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Strafe I: Gute Prognose trotz negativer Faktoren, oder: Fehlen einer nachvollziehbare Begründung

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Und dann geht es auf in die 40. KW/2026, und zwar mit zwei Entscheidungen zu Strafzumessungsfragen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Urt. v. 29.07.2026 – 5 StR 144/26. Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchten schweren Bandendiebstahls und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen die Revision der StA, die hinsichtlich der Bewährung Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Es ist wirksam auf die Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt.

Ihre zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat die Staatsanwaltschaft zwar in ihrer Rechtsmittelbegründungsschrift auf den „Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt. Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung in Zusammenschau mit dem gestellten Antrag hat sie aber allein die Bewährungsentscheidung angegriffen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil „im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“ und den Angeklagten in einer neuen Verhandlung „zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird“. Damit hat sie das Angriffsziel ihres Rechtsmittels im Einklang mit dessen Begründung klar zum Ausdruck gebracht. Die konkret erhobenen Einwendungen richten sich demgemäß auch allein gegen die „dem Angeklagten gewährte Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung“ (zur Bestimmung des Angriffsziels bei Widersprüchen zwischen Antrag und Revisionsbegründung vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2017 – 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86, 87; vom 17. Mai 2023 – 1 StR 476/22 Rn. 6; vom 11. Juni 2025 – 6 StR 662/24 Rn. 7; zur isolierten Anfechtung der Strafaussetzung vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24 Rn. 17 mwN). Die einleitende Formulierung, wonach die „nachstehenden Ausführungen nur beispielhaft“ seien, sind mangels eines Hinweises auf andere Angriffspunkte dahingehend zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr erstrebte sachlich-rechtliche Nachprüfung der Bewährungsentscheidung nicht auf die insoweit ausdrücklich vorgebrachten Beanstandungen begrenzt wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285). Eine nachträgliche Erweiterung des so bestimmten Prüfungsrahmens (§ 352 Abs. 1 StPO) konnte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit ihrer Stellungnahme, zumal nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, nicht mehr herbeiführen.

2. Die Aussetzungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil bereits die Erwägungen zur Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft sind.

a) Die nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu treffende Entscheidung ist Aufgabe des Tatgerichts, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20 Rn. 16; vom 17. März 2021 – 5 StR 148/20 Rn. 23). Das Urteil muss jedoch in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe mitteilen. Die Prognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Tatgericht auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf ein künftiges Legalverhalten des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – 3 StR 64/19, NStZ-RR 2019, 337, 338).

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, dass die erheblichen und einschlägigen Vorstrafen, das wiederholte Bewährungsversagen und die Vollstreckung von mehrjährigen Freiheitsstrafen gegen die künftige Straffreiheit des Angeklagten sprechen. Ebenso hat es in den Blick genommen, dass er die Taten trotz der festgestellten erheblichen Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse nach der letzten Haftentlassung durch eine erfolgreiche Drogentherapie und durchgestandene Bewährungszeit sowie Verantwortungsübernahme bei der Erziehung seiner Kinder und Pflege seines Vaters begangen hatte und ihn dies nicht von der erneuten wiederholten und sogar progredienten Tatbegehung abhalten konnte. Soweit es trotz des Zusammentreffens dieser gewichtigen negativen Faktoren ein Überwiegen der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden, eine positive Legalprognose stützenden Umstände angenommen hat, fehlt es indes an einer nachvollziehbaren Begründung.

Das Landgericht hat hierbei einerseits – insoweit der eigenen Erkenntnis zuwiderlaufend – auf die „günstigen Lebensumstände“ und andererseits auf das Nachtatverhalten des Angeklagten, „namentlich das Geständnis und Bemühen um Schadenswiedergutmachung“, abgestellt. Dass die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten die Begehung weiterer und noch schwerwiegenderer Straftaten als zuvor nicht verhindern konnte, hat es jedoch selbst erkannt. Weshalb dieser Umstand nunmehr gleichwohl die Erwartung auf ein künftig straffreies Leben des gewerbsmäßig Diebstähle begehenden Angeklagten begründen sollte, erschließt sich auch vor dem Hintergrund, dass er durch die Untersuchungshaft der vormals Mitangeklagten „sichtlich beeindruckt“ gewesen sein soll, nicht. Diese Erwägung kann zudem angesichts der umfangreichen Hafterfahrung des Angeklagten ohne nähere Begründung nicht nachvollzogen werden. Das gilt letztlich auch für die weitere Annahme des Landgerichts, das „durchaus werthaltige“ Geständnis und der Versuch einer Schadenswiedergutmachung stellten ein taugliches Gegengewicht zu den manifesten negativen Prognosefaktoren dar.

c) Da schon die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB erhobenen Einwände.“

Entstehen der Einziehungsgebühr in der Revision, oder: Sachrüge und Gegenstandswert

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Am Gebührenfreitag heute dann zwei obergerichtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.07.2026 – 2 StR 425/24 – zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung im Revisionsverfahren.

Das LG hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen den von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger verteidigten Angeklagten die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 10.080 EUR und (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 342.820 EUR angeordnet. Der BGH hat im Oktober 2025 unter Verwerfung der Revision im Übrigen den Schuldspruch nach Inkrafttreten des KCanG geändert, den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) auf einen Betrag von 342.706,40 EUR reduziert, das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des LG bezogen hat. Der BGH hat den Gegenstandswert insoweit auf 352.900 EUR festgesetzt:

„1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Bundesgerichtshof befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in Verbindung mit den auf der Grundlage des § 21g GVG beschlossenen Grundsätzen über die Geschäftsverteilung innerhalb des Senats durch die Vorsitzende als Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203, 204 mwN).

2. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23, Rn. 5 mwN). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.

Da das Landgericht die Einziehung auf insgesamt 352.900 Euro beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses (Gesamt-)Betrages.“

Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH, RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127; Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, AGS 2025, 124), dass im Revisionsverfahren die Erhebung der Sachrüge reicht, damit die Gebühr Nr 4142 VV RVG entsteht. Das darf der Verteidiger/Rechtsanwalt also im eigenen Interesse nicht übersehen, da sonst Gebühren verschenkt werden. Das wären hier – unter Berücksichtigung der Beschränkung aus § 49 RVG für den Pflichtverteidiger – nach dem im Zweifel noch anwendbaren früheren Recht immerhin 659 EUR gewesen.

Beschwerde I: Pflichtverteidiger für Wiederaufnahme? oder: Beschwerde gegen OLG-Beschluss ausgeschlossen

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Ich stelle heute drei Entscheidungen zu Rechtsmittel vor. Und da beginne ich mit dem BGH, Beschl. v. 09.06.2026 – StB 35/26. Gegenstand der Entscheidung sind u.a. Rechtsmittel im Wiederaufnahmeverfahren.

Der Verurteilte ist mit rechtskräftigem Urteil des 9. Strafsenats des OLG München vom 02.08.2018 (9 St 7/17) u.a. wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen verurteilt worden. Am 16.02.2023 sowie unter ergänzender Begründung erneut am 05.02.2025 hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 366 Abs. 2 StPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO beantragt. Zudem hat er am 10.11.2022 und erneut am 16.02.2023 die Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b StPO beantragt. Der 6. Strafsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 16.03.2026 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt.

Gegen den Beschluss des OLG wendet sich der Verurteilte mit seiner (sofortigen) Beschwerde. Zur Zulässigkeit führt der BGH aus:

„1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig richtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 – StB 70/25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2).

2. Dagegen ist das Rechtsmittel (als einfache Beschwerde; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431 f.) unzulässig, soweit es sich auf die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO bezieht. Denn gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die grundsätzlich gegen Entscheidungen nach §§ 364a und 364b StPO eröffnete (einfache) Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 – StB 58/24, juris Rn. 3; vom 10. August 2022 – 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431 f.).

3. Der Senat befindet durch die Unterzeichner. Die Senatsmitglieder, die an dem Revisionsverwerfungsbeschluss vom 7. August 2019 mitgewirkt haben, sind, soweit sie nach der senatsinternen Geschäftsverteilung vorrangig zur Entscheidung berufen wären, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn Mitwirkende bei einem durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteil – hier das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 – sind auch die Revisionsrichter, die – und sei es durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO – an der Bestätigung des angefochtenen Urteils durch Revisionsverwerfung mitgewirkt haben. Weil die Richter in der Revisionsinstanz das Urteil, das sie bestätigen, mit zu verantworten haben, trifft auf sie nach Wortlaut und Wortsinn der Ausschlusstatbestand § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO zu, der sich auch auf Beschwerdeentscheidungen gemäß § 372 StPO erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 79 f.; vom 14. Juli 1971 – 2 BvR 357/71, BVerfGE 31, 295, 296 f.; vom 27. Januar 1971 – 2 BvR 507/69 u. 511/69; BVerfGE 30, 165, 168 f.; LR/Nicknig, StPO, 28. Aufl., § 23 Rn. 23; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 23 Rn. 7).“

Wegen der weiteren Ausführungen des BGH zur Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme verweise ich auf den Volltext.

Beweis III: Deutliche Kritik an der Beweiswürdigung, oder: Bitte nicht so viel und strukturiert

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Und dann: Alle Jahre wieder. Ja, mal wieder Kritik des BGH an landgerichtlichen Urteilsgründen, die dem BGH in den beiden Fällen offenbar nicht so richtig gefallen haben. Für eine Aufhebung hat es zwar nicht gereicht, aber eben für Kritik.

Eine der Entscheidungen ist der BGH, Beschl. v. 30.07.2026 – 2 StR 113/26, in der der BGH ausführt:

„Insbesondere bei einer umfangreicheren Beweiswürdigung ist darauf Bedacht zu nehmen, diese durch eine erkennbare Struktur – etwa eine Gliederung – klar und nachvollziehbar zu machen; ein klarer sprachlicher Ausdruck (zur gebotenen Klarheit in Sprache und Darstellung vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 207 ff., 228 ff.) dient der notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; vom – 2 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 321, 322, und vom – 2 StR 262/22, Rn. 19; jew. mwN). Waren – wie hier – längere, sprachlich bestenfalls schwer verständliche Chat-Nachrichten und ähnliche verschriftlichte Kommunikation Gegenstand der Beweisaufnahme, darf durch deren „Einkopieren“ in die Urteilsgründe die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht erschwert oder gar gefährdet werden. Dem ist gegebenenfalls durch eine geeignete Zusammenfassung zu begegnen.“

Und im BGH, Beschl. 11.08.2026 – 5 StR 226/26 – heißt es:

Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem Bemerken:
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche weglassen. Die Beweiswürdigung soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer unverzichtbaren, dem Tatgericht obliegenden geistigen Leistung ist eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen und das Beweisergebnis nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung (noch) von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die umfangreiche Schilderung und Würdigung des Tatvor- und Nachgeschehens (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ 2025, 349; Beschluss vom – 2 StR 516/24 Rn. 17 jeweils mwN).
Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die Urteilsgründe – insgesamt 295 Seiten, darunter mehr als 200 Seiten „Überprüfung“ der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten – über weite Strecken nicht gerecht. Auch wenn hier der Bestand des Urteils letztlich nicht gefährdet wird, weil der Senat trotz vieler überflüssiger Ausführungen den Urteilsgründen das entnehmen kann, was es zum Beleg des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs bedarf, offenbart die Vorgehensweise der Strafkammer einen bedenklichen Umgang mit den Ressourcen der Strafjustiz.

Beweis II: Aussage-gegen-Aussage Konstellation, oder: Ausreichende Gesamtschau aller Umstände?

In die Thematik „Beweiswürdigung“ passt dann auch ganz gut der BGH, Beschl. v. 27.05.2026 – 6 StR 151/26.

In dem Verfahren ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Erfolg  hatte:

„Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 2 StR 205/24, NStZ-RR 2025, 19 Rn. 9 mwN) sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Landgerichts weisen einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf.

1. In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 4 StR 477/22; vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22, Rn. 6; Urteile vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 25. April 2018 – 2 StR 194/17, NStZ 2019, 42). Diesen Anforderungen wird die tatgerichtliche Würdigung nicht gerecht.

2. Die Begründung für die Annahme des Landgerichts, die zeugenschaftlichen Angaben des Nebenklägers würden in der Gesamtschau „ein sehr konstantes Bild“ ergeben, begegnet durchgreifenden Bedenken.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf 1 freigesprochen, weil der Nebenkläger in der Hauptverhandlung – abweichend von seinen Angaben in der ersten Vernehmung vom 21. Februar 2023, nach denen der Angeklagte beim ersten Besuch des Nebenklägers anal in ihn eingedrungen sei und auf sein Gesäß ejakuliert habe – ausgesagt hat, dass der Angeklagte sein Glied (lediglich) an seinen Anus gedrückt habe, während „beide voll bekleidet“ gewesen seien. Die Strafkammer sah sich durch diese Inkonstanz im Aussageverhalten „nicht veranlasst“, von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers im Übrigen auszugehen, da es sich um eine im konkreten Fall „erinnerungspsychologisch nachvollziehbare Aussagereduktion“ handele. Denn der Nebenkläger sei zum Zeitpunkt seiner Erstaussage mit zwölf Jahren noch relativ jung und aufgrund seiner konservativ-muslimischen Erziehung sexuell besonders unwissend gewesen mit der Folge, dass ein solches „unvollständig verstandenes“ Geschehnis unter Umständen schlechter langfristig abgespeichert werde. Hier komme im besonderen Maße hinzu, dass es angesichts des Lebensalters des Nebenklägers und des Zeitablaufs seit der Erstoffenbarung „erinnerungspsychologisch normal“ erscheine, dass es „zum Vergessen auch längerer Erinnerungssequenzen kommen“ könne. Schließlich erscheine es plausibel, dass der Nebenkläger sich bei einem in diesem Zeitraum „reihenweise behaupteten Missbrauch“ nicht an jede einzelne Tathandlung erinnere.

b) Diese Würdigung ist in mehrfacher Hinsicht Bedenken ausgesetzt. Nicht nachvollziehbar ist schon, dass das Landgericht die Aussage des Nebenklägers zum Anklagevorwurf 1 in der Hauptverhandlung als bloße „Aussagereduktion“ bewertet. Denn der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung nicht eine gekürzte Version seiner früheren polizeilichen Bekundungen abgegeben, sondern einen im Kerngeschehen abweichenden Sachverhalt geschildert, bei dem es zu keinem Analverkehr und zu keinem Samenerguss auf das nackte Gesäß des Nebenklägers kam.

Ferner ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass ein Kind sich an einen erstmals erduldeten Analverkehr nicht mehr erinnern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22, Rn. 8; vom 2. Juli 2020 – 6 StR 104/20, NStZ 2022, 191), zumal ein solches körpernahes Geschehen grundsätzlich wenig vergessensanfällig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2024 – 4 StR 380/23, Rn. 9; vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22, Rn. 8; vom 23. August 2012 – 4 StR 305/12, NStZ-RR 2012, 383, 384; vgl. auch Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl., S. 53). Dies gilt umso mehr, als dass der Nebenkläger in seiner polizeilichen Aussage noch in plastischen Worten beschrieben hatte, dass ihm sein Gesäß ein oder zwei Tage geschmerzt habe.

Soweit die Strafkammer schließlich ausgeführt hat, es sei plausibel, dass sich der Nebenkläger bei einem „reihenweise behaupteten Missbrauch“ nicht an jede einzelne Tathandlung erinnere, stößt auch das auf Bedenken. Denn Gegenstand der Ermittlungen war lediglich ein weiterer einem Dritten vorgeworfener Analverkehr zum Nachteil des Nebenklägers.“

Und:

„Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass angesichts der Aussagegenese, des Alters des Nebenklägers und seines soziobiographischen Hintergrundes die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben ratsam erscheint.“