werden von Gericht angefordert oder sind zur Beurteilung des Sachverhalts nicht erforder­lich.“

Welche weiteren Unterlagen nicht „herausgerückt“ werden, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Aber die Lebensakte immerhin. Und das in bayer. Von wegen „mia san mia“.