Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

Manche lernen es nie V: Die fehlende Einlassung in den Urteilsgründen

© Alex White - Fotolia.com

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Der Kollege Rinklin aus Freiburg, der mir den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.09.2016 – 2 (7) SsBs 507/16-AK 173/16 – hatte in der Begleitmail schon geschrieben, dass er die Überschrift: „Manche lernen es nie….“ im Blog bei dem Beschluss schon vor Augen habe. Und Recht hatte er. Denn der Beschluss ist für diese Serie geradezu prädestiniert. Denn dass OLG muss mal wieder zu der Frage Stellung: Es fehlt die Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen. Und dieser häufige Fehler führt eben zur Aufhebung:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts – vorläufig – Erfolg, da sich die Urteilsgründe als lückenhaft erweisen. Das angefochtene Urteil enthält keine dem Mindestanforderungen der §§ 261,267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Beweiswürdigung.

Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen, wie für den Rechtsfolgenausspruch (KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 71 RN 106; Göhler OWiG 16 Aufl. § 71 RN 42 43 jeweils m.w.N.). Im Einzelnen bedeutet dies, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit. Vielmehr müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein, müssen die Urteils-gründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK-Senge a.a.O. Rn. 107; Göhler a.a.O. Rn. 43,43 a; OLG Bamberg, Beschluss vom 02. April 2015 – 2 Ss OWi 251/15 -, juris)

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Aus den Urteilsgründen lasst sich entnehmen, dass die Feststellungen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte, den Angaben des Sachverständigen und den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und verlesenen Urkunden beruht. Gefolgt ist das Gericht der Einlassung des Betroffenen, soweit er seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat. Völlig offen bleibt, wie sich der Betroffene im Übrigen eingelassen hat, warum das Gericht diese Einlassung für widerlegt angesehen hat und ihr nicht gefolgt ist Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass sich der Betroffene bezüglich der Abstandsmessung oder der näheren Umstände der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit, in eine bestimmte Richtung substantiiert verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht die Bedeutung der Betroffeneneinlassung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 09. Juli 2009 – 3 Ss OWi 290/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21. November 2002 – 5 Ss 1016/02 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2006 – 1 Ss 55/06 -, juris).“

Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Erwägungen an. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger ist er ebenfalls der zitierten Ansicht (Senatsbeschluss vom 08.10.2015 – 2 (7) SsBs 467/15 -, juris). Ebenso hält der Senat bei der vorliegenden Sachlage, bei der das Gericht einer Einlassung teilweise folgt und sie offensichtlich teilweise für widerlegt hält (vgl. …“soweit dieser gefolgt werden konnte,…“), deren Mitteilung für erforderlich (Senatsbeschluss vom 29.04.2016 – 2 (10) SsRs 195/16).“

Lassen wir mal die Zustellungsproblematik außen vor – nicht schon wieder 🙂 : Es handelt sich um einen häufigen Fehler (vgl. nur OLG Bamberg VRR 2010, 34 = VA 2009, 212; NZV 2010, 369 = zfs 2011, 594 = VA 2015, 120; OLG Braunschweig VA 2013, 174; OLG Celle VRR 2010, 432 = VA 2010, 192; OLG Hamm StraFo 2003, 133; zfs 2000, 577; 2008, 348; OLG Koblenz zfs 2007, 589; VRR 2010, 363 [Ls.] = VA 2010, 197 [Ls.]; OLG Köln DAR 2011, 150 = VA 2011, 51 für Trunkenheitsfahrt; OLG Schleswig zfs 2014, 413 = VRR 2014, 270 = VA 2014, 100 für Rotlichtverstoß). Die Anforderungen gelten übrigens nicht nur für das Urteil im Bußgeldverfahrens, sondern auch für das strafrichterliche Urteil (u.a. BGH NStZ 2015, 299; StV 1984, 64 [Ls.]; StraFo 2015, 121; NStZ-RR 1997, 172; 2002, 243). Aber: Manche lernen es nie………..

Verfahrenserledigung der besonderen Art I, oder: Rührende Fürsorge

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Diese Woche eröffne ich mit zwei Beiträgen zur Verfahrenserledigung im Bußgeldverfahren, allerdings der besonderen Art. In den vergangenen Tagen haben mir nämlich zwei regelmäßige Blogleser über zwei besondere Arten der Verfahrenserledigung berichtet bzw. über zwei Versuche, das Bußgeldverfahren zu erledigen, die in meinen Augen schon berichtenswert sind.

Das war zunächst einmal der Kollege Streibhardt aus Gera, der berichtete, folgenden Hinweis der Verwaltungsbehörde erhalten zu haben:

„Hinweis der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist bei Erlass des Bußgeldbescheides vom Tatvorwurf einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen. Das Gericht ist an diese Entscheidung nicht gebunden.
Auf Grund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann das zuständige Amtsgericht jedoch auch von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen.
Bei „erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne der Rechtsprechung handelt
es sich um Werte von
– 38,75 % (Kammergericht, Beschluss vom 16.06.1999, 2 Ss 130/99),
– 40 % (KG, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),
– 45 % (OLG Celle, NZV 2011, 618) und
– 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249)
– 50 % (OLG Hamm 4 RBs 91/16 Beschluss vom 10.05.2016).
Diese Werte sind hier weit überschritten.
Der für die Brückenbaustelle eingerichtete Geschwindigkeitstrichter begann mit dem Verkehrszeichen „Baustelle 2 km“, weiterhin „Baustelle 800 m“ und dann folgten die Verkehrszeichen VZ 274-100; VZ 274-80; Hinweiszeichen „Radarkontrolle“; VZ 274-60 und VZ 274-40. Alle Zeichen waren jeweils beidseitig aufgestellt. Das Hinweiszeichen „Radarkontrolle“ wurde mit dem VZ 274-60 nochmals wiederholt.
Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung wegen Vorsatz würde die Regelgeldbuße verdoppelt und eine gänzliche oder teilweise Absehung vom Fahrverbot wäre in der Regel ausgeschlossen.
Nach hiesiger Kenntnis wird eine Rechtsschutzversicherungen bei einer Verurteilung wegen Vorsatz nicht leisten. Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei dem Vorwurf eines verkehrsrechtliches Vergehens. Wird dem Versicherungsnehmer vorsätzliches Handeln rechtskräftig bewiesen, entfällt, auch rückwirkend, der Versicherungsschutz.“

Diese Fürsorge der – wohl gemerkt – Verwaltungsbehörde, nicht etwa des Amtsgerichts nach Einspruchseinlegung, ist doch rührend, oder? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Tun wir nicht, Wir glauben an das Gute im Menschenbei der der Verwaltungsbehörde. Allerdings: Wenn man schon mit Fürsorge „drückt“, dann aber bitte auch richtig „drücken“, denn: Die Ausführungen zur Rechtsschutzversicherung – der Hinweis ist besonders rührend – sind m.E. falsch.

Ich habe es dann mal unter „Amüsant“ abgelegt.

Durchsuchung im Bußgeldverfahren, oder: Klatsche aus Karlsruhe für den (zu) „wilden Süden

© canstockphoto5259235

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Vielleicht erinnern sich regelmäßige Blogleser ja noch an das Posting „So gehts „im wilden Süden“: Durchsuchung/Beschlagnahme im OWi-Verfahren“ Da ging es um eine Durchsuchung/Beschlagnahme im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, die vom AG Reutlingen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h angeordnet und die vom LG Tübingen dann abgesegnet worden war. Ich hatte damals „leichtes“ Unverständnis geäußert.

Und – ich bin nicht allein. Denn nun hat es in einem vergleichbaren Fall aus Karlsruhe vom BVerfG eine Klatsche nach Reutlingen/Tübingen gegeben. Denn das BVerfG hat im BVerfG, Beschl. v. 14.07.2016 – 2 BvR 2748/14 – die dortige Praxis als unverhältnismäßig gerügt. Da waren in einem Bußgeldverfahren – Vorwurf Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h – zwei Durchsuchungen der Wohnung des Betroffenen angeordnet worden, um dort Beweismittel (Motorradkleidung usw.) zu finden, aus denen man dann auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen schließen können wollte. Das BVerfG macht das nicht mit. Es sieht in dem schön begründeten Beschluss (schön nicht nur wegen des Hinweises auf unser OWi-Handbuch) die Maßnahmen als unverhältnismäßig an. Begründung:

„Zwar war der Tatverdacht nicht unerheblich und nicht lediglich auf Vermutungen gegründet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1999 – 2 BvR 2158/98 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2008 – 2 BvR 103/04 -, juris, Rn. 24). Insoweit waren die Haltereigenschaft und nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts die Ähnlichkeit der Person auf dem Überwachungsfoto mit dem Betroffenen jedenfalls ausreichende Indizien.

Das Gewicht der Ordnungswidrigkeit sowie die auf Grund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos erfolgversprechende Möglichkeit einer Identitätsfeststellung durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens sprachen im vorliegenden Fall jedoch gegen den mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zwar handelt es sich bei der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht um eine Bagatelle (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 – 2 BvR 1141/05 -, juris, Rn. 17), aber auch nicht – wie von den Fachgerichten angenommen – um eine „beträchtliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Geldbuße nach Nr. 11.3.5 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkatalogs in Höhe von 80 € befand sich vielmehr am unteren Rand der Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Krafträdern, die überhaupt zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führten. Ein Fahrverbot war im Regelfall bei erstmaliger Begehung nicht vorgesehen (zur Relevanz eines drohenden Fahrverbots vgl. z.B. LG Freiburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 3 Qs 9/14 -, SVR 2014, S. 275, juris, Rn. 8).

Es waren auch keine erschwerenden Umstände bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat erkennbar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung trug sich außerhalb geschlossener Ortschaften zu und wies somit nicht die gleiche abstrakte Gefährlichkeit auf wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Höhe innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 – 2 BvR 1307/05 -). Gegen die Durchsuchungsanordnungen ist zudem anzuführen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorlagen. Weiter war mit der Wohnung die Privatsphäre des Beschwerdeführers betroffen und nicht etwa lediglich nicht besonders privilegierte Geschäftsräumlichkeiten (vgl. z.B. LG Mühlhausen, a.a.O., juris, Rn. 23).

Insbesondere aber haben Amtsgericht und Landgericht verkannt, dass im vorliegenden Einzelfall wegen der guten Qualität der Beweismittelfotos die Einholung eines anthropologischen Gutachtens nahe lag und jedenfalls die sofortige, noch dazu mehrfache Anordnung der Wohnungsdurchsuchung deshalb zurückzustehen hatte (vgl. dazu – allerdings bereits im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme – LG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Dezember 1998 – 1 Qs 1168/98 -, NStZ-RR 1999, S. 339). Denn bei dem – vom Amtsgericht auch eingeholten – Gutachten nach Bildern handelte es sich um ein erheblich milderes Mittel als es die Durchsuchung darstellt. Insoweit hätte das Amtsgericht die Tauglichkeit der Überwachungsbilder für ein Gutachten zunächst mit dem Sachverständigen abklären und gegebenenfalls die Erstellung des Gutachtens abwarten müssen (zu den Anforderungen an ein anthropologisches Identitätsgutachten, bei welchem es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04 -, NStZ 2005, S. 458 <459 f.>).

Dem können nicht – wie das Landgericht meint – die „regelmäßig kurzen Verjährungsfristen“ im Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengehalten werden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 26 Abs. 3 StVG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG ab Erlass eines Bußgeldbescheides sechs Monate. Diese sechsmonatige Verjährungsfrist wird allerdings durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) und auch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), unterbrochen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt dann zwei Jahre nach der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 OWiG).

Es war dem Gericht zuzumuten, innerhalb der nach Beauftragung des Sachverständigen neu anlaufenden sechsmonatigen Verjährungsfrist auf die fristgerechte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Dass die Durchsuchung nach der Motorradbekleidung und der Armbanduhr des Betroffenen möglicherweise noch wirksamer oder jedenfalls zusätzlich notwendig sein konnte, kann die Angemessenheit der Maßnahme – angesichts des geringeren Gewichts der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Regelfahrverbot und unter Berücksichtigung der fehlenden Voreintragungen für den Betroffenen im Verkehrszentralregister nicht begründen. Die Gewinnung aller bestmöglichen Beweismittel mittels einer Wohnungsdurchsuchung war in dieser Konstellation im Hinblick auf das Gewicht des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht verhältnismäßig.“

In meinen Augen Klatsche aus Karlsruhe. Und: Die Geschichte der Durchsuchung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren wird neu geschrieben werden müssen.

Auslagenerstattung im OWi-Verfahren – ab wann?

© Alex White - Fotolia.com

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Folgender Sachverhalt: Am 22.03.2016 versendet die Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen, in dem eine falsche Tatörtlichkeit hinsichtlich des dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes genannt wird. Nach Hinweis des Verteidigers des Betroffenen wird dann lediglich in der anschließend ergangenen Verwarnung unter dem 06.04.2016 ein Verwarnungsgeldbetrag von 25 € festgesetzt und dabei der Tatort richtig benannt. Der Betroffene verlangt Auslagenerstattung, die die Verwaltungsbehröde ablehnt. Der Verteidiger ist hingegen der Ansicht, dass der Betroffene nach dem falsch erhobenen Vorwurf angehalten gewesen sei, seinen Verteidiger zu beauftragen und den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Nicht nur der Tatort sei nämlich falsch gewesen sondern auch der Tatvorwurf sein anderer gewesen. Zunächst sei dem Betroffenen nämlich eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h vorgeworfen worden, wogegen schließlich der ergangenen Verwarnung nur noch eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h zugrundegelegen habe. Das AG gibt der Verwaltungsbehörde Recht. Das Fazit aus dem AG Lüdinghausen, Beschl. v. 07.07.2016 – 19 OWi 122/16 [b]:

Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt im Bußgeldverfahren nur dann/erst dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen hingegen selbst.

Der Beschluss entspricht der Auffassung in der Literatur und der Rechtslage im Strafverfahren. Auch da kommt eine Auslagenerstattung – nach Einstellung des Ermittlungsverfahrenss – nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, Rn. 610 ff.).

Das AG hat dann noch die Frage einer analogen Anwendung der Grundsätze zur Auslagenerstattung untersucht. Es hat es allerdings verneint, eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn, was hier ja der Fall war, in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden. Eine Auslagenerstattung komme selbst dann nicht und auch nicht deshalb in Betracht, wenn dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten.

Ist leider so – und ist leider auch im Strafverfahren grundsätzlich so. Der Betroffene/Beschuldigte bleibt in dem Verfahrensstadium auf seinen Kosten sitzen.

Da irrt der Amtsrichter, oder: Ein Blick ins Gesetz …

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Nach dem erfreulichen OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16 (dazu OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch)  hier dann eine weitere „schöne“ OLG Celle-Entscheidung, und zwar: Ich habe ja schon häufiger über die Ablehnung von Beweisanträgen im Bußgeldverfahren und die ggf. darauf gestützte Aufhebung es Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) berichtet (vgl. u.a. den OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2016 – 2 RBs 181/15  und den OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2015 – 3 RBs 352/15 und dazu Nicht so hurtig mit der Ablehnung von Beweisanträgen, oder: Versagung des rechtlichen Gehörs). Fakt ist, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht jede Ablehnung eines Beweisantrages zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, sondern grdunsätzlich nur dann, wenn – so die Formulierung der Obergerichte – „der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Gründe in willkürlicher Weise abgelehnt worden ist“. Und von einem solchen Fall ist das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 28.06.2016 – 2 Ss (OWi) 125/16 – ausgegangen.

Er hat eine mal etwas anderes Konstellation zum Gegenstand.  Der Betroffene, der gegen den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, hatte über seinen Verteidiger vor Beginn der Hauptverhandlung verschiedene Beweisanträge stellen lassen. Der Betroffene nahm an der Hauptverhandlung dann aber nicht teil, er war vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden; auch der Verteidiger des Betroffenen nahm an der Hauptverhandlung nicht teil. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitesüberschreitung verurteilt. Im Urteil heißt u.a.:

„Anträge wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Soweit der Verteidiger beantragt hat, den Schriftsetz vom 25.01.2016 zu verlesen, der (wohl: diesen) als Anlage zum Protokoll zu nehmen, sehen weder die Strafprozessordnung noch das Ordnungswidrigkeitengesetz ein solches Verfahren vor.“

Da irrt der Amtsrichter aber, was ihm dann auch das OLG bescheinigt:

„b) Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht erkennbar ist, dass das Amtsgericht die vor der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen und Anträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diese erwogen hat.

§ 74 Abs. 1 Salz 1 OWG bestimmt, dass die Hauptverhandlung dann in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt wird, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war, § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG bestimmt weiter, dass frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen sind. Gegen diese Vorschrift hat das Amtsgericht verstoßen, indem es sich ausweislich des Urteilsinhaltes geweigert hat, die vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich gestellten Anträge zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWIG soll sicherstellen, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durchbrechung der auch im Bußgeldverfahren zu beachtenden Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsätze alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene In irgendeinem Stadium des Verfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat im Falle des ihm gestatteten Fernbleibens von der Hauptverhandlung bei der Entscheidung berücksichtigt werden; es handelt sich hierbei um zwingendes Recht (vgl. Senge in: KK-OWiG, 4. Aufl. § 74 Rn. 11 m.w.N.).

Da das Amtsgericht – auch ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls – die Äußerungen und Anträge des Betroffenen nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es hierdurch das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt (vgl, zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Dresden DAR 2014, 708 f.). Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.“

Tja, ein Blick ins Gesetz….