Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: Einmal hui, einmal pfui

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Ich habe länger nicht mehr über die mit der (Akten)Einsicht in Messdaten pp. zusammenhängenden Fragen im Bußgeldverfahren berichtet, einer der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner der letzten Jahre – in unterschiedlichen Ausgestaltungen. Da kommen mir zwei AG-Entscheidungen aus Thüringen, die der Kollege M. Lengtat aus 09212 Limbach-Oberfrohna mir vor einiger Zeit zugesandt hat, gerade recht. Für die passt: Einmal hui, einmal pfui.

In die „Abteilung Pfui“ gehört der AG Stadtroda, Beschl. v. 14.12.2016 – 8 OWi 1286/16. Das AG Stadtroda hat einen Anspruch des Verteidigers im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren darauf, dass ihm die Bedienungsanleitung und andere Unterlagen betreffend Messgeräte zugänglich gemacht werden, verneint. Das begründet das AG mit dem sog. formellen Aktenbegriff. Die Bestimmung des § 147 StPO gebe insbesondere keinen Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes.

Demgegenüber ist der AG Gotha, Beschl. v. 04.01.2017 – 10 OWi 742/16 – aus der „Abteilung Hui“. Das AG Gotah hat nämlich (zutreffend) einen Anspruch des Verteidigers auf Einsicht in Messdaten usw. bejaht. Um überhaupt im Einzelfall in der Lage zu sein, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler bei einem standardisierten Messverfahren vorzutragen, müsse die Verteidigung jedenfalls Zugang zu allen Messeunterlagen bzw. zu den für die Kontrolle der Messwertbildung erforderlichen Messdaten, wie dem Foto, dem Film, weitere Videoaufnahmen bzw. den im Gerät oder in einer gesonderten Datei verschlüsselt vorhandenen Messdaten (zumindest den konkreten Messvorgang betreffend), dem Messprogramm, der Gebrauchsanleitung, dem Zulassungsschein, dem Eichschein, Schulungsnachweisen und einer etwa vorhandenen Lebensakte haben. Das begründet das AG mit dem Hinweis auf den OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 und auf Cierniak zfs 2012, 664 ff. (vgl. auch Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“).

Statt „Einmal hu, einmal pfui“ hätte ich auch schreiben können: Die gute ins Töpfchen, die schlechte ins Kröpfchen….

Köln, wie es singt und lacht, oder: Gibt es die gezahlten Bußgelder zurück? Update: Ja

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Ich eröffne den heutigen Tag mit einem Rückblick bzw. ich greife noch einmal ein Thema auf, zu dem ich am vergangenen Samstag gebloggt hatte. Das war die „Knöllchen-Panne“ in Köln um die wohl rund 35.000 „falschen“ Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A 3. Stichwort: Einstellung dieser Verfahren. Ich hatte in meinem Beitrag Köln, wie es singt und lacht, oder: 35.000 Bußgeldverfahren müssen eingestellt werden am Ende die Frage nach der Kulanz gestellt. Daran hatte ich eine Diskussion in den Kommentaren entwickelt, ob die Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Bußgeldern – jedenfalls materiell-rechtswidrig waren die Bescheide m.E. ja wohl – nicht den Straftatbestand des § 266 StGB erfüllen würde.

Inzwischen werden die Fragen auch in der (Kölner) Politik diskutiert, vgl. einmal hier: Blitzer auf der A3 Stadt Köln will Bußgelder zurückzahlen und dann hier: Dringlichkeitsantrag im Stadtrat A3-Blitzer-Panne: SPD und FDP fordern Entschädigung. 

Die Stadt Köln/Frau Reker sieht die Grundlage für die Rückzahlung wohl im sog. Gnadenerlass NRW (müsste das hier sein: Ausübung des Rechts der Begnadigung, Übertragung von Gnadenbefugnissen und Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Ermittlung (Verfolgung) die Finanzbehörden zuständig sind – RV des Justizministers vom 18. April 1979 (4253 – III A. 3]). Der/die RP Köln/Frau Walsken meint aber, dass der nicht anwendbar sei.

Nun wir werden sehen, was daraus wird. Jedenfalls würde ich als Verteidiger dann ggf. doch mal einen Antrag auf Rückzahlung stellen und schauen was passiert. Nicht, dass da was versäumt wird 🙂 .

Update um 13:15 Uhr: Inzwischen hat man sich – wie gerade hier – gemeldet wird „geeinigt“. Es läuft wohl nicht über den Gnadenerlass. „Stattdessen einigten sich die Behörden nun auf ein „freiwilliges Ausgleichsprogramm„.“ Was immer das ist oder wie das geht.

Köln, wie es singt und lacht, oder: 35.000 Bußgeldverfahren müssen eingestellt werden

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An sich gibt es Samstags ja immer nur zwei Beiträge, aber nachdem ich heute dann gerade zum zweiten Mal auf „Panne in Köln Tausende Autofahrer zu Unrecht geblitzt“ bei Spon hingewiesen worden bin, mache ich heute mal eine Ausnahme.

Es geht um eine „Knöllchen-Panne in Köln: Auf der Autobahn 3 fehlte an einer Baustelle ein Hinweisschild zur Geschwindigkeitsbegrenzung. Viele Autofahrer wurden zu Unrecht geblitzt. Geld zurück soll es allerdings trotzdem nicht geben.„

Undr: „Zwar teilte die Stadt mit, dass ihr Ordnungsamt die etwa 35.000 laufenden Verfahren zu den Geschwindigkeitsverstößen an der betroffenen Blitzanlage einstellt, doch bereits entrichtete Bußgelder will Köln nicht rückerstatten. Gezahlte Verfahren seien rechtswirksam und abgeschlossen, teilte die Stadt Köln mit. Eine Wiederaufnahme sei nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn das Bußgeld 250 Euro übersteige.“

Das ist richtig, § 85 OWiG – also Wiederaufnahme – geht nicht bei Verfahren, in denen lediglich eine Geldbuße bis zu 250 € festgesetzt worden ist. Und dazu heißt es:

„Nach erster Übersicht kämen danach theoretisch nur deutlich unter 0,5 Prozent der Fälle überhaupt in Betracht, ein solches Verfahren anstrengen zu können“, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme. Auch angesichts des „außerordentlich hohen Verwaltungsaufwandes“ sei eine Rückzahlung nicht vorgesehen. Ein Sprecher der Bezirksregierung hielt die Entscheidung für korrekt und verwies auf das Ordnungswidrigkeitengesetz, das nur wenig Spielraum lasse.“

Ok, aber vielleicht im Wege der Kulanz 🙂 ? Das wäre doch mal was Frau Reker 🙂 , oder: Frau Reker übernehmen sie………….

„Wer kann helfen?“, oder: Darf der Messbeamte die Korrektheit der eigenen Messung prüfen?

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Gestern erhielt ich die Mail/Anfrage eine Kollegen, zu der ich – mit der Erlaubnis des Kollegen – bloggen darf. Ich stelle die Anfrage ann hier mal ein:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

In einer obigen Angelegenheit mit einer Messung mit dem Gerät ESO 3.0 habe ich beim Kreis ppp. eine Dokumentation bezüglich der Fotolinie angefordert. Nach längerem hin und her ist mir diese übersandt worden mit dem bemerken, dass Lichtbilder in besserer Qualität nicht vorliegen würden. Anhand der übersandten Fotos kann die Fotolinie nicht annähernd überprüft werden. Ein Anruf beim Kreis ppp. ergab, dass dort die Sachbearbeiterin weder eine Vorstellung hatte was die Fotolinie darstellt, noch was der Verteidiger überprüfen wolle. Auf meine Nachfrage erklärte die zuständige Sachbearbeiterin des Kreises ppp., dass man bei Einwendungen der Verteidiger gegen die Messung hierüber nicht selber entscheiden würde und dies auch nicht prüfen würde, sondern vielmehr dies der zuständigen Polizeidienststelle zuleiten würde, die dann mitteile ob dies korrekt sei oder nicht. Dementsprechend würde dann die Entscheidung ausfallen.

Über dieses Vorgehen bin ich einigermaßen verwundert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ja eine Begründung zu einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erfolgen soll. Zur Prüfung dieses Einspruches und der Stichhaltigkeit sind die Mitarbeiter des Kreises allerdings, so nach dieser Mitteilung überhaupt nicht in der Lage. Tatsächlich überprüft die Polizei als Messbehörde die Korrektheit der eigenen Messung. Dies kann noch sicherlich so nicht sein? Haben Sie hierzu irgendwelche Erkenntnisse oder gegebenenfalls Mitteilung, mit denen ich gegen den Kreis hier vorgehen kann? Über eine kurze Beantwortung würde ich mich freuen.

Übrigens die lapidare Antwort des Kreismitarbeiters war, das Gericht überprüft er schließlich die Richtigkeit der Messung dann? Wozu ist dann das Einspruchsverfahren überhaupt sinnvoll, notwendig oder gedacht?“

Ich muss sagen, ich bin dann doch auch leicht verwundert. Da prüfen sich die Prüfer selbst? Auf das Ergebnis muss man m.E. nicht gespannt sein. Zu Recht fragt der Kollege sich – und frage ich mich auch: Welchen Sinn hat dann überhaupt noch das Zwischenverfahren des § 69 OWiG? Ok, § 69 Abs. 2 Nr. 2 OWiG könnte eine Grundlage für das geschilderte Vorgehen sein. Aber doch nur auf den ersten Blick. Denn was soll eine Anfrage zur Korrektheit einer Feststellung/Messung bei dem, der die Messung durchgeführt hat?

Aber vielleicht habe ich ja auch ein Brett vor dem Kopf.

Vorweihnachtliches verkehrsrechtliches Potpourri: 4 x (Akten)Einsicht, 1 x Auswertung durch Private und 1 x Richtervorbehalt

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Einige der Beschlüsse, die ich heute vorstelle, hängen schon länger in meinem Blogordner und warten auf die Veröffentlichung. Es ist immer wieder etwas dazwischen gekommen, aber heute „gehen sie dann raus“. Zumal ich sie nicht mit ins neue Jahr nehmen will.

Alle Entscheidungen haben einen verkehrsrechtlichen Bezug. Sie betreffen einerseits den „Jahresdauerbrenner“ Akteneinsicht/Einsicht in Messdaten, greifen noch einmal die Frage der Zulässigkeit der Auswertung von Messdaten durch Private auf und: Abgrundet wird das Ganze durch eine (weitere) Entscheidung zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme. Das ist eine Entscheidung des AG Zeitz, die zeigt: Das Thema hat zwar nicht mehr die Bedeutung wie noch vor einigen Jahren – die grundlegende Entscheidung des BVerfG liegt im nächsten Jahr ja auch schon 10 Jahre zurück – aber es gibt immer wieder Entscheidungen, die zeigen: Tot ist die Problematik doch nicht.

Und hier dann die Entscheidungen:

1. Akteneinsicht im Bußgeldverfahren bzw. Einsicht in Messunterlagen:

  • AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 27.10.2016 – 78 OWi – 33 Js 5928/16, das unter Hinweis auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 MEssEG dem Regierungspräsidium aufgegeben hat, „die Lebensakte/Geräteakte zum oben genannten Messgerät beizuziehen und dem Gericht vorzulegen. Sollte eine solche Akte, in welcher Eichunterlagen und Wartungen aufgenommen sind, nicht geführt werden oder nicht existent seien, ist hierzu eine dienstliche Stellungnahme abzugeben.“
  • AG Schwelm, Beschl. v. 22.11.2016 – 60 OWi 469 Js 768/15-520/15 –, wonach der Betroffene über seinen Verteidiger unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und insbesondere dem Gedanken der „Waffengleichheit“ gegenüber der Bußgeldstelle ein Anrecht auf kostenfreie Zurverfügungstellung der digitalen Messdatei, des Passwortes sowie des zur Auswertung erforderlichen Tokens hat.
  • AG Velbert, Beschl. v. 17.11.2016 – 31 OWi 1003/16 [b], wonach die Ordnungsbehörde dem Betroffenen die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen hat.
  • AG Trier, Beschl. v. 25.10.2016 – 35 OWi 780/16, wonach die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger die digitalen Falldatensätze (PoliScan Speed, TUFF-Dateien) der Messerie des Betroffenen mit Token-Datei und Passwort sowie die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen hat.

2. Auswertung der Messdaten durch Private

  • OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.2016 – 4 Ss 577/16 mit dem Leitsatz: „Im Bußgeldverfahren ist die Hinzuziehung privater Dienstleister auch im Rahmen der Verkehrsüberwachung und der Auswertung der dabei gewonnenen Daten zulässig, solange die Verwaltungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt. Ihr muss die Entscheidung verbleiben, wann, wo und wie die Verkehrsüberwachung durchgeführt wird, und sie muss gewährleisten, dass das Messverfahren und die Auswertung der dadurch gewonnenen Daten den rechtlichen Vorgaben entspricht.“ Haben wir so auch schon an anderer Stelle gelesen.

3. Richtervorbehalt bei der Blutentnahme

  • AG Zeitz, Beschl. v. 27.06.2016 13 OWi 560 Js 212512/15, in dem das AG von einer Verletzung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) ausgeht und ein Beweisverwertungsverbor annimmt, wenn die Polizei nicht ernsthaft versucht, den Bereitschaftsrichter zu erreichen:„Danach muss davon ausgegangen werden, dass es gar keinen ernsthaften Versuch gegeben hat, einen Bereitschaftsrichter zu erreichen. Dabei wäre es nach Auffassung des Gerichts durchaus legitim gewesen, wenn der Versuch durch Polizisten direkt und ohne Einschaltung eines Staatsanwalts erfolgt wäre. Das Gericht hält aber die Schlussfolgerung der seinerzeit zuständigen Bereitschaftsrichterin für zwingend, „dass ein solches Telefonat nicht erfolgt sei oder eine falsche Telefonnummer gewählt worden sei.“

    Ginge man davon aus, dass ein Telefonat gar nicht erfolgt sei, wäre die bewusste Umgehung des für die Blutentnahme vorgesehenen Richtervorbehalts offenkundig. Dafür, dass es sich so verhalten hat, spricht der noch am Ereignistag gefertigte Vermerk Bl.4 über die Anordnung der Blutprobenentnahme, in dem sich kein Wort über einen Versuch findet, einen Bereitschaftsrichter zu erreichen.

    Geht man von der Alternative des Wählens einer falschen Telefonnummer aus, ist die bewusste Umgehung des für die Blutentnahme vorgesehenen Richtervorbehalts nicht ganz so offensichtlich, aber ebenso gegeben.

    Wer – wie ein Polizist – weiß, dass ein anderer, den er erreichen will, – wie ein Bereitschaftsrichter bis 21 Uhr – erreichbar sein muss, überprüft normalerweise, wenn er diesen nicht erreicht, die Richtigkeit der gewählten Telefonnummer und wählt auch dann, wenn sie richtig ist, nach einigen Minuten erneut, da der gewünschte Gesprächspartner an der Annahme des Telefonats etwa durch das Aufsuchen einer Toilette kurzfristig gehindert sein kann. Nichts davon ist dokumentiert.“

So das war das Potpourri: Das Posting hat im Blogordner etwas Luft gebracht. Dank an den Kollegen Gratz, dass ich mir einen Teil der Entscheidungen zur Akteneinsicht aus seinem Blog „klauen“ durfte.