Schlagwortarchiv: Blutentnahme

Richtervorbehalt bei der Blutprobe: Ruf nach dem Gesetzgeber?

Man ist ja schon erstaunt, wohin es mit dem Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81a Abs. 2 StPO) geht bzw. gehen soll. Nachdem wir nun die damit zusammenhängenden Fragen seit gut zwei Jahren diskutieren, eine klare Linie in der Rechtsprechung letztlich nicht zu erkennen ist – Beweiserhebungsverbot ja, Beweisverwertungsverbot nein, nachdem das BVerfG wohl über seine erste Entscheidung vom 12.02.2007 und den darauf zurückführenden Sturm in der Rechtsprechung wohl erschrocken ist und im Sommer des vergangenen Jahres zurückgerudert ist – kommt jetzt das, was kommen muss: Der Ruf nach dem Gesetzgeber.

Das ist ja so einfach (vgl. z.B. die Postings im Blog bei www.jurabilis.de; aber auch Krumm in der ZRP 2009, 71). Ist das wirklich der Weisheit letzter Schluß?. Wir beachten (alle) einen Richtervorbehalt jahrelang nicht, dann wird seine Beachtung durch das BVerfG angemahnt und dann rufen wir nach dem Gesetzgeber, der eine jahrelange rechtswidrige Praxis dadurch sanktionieren soll, dass er den Richtervorbehalt bei der Blutprobe abschafft. Das ist also der Stein des Weisen?. Aber: Wir öffnen damit Tür und Tor. Das ist nämlich der Weg/der Einstieg in eine „StPO-light“, die in bestimmten Verfahren dann zur Anwendung kommen soll. Und wenn sie dann immer noch „zu heavy“ ist, dann ändern wir eben das Gesetz noch einmal.

„Amüsant“ in dem Zusammenhang auch der Hinweis (?) eines Amtsrichters auf www.jurabilis.de:

Die Beachtung des Richtervorbehalts führt zu erheblichen Verfahrensverzögerungen.

Das ist die unverhohlene Drohung mit längerer Verfahrensdauer……Und das ist derzeit in vielen Bereichen ein Totschlagargument.

OLG Hamm: „Gängige Praxis“ bei der Blutentnahme ist „Fehler im System“

Hallo, ich melde ich mich heute mit einer m.E. überraschenden Entscheidung eines OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO). Ich bin wirklich erstaunt, dass es gerade der 3. Strafsenat des OLG Hamm, ist der als erster Senat eines OLG zu einem Beweisverwertungsverbot gekommen ist. Und das in einem m.E. Feld-, Wald- und Wiesenfall. Es kommt also Bewegung in die Diskussion. Ich bin gespannt, wie es weiter geht.

Beschluss des OLG Hamm vom 12.03.2009 – 3 Ss 31/09

Pflichtverteidiger bei Verstoß gegen Richtervorbehalt

Die mit der Verwertung einer unter Verletzung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutprobe (§ 81a StPO) zusammenhängenden Fragen sind schwierig. Deshalb ist in den Fällen dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Das hat jetzt das OLG Brandenburg entschieden (vgl. Beschl. v. 26.01.2009, 1 Ws 7/09).

Beweisverwertungsverbot nach Blutentnahme

Nun hat auch das KG in einem Beschluss vom 29.12.2008 – 2 Ss 300/08 – 3 Ws (B) 467/08 – zur Frage des Beweisverwertungsverbotes bei einer von einem Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme Stellung genommen. Die Frage des BVV hat das KG aber nicht entscheiden müssen, da es von „Gefahr im Verzug“ ausgegangen ist. Nach dem Sachverhalt war 1 1/2 Stunden nach Anhalten eines des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Cannabis Verdächtigen (§ 24 a Abs. 2 StVG) der für die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a Abs. 2 StPO an sich zuständige Bereitschaftsrichter nicht erreicht worden. Das hat nach Auffassung des KG für die Annahme von „Gefahr im Verzug“ gereicht. Damit haben inzwischen die „großen“ OLG’s sich in der Frage geäußert, so z.B. OLG Hamm schon zweimal, das OLG Köln, das OLG Stuttgart und auch das OLG Karlsruhe. Alles in allem wird man sagen können: Tendenz sicherlich gegen ein Beweisverwertungsverbot. Aber: Es kommt auf den Einzelfall an.

Richtervorbehalt, Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot

Seit der Entscheidung des BVerfG v. 12.02.2007 zum Richtervorbehalt bei § 81a StPO beschäftigt die Diskussion über die Fragen eines Beweisverwertungsverbotes im Fall der Verletzung des Richtervorbeahlt die (juristischen) Gemüter. Nachdem einige OLG’s und auch das BVerfG zu der Frage (ablehnend) Stellung genommen haben, hat sich nun auch noch einmal das OLG Hamm eingeschaltet. Der 3. Strafsenat hatte die Frage im Sommer 2008 noch offen gelassen. Der 4. Strafsenat lehnt in 4 Ss 466/08 – die Entscheidung steht im Volltext auf www.burhoff.de – ein BVV jetzt ausdrücklich ab. Er sieht im entschiedenen Fall keine Willkür der Polizebeamten, was m.E. nicht ganz richtig ist. Denn Polizeibeamte sollten inzwischen wissen, dass es den Richtervorbehalt gibt. Wenn Sie dennoch – ohne den Versuch, eine richterliche Anordnung zu erlangen – eine Blutentnahme anordnen, handeln sie m.E. willkürlich, zumindest aber in „grober Verkennung“ der Zuständigkeitsregelungen. Und das reicht nach der neueren Rechtsprechung des BGH aus. Da hilft m.E. auch nicht der Hinweis darauf: Das haben wir immer schon so gemacht, der beim OLG Hamm zumindest anklingt.