Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

AG Dresden: Weitere Akteneinsicht abgelehnt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig

© fotomek – Fotolia.com

Bei der zweiten Entscheidung zur Akteneinsicht handelt es sich um einen im Bußgeldverfahren ergangenen Beschluss, der allerdings zu den „unschönen“ gehört. Die Kollegin Katzke aus Dresden hat ihn mir geschickt. Es handelt sich um den AG Dresden, Beschl. v. 11.04.2017 – 217 OWi 398/17, der mal wieder ein Rechtsmittel des Betroffenen gegen eine Akteneinsichtsentscheidung des Betroffenen verneint:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist – bereits – unzulässig.

Der Antragsteller begehrt in der Sache eine erweiterte Akteneinsicht in Unterlagen, die nicht Bestandteil der Verwaltungsakte sind.

Der gerichtlichen Überprüfung nach § 62 OWiG unterliegen aber nur Maßnahmen der Verwal­tungsbehörde, die selbstständige Bedeutung haben.

Wenn wie vorliegend, die Verwaltungsbehörde neben der bereits gewährten Akteneinsicht, die Einsichtnahme in weitere Unterlagen, nicht gewährt, kann diese Versagung gerichtlich nicht überprüft werden, weil die Maßnahme der Verwaltungsbehörde sich in der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung, hier dem Erlass des Bußgeldbescheides erschöpft.

Der Hinweis, „dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Ermittlungsbehörden im Sinne der Waffengleichheit dem Betroffenen alle ihr zugänglichen Beweismittel zur Ver­fügung stellen muss“, geht vorliegend deswegen fehlt, weil durch die bereits gewährte Ak­teneinsicht, sämtliche Beweise, auf die der Schuldvorwurf gestützt wird, offengelegt werden. Tatsächlich liegt in dem Begehren die Akten „entsprechend zu vervollständigen“, das Ansin­nen auf eine pauschale, damit unzulässige Ausforschung, die nicht Gegenstand der gerichtli­chen Entscheidung sein kann.

Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände können demnach nur im Hauptverfahren ge­richtlich geprüft werden.“

M.E. falsch. Denn die Akteneinsichtsentscheidungen der Vrewaltungsbehörde haben „selbständige Bedeutung“ und müssen vorab überprüft werden können. Sonst läuft es möglich darauf hinaus, dass der Betroffene betreffend diese Fragen überhaupt keinen Rechtsschutz erhält. Denn auf die OLG kann man sich in der Frage ja auch nicht verlassen. Ich sage nur „Teufelskreis“.

Der Verteidiger bei der Akteneinsicht im Hamsterrad, oder: Teufelskreis III

entnommen wikimedia.org
Urheber Jacquelinekato

Ich mache dann heute mal weiter mit den amtsgerichtlichen Entscheidungen, die in meinem Blogordner hängen. Über den zunächst vorgestellten AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 22.02.2017 – 74 OWi 8/17 – hat der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog gestern schon berichtet, ihn habe ich von seiner Homepage. Ich greife ihn aber noch einmal auf, weil der Beschluss bzw. die vom AG dargelegte Rechtsansicht m.E. nämlich zum „Teufelskreis III“ führt (zum Teufelskreis I u.a. der OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 und dazu Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“ und zum Teufelskreis II s. den OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss(OWi) 40/17 und dazu OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?).

Es geht um die Einsicht/Herausgabe der Messreihe und der Wartungsunterlagen eines Messgerätes, mit dem eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Den Antrag hat die Verwaltungsbehörde abgelehnt. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Und das AG sagt – gegen die m.E. weitgehend h.M. in der Rechtsprechung: Unzulässig.

„Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch aus mehreren Gründen unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

Nach § 62 Abs. 1 OWiG kann der Betroffene gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragen.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG gilt das aber nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Hauptsachenentscheidung dienen und keine selbstständige Bedeutung haben. So liegt der Fall hier. Die Entscheidung der Bußgeldbehörde, von der Übersendung der Messreihe an den Sachverständigen des Betroffenen abzusehen, begründet keine eigene selbstständige, rechtliche Bedeutung.

Das Regierungspräsidium Kassel hat die Ermittlungen für abgeschlossen erachtet und den entsprechenden Bußgeldbescheid am 30.12.2016 erlassen. Eigene rechtliche Wirkung entfaltet erst dieser Bußgeldbescheid, da er als Vollstreckungsgrundlage dienen kann.

Als weiterer Grund der Unzulässigkeit dieses Antrages kommt hinzu, dass der vom Betroffenen eingelegte Einspruch grundsätzlich vorgreiflich ist, da er zur Verhandlung über die Hauptsache führt.

Über den Umfang der Beweisaufnahme, insbesondere auf welche Beweismittel sich diese Beweisaufnahme erstrecken wird, bestimmt nach § 77 Abs. 1 OWiG das Gericht der Hauptsache nach pflichtgemäßem Ermessen.

Es ist deshalb die Aufgabe des Tatrichters im Hauptsacheverfahren, den Umfang der Beweisaufnahme festzulegen, wobei der Verteidigung (im Grundsatz auch der StA) das Beweisantragsrecht zusteht und vom Gericht zu beachten ist.

Würde man es dagegen als zulässig erachten, im Wege des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG weitere Beweismittel in das Verfahren hineinzubringen, so würden dies das Gericht der Hauptsache in unzulässiger Weise festlegen, da der Umfang der Beweisaufnahme damit bereits im Vorhinein bestimmt würde. Das Gericht der Hauptsache wird über diese Anträge zu entscheiden haben, sofern sie gestellt werden.“

M.E. schon deshalb falsch, weil es doch letztlich nicht darum geht, weitere Beweismittel in das Verfahren hineinzubringen, sondern um die Möglichkeit, das Hauptbeweismittel der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, wofür man eben die entsprechenden Unterlagen braucht.

Und warum jetzt „Teufelskreis III“? Nun: Wenn man dem Betroffenen den Weg über § 62 OWiG versperrt, wie soll er denn dann der Forderung verschiedener OLG – wie z.B. OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt – nachkommen und vor der Hauptverhandlung „Akteneinsicht“ beantragen, um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu bekommen. Die OLG sagen – zumindest zum Teil – der entsprechende Antrag in der Hauptverhandlung ist zu spät. Ich muss einräumen/gestehen: Man weiß wirklich allmählich nicht mehr, was man Verteidigern/Betroffenen noch raten soll. Sie können sich drehen, wie sie wollen: Es findet sich immer ein Gericht, dass sagt so nicht, owbohl andere Gericht sagen: So musst du es machen. Und das nennt man dann „Teufelskreis“. Man könnte auch sagen: Bei der Akteneinsicht befindet sich der Verteidiger im Hamsterrad.

OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?

© Alex White – Fotolia.com

Der Kollege Bäumer aus Ibbenbüren hat mir in der vergangenen Woche den OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss(OWi) 40/17 – übersandt, der sich (mal wieder) mit der Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren befasst. Der Kollege war dann über die Entscheidung, wie er mir in der Übersendungsmail schreibt, dann doch sehr überrascht (gelinde ausgedrückt). Und nicht nur er, sondern ich nach Lesen des Beschlusses auch. Denn das OLG weicht in diesem Beschluss von seiner Rechtsansicht im OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 (dazu „Messdatei bei PoliscanSpeed nicht bekommen“ – Verletzung des rechtlichen Gehörs) ab. Eigene Begründung: M.E. keine, es sei denn man sieht den Verweis auf die (falsche) Rechtsprechung des OLG Bamberg als Begründung an (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 und dazu: „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0):

Der Senat hatte vielmehr in seinem Beschluss vom 6.5.2015 (DAR 2015, 406) ausgeführt, dass dem Betroffenen die Messdatei, da sie Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung sei, zugänglich gemacht werden müsse. Dem Senatsbeschluss vom 6.5.2015 lag allerdings die – auch als solche bezeichnete Ausnahmesituation – zugrunde, dass sich auch das Amtsgericht erfolglos um Herausgabe der Messdatei bemüht, den Betroffenen aber gleichwohl verurteilt hatte.

Soweit es um die Frage geht, ob ein in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Kopie der Messdatei im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit Erfolg gerügt werden kann, hält der Senat an dem im Beschluss vom 6.5.2015 genannten Grundsatz eines Anspruchs auf Zugänglichmachung der Messdatei nicht fest.

Der Senat folgt vielmehr dem ausführlich begründeten Beschluss des OLG Bamberg (DAR 2016, 337 ff.; zustimmend: König DAR 2016, 362, 371) wonach die Ablehnung eines Antrages der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger so genannter Rohmessdaten nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es den Betroffenen und ihren Verteidigern durch diese Entscheidung erschwert wird, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung aufzuzeigen. Dies ist allerdings die Konsequenz aus der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Sachaufklärung mit bestimmten Beweismitteln erfolgt, etwa einem Gutachten. Ansonsten wäre das standardisierte Messverfahren unbrauchbar (Krenberger, Anmerkung zu OLG Bamberg a.a.O.,juris PR-VerkR 19/ 2016). Das Bußgeldverfahrän ist als Massenverfahren des täglichen Lebens vielmehr auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet, zumal es „nur“ der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient (BGHSt 39, 291 ff).

Fazit: (Auch) das OLG Oldenburg geht (bei standardisierten Messverfahren) nunmehr anders als zuvor nicht mehr davon aus, dass der Betroffene nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens ein Recht auf Übersendung der Messdatei hat. Ein solches Recht bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn nicht nur der Betroffene bzw. sein Verteidiger sondern auch das verurteilende Gericht erfolglos die Überlassung der Messdatei verlangt haben. Und damit sind wir m.E. beim Teufelskreis II. Denn, wenn die Akten nur dann beigezogen werden müssen, wenn das Gericht die Überlassung der Messdatei selbst auch für erforderlich hält, stellt sich die Frage, wie ich als Verteidiger das Gericht dazu bewegen soll, die Akten beizuziehen. Dazu bedarf es konkreten Vortrags, den ich aber nur nach Einsicht in die Akten vortragen kann. Dafür benötige ich die Akten(die Messdate, die ich aber ….. Ja, Teufelskreis II.

Was mir an der Entscheidung besonders sauer aufstößt: Sie kommt vom Einzelrichter des Senats. Die Entscheidung vom 06.05.2015, an der man nicht mehr festhält, war hingegen eine Senatsentscheidung. Der Einzelrichter bestimmt in Oldenburg also die Rechtsprechung des (Gesamt)Senats. M.E. hätte er an den Senat abgeben und es hätte in Dreierbesetzung entschieden werden müssen.

Eine Divergenzvorlage zu anders lautender Rechtsprechung des OLG Celle (vgl. Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16) (vgl. den OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16 und dazu OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch) gibt es nicht. Die braucht man aus den „zutreffenden Gründen des Beschlusses des OLG Bamberg vom 5.9.2016 (3 Ss OWi 1050/16)“ nicht (vgl. den OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 und Zement aus Bamberg, oder: Mia san mia).  Das OLG Oldenburg drückt sich also mit derselben Begründung vor der Vorlage an den BGH. Vor wem hat man da eigentlich Angst? Befürchtet man, dass es nach der Entscheidung des 4. Strafsenats nur noch einen Scherbenhaufen „standardisiertes Messverfahren“ gibt?

Allerdings: Im Ergebnis hat das OLG zu Recht nicht vorgelegt, warum dann aber die überflüssigen Ausführungen? Denn es hat das amtsgerichtliche Urteil aus einem anderen Grund aufgehoben. Und der/das ist das einzig Erfreuliche an der Entscheidung. Das OLG sieht nämlich wenigstens ein Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG, da nur so beurteilt werden könne, ob ein geeichtes Messgerät und also ein standardisiertes Messverfahren im Einzelfall überhaupt vorliegt.

Akteneinsicht beim AG Esslingen, da gibt es den kompletten Messfilm, die Rohmessdaten und die Kalibrierungsfotos

entnommen wikimedia.org
Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

Die mit der (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen betreffend Messunterlagen und Messdaten usw. sind nun wirklich der verfahrensrechtliche Dauerbrenner der letzten Jahre. Los ging es 2012/2013 mit dem Kampf um die Einsicht in die Bedienungsanleitung, jetzt wird um die Messdaten gekämpft. Und zu dem Kampf kann ich dann heute als Munition zwei Entscheidungen des AG Esslingen beisteuern, nämlich den AG Esslingen, Beschl. v. 03.03.2017 – 4 OWi 22/17 und den AG Esslingen, Beschl. v. 02.05.2016 – 3 OWi 829/15. Sie bejahen beide ein Einsichtsrecht des Verteidigers. Dazu dann aus dem Beschluss vom 03.03.2017:

„Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt, dass dem Betroffenen auf dessen Antrag hin die Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen sind. Würde man dem Betroffenen dieses Einsichtsrecht versagen, würde der Betroffene in seinen Verfah­rensrechten eingeschränkt. Ein zentrales Anliegen eines rechtsstaatlich geordneten Bußgeldver­fahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts als notwendige Grundlage eines gerechten Urteils (AG Weißenfels, Beschluss vom 03. September 2015, 10 AR 1/15). Verfahrensentschei­dungen, die die Ermittlung der Wahrheit zulasten des Betroffenen behindern, können daher einen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen. Hiergegen würde es verstoßen, wenn dem Betroffe­nen die Möglichkeit der Überprüfung verfahrensrelevanter Daten versagt wird. Der Betroffene hat daher einen Anspruch auf Überlassung der Rohmessdaten (Im Ergebnis ebenso AG Völklingen 6 Gs 49/16). Einer solchen Datenherausgabe stehen im Fall der Herausgabe lediglich an den Ver­teidiger und von ihr beauftragter Sachverständiger auch eventuelle datenschutzrechtliche Beden­ken nicht entgegen (AG Völklingen aaO m.w.Nw.).

Des Weiteren ist Akteneinsicht in die Kalibrierungsbilder und den vollständigen Messfilm zu ge­währen. Der Verteidiger hat gemäß § 46 i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Schriftstücke, Bild-, Video- und Tonaufnahmen bezieht, die für den Betroffenen belastend oder entlastend sein können. Dies gilt auch für Kalibrierungsbilder, die der Verteidigung zur Verfü­gung gestellt werden müssen (Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, § 147 Rn. 154). Gleiches gilt für den Messfilm. Auch wenn der vollständige Messfilm nicht zu den Akten genommen wird, wird der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht darauf gestützt. Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes greifen nicht durch (Vgl. exemplarisch statt vieler AG Fritzlar, 4 Owi 11/14, Beschluss vom 07.10.2014 sowie AG Stuttgart DAR 2014, 406).“

Wie gesagt, Munition im „Kampf um die Messunterlagen/-daten“.

LG Landshut hat den Igel in der Tasche, oder: Nicht zur Nachahmung empfohlen

© Alex White – Fotolia.com

Der Kollege Ziesche aus Bad Kötzting hat mir vor einiger Zeit den LG Landshut, Beschl. v. 20.01.2017 – 3 Qs 12/17 – übersandt. Es geht um die Gebührenfestsetzung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Ich habe mich über den Beschluss und die in ihm enthaltenen Aussagen der Kammer ziemlich geärgert. M.E. sind sie falsch. Daher hier nur die Leitsätze zu dem Beschluss, das „Werk“ mag jeder selber lesen. Es ist in meinen Augen eine dieser typischen: „Wir wissen es besser-Entscheidungen“. Hier die Leitsätze:

  1. Bei der gebührenmäßigen Bewertung einer Ordnungswidrigkeitensache ist zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten.
  2. In einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt.

Ich kann dazu nur anmerken: Wenn man den Beschluss gelesen hat,  ist man geneigt, ein Belegexemplar eines gängigen RVG-Kommentars einzupacken und dieses der Kammer kostenlos zur Verfügung zu stellen. Denn die Ausführungen der Kammer zur allgemeinen Bemessungsgrundlage der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren sind  unzutreffend. Zwar kann man den Ansatz der Kammer, dass bei der Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren unterschieden werden müsse zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten noch nachvollziehen, wenn damit gemeint sein soll, dass es auf eine „verkehrsspezifische Sicht“ ankommen soll (vgl. zur Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren eingehend Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rdn 58 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Unzutreffend ist es dann aber, wenn die Kammer meint, es sei nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Warum denn nicht bzw. warum soll offenbar im gesamten Bereich der Verkehrsordnungswirdrigkeitenverfahren der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt sein? Und wo steht das bitte im RVG? In meinem steht es jedenfalls nicht. Vielmehr ist auch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren davon auszugehen, dass grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist (s. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rdn 59 m.w.N.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor VV Teil 5 Rn 54 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., VV Einl. Teil 5 Rn 19; Burhoff RVGreport 2007, 252; Jungbauer, DAR 2007, 56 ff.; dies., DAR 2014, 355, 356, die zutreffend darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien selbst bei Beispielen immer von der Mittelgebühr ausgeht). Jede andere Sicht verschiebt das Gebührengefüge des RVG zu Lasten der in Verkehrs-OWi tätigen Rechtsanwälte.

Auch der Bewertung der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei der konkreten Bemessung der Gebühren des Kollegen muss man m.E. widersprechen. Die Bewertung der Kammer krankt schon daran, dass das LG nicht von der zutreffenden Berechnungsgrundlage, nämlich der Mittelgebühr, ausgeht, was natürlich Folge der grundsätzlichen Sicht des LG ist. Man hat dann aber auch den Eindruck, dass das LG offenbar gebührenmindernd bewerten will, dass der Betroffene frei gesprochen worden ist. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum das Verfahren als einfach eingestuft wird. Denn immerhin ging es um die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung und so ohne weiteres ist das AG ja zunächst auch dem Vortrag des Verteidigers eben nicht gefolgt. Und völlig daneben liegt die Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit. Im Raum standen ein Fahrverbot und eine Geldbuße von 500,00 EUR, also schon mal nicht ganz unbedeutende Rechtsfolgen, die bei anderen Gerichten dazu führen, dass allein deshalb schon die Mittelgebühr als angemessen angesehen worden ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rdn 82). In dem Zusammenhang fehlt dann auch jede Auseinandersetzung der Kammer mit dem Vortrag des Verteidigers, dass sein Mandant auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Fazit: Insgesamt eine unschöne Entscheidung. Nicht zur Nachahmung empfohlen.