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OLG Celle: Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme

Inzwischen hat auch das OLG Celle (Beschl. v. 16.06.2009 – 311 SsBs 49/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht, und zwar – so weit ich es sehe – zum ersten Mal bei einer Drogenfahrt. Das OLG hat „Gefahr im Verzug“ mit der Begründung verneint, dass in den zur Verfügung stehenden 20 Minuten zwischen Anhalten und Blutentnahme an einem Wochentag ohne weiteres ein Richter zu erreichen gewesen wäre. Wenn man bei der Sachlage dann nicht zu einem „evidenten Verstoß“ komme, sei das eine glatte Umgehung des Richtervorbehalts. Das OLG hat außerdem noch darauf hingewiesen, dass es kein Einverständnis mit der Blutentnahme sei, wenn der Betroffene diese bloß widerspruchslos hinnehme.

Es bewegt sich also doch etwas, auch wenn das den Ermittlungsbehörden nicht schmecken wird.

Niedersachsen fordert Gesetzesänderung bei der Blutentnahme

Genau das war zu erwarten. Eine PM des Niedersächsischen JM meldet: Niedersachsen will Richtervorbehalt bei Blutproben abschaffen – Busemann: „Die Rechtslage der Praxis anpassen“

Es heißt dort:

Der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann setzt sich bei der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Dresden am 24. und 25. Juni 2009 für die Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Entnahme von Blutproben im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsdelikten ein.
„Wenn zum Nachweis einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine Blutentnahme erforderlich ist, bleiben für einen Richter so gut wie keine Ermessensspielräume. Schildert die Polizei ihm telefonisch Fahrfehler, Alkoholgeruch oder sonstige Ausfallerscheinungen des Verkehrsteilnehmers, ist die Anordnung der Blutentnahme unumgänglich. Deshalb ist mit dem Richtervorbehalt auch kein besonderer Grundrechtsschutz mehr verbunden“, sagte Busemann. Darüber hinaus sei die ärztlich durchgeführte, standardisierte Entnahme von Blut zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit kein grundrechtsrelevanter Eingriff, der eine richterliche Anordnung zwingend erfordere.
„Wir sollten die Rechtslage der Praxis anpassen“, so Busemann. „Es sollte weder so sein, dass der jetzt geltende Richtervorbehalt durch Eilanordnungen wegen Gefahr im Verzug ausgehebelt wird, noch sollten die Richterinnen und Richter zu jeder Tages- und Nachtzeit in Zugzwang gesetzt werden“, machte der Justizminister deutlich.“

Also: Eine rechtswidrige – vom BVerfG gerügte – Praxis sanktioniert man jetzt eben einfach dadurch, dass man das Gesetz ändert. Wir haben dann also demnächst eine „StPO-Light“ und eine „StPO-Heavy“. Der JM sollte sich lieber darum bemühen, dass die Vorgaben des BVerfG umgesetzt werden.

BVV bei Blutentnahme weiter in der Diskussion

Die Flut der Entscheidungen zum Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) reißt nicht ab. Nachdem der 3. Strafsenat des OLG Hamm (3 Ss 31/09) und das OLG Dresden (1 Ss 90/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht haben, haben jetzt der 2. Strafsenat des OLG Hamm (2 Ss 117/09) und das OLG Karlsruhe (1 Ss 183/08) ein BVV verneint, allerdings letztlich ohne neue Begründung.

Die Ausführungen, die praktisch wortgleich sind mit denen in früheren OLG-Entscheidungen anderer Gerichte, kann man m.E. auch zusammenfassen unter: Es darf nicht sein, was nicht sein kann. Allerdings setzen sich beide OLG mit der Frage von Gefahr im Verzug auseinander und haben die verneint. Das OLG Karlsuhe hat zudem die „Cottbuser-Lösung“ gewählt. BVV derzeit nein, nach dieser Entscheidung des Senats kann aber Willkür in Betracht kommen. Na ja, schade. Gerade vom 2. Strafsenat des OLG Hamm hätte man sich eine Entscheidung in der Frage erhofft, wie denn damit umzugehen ist, wenn der Polizeibeamte den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gar nicht kennt. Denn genau das war in dem dort entschiedenen Fall passiert.

Urteil des OLG Dresden zu § 81a StPO im Volltext online

Hallo, fast hätte ich es vergessen: Das Urteil des OLG Dresden zu § 81a StPO steht inzwischen bei uns online. Sie finde es hier: http://www.strafrecht.jurion.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-dresden-urt-v-11052009-1-ss-9009/. Auch hier mehr als deutlich; Das haben wir immer schon so gemacht, geht nicht mehr.

OLG Dresden: Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme?

Nach dem OLG Hamm soll nun auch das OLG Dresden in einem Beschl. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 – im Fall der Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a StPO – ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben. Mal sehen, wie die Entscheidung begründet ist. Die Luft für die Ermittlungsbehörden und die „gängige Praxis“ wird also dünner.

Update vom 14.05.2009:
Den nunmehr vorliegenden Volltext können sie unter LexisNexis® Strafrecht Online: OLG Dresden, Urt. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 abrufen.