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Beweis I: Anforderungen an richterliche Überzeugung, oder: Widerlegte „Nullhypothese“ nicht erforderlich

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Ich setze die Berichterstattung dann heute fort mit BGH -Entscheidungen zur Beweiswürdigung und/oder den Urteilgründe.

Zunächst stelle ich dazu das BGH, Urt. v. 04.03.2026 – 6 StR 189/25 – vor. Das ist schon etwas älter, vom BGH aber auch „verspätet“ veröffentlicht.

Das LG hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die Erfolg hatte.

Die Staatsanwaltschaft hat legt dem Angeklagten mit der Anklage neben der zur Verurteilung gelangten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung weitere Taten zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Der Angeklagte sei hinreichend verdächtig der „besonders schweren Zwangsprostitution in 20 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung in jeweils 76 tateinheitlichen Fällen und in 15 weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung in 76 tateinheitlichen Fällen“ sowie der räuberischen Erpressung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung. Er soll die Nebenklägerin erstmals am 23. 08.2022 zur Ausübung der Prostitution gebracht haben, indem er sie für den Fall der Weigerung damit bedroht habe, sie und ihr Kind zu töten. In der Folgezeit habe sie diese an 256 Tagen mit durchschnittlich sechs Freiern bis zum 04.02.2024 ausgeübt, wobei der Angeklagte sie dabei überwacht und den von ihr anlässlich von 20 Gelegenheiten geäußerten entgegenstehenden Willen mittels erneuter Todesdrohungen und Gewalt gebrochen habe. Ihre Einnahmen habe sie an ihn abgeben müssen. In zehn weiteren Fällen soll der Angeklagte die Nebenklägerin jeweils geschlagen haben, um auf diese Weise ihre Erträge aus der Prostitutionstätigkeit zu erhalten, die sie vor ihm versteckt hatte.

Das Landgericht hat den Teilfreispruch betreffend hat es festgestellt:

Die im Jahre 2004 geborene Nebenklägerin lernte im Alter von 15 Jahren den etwa zehn Jahre älteren Angeklagten über das Internet kennen. Beide bezogen kurze Zeit später eine gemeinsame Wohnung und heirateten. Im Dezember 2020 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.

Am 25.08.2022 nahm die Nebenklägerin eine Erwerbstätigkeit als Prostituierte in einem „FKK-Club“ in Nürnberg auf; der Angeklagte gab anschließend seine Tätigkeit als Paketzusteller auf und lebte fortan von ihren Einnahmen sowie von Zahlungen aus den Sozialkassen. Über die Anzahl der Freier und die vereinbarten Preise wurde er von ihr jeweils unterrichtet. Im Oktober 2022 ließen sie sich scheiden. Im Zuge dessen übertrug die Nebenklägerin dem Angeklagten das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Bis zum 04.02.2024 vollzog sie an insgesamt 256 Tagen jeweils mit mehreren Freiern den geschützten vaginalen „und/oder oralen Geschlechtsverkehr“ und verdiente täglich mindestens 200 Euro.

Von diesen Anklagevorwürfen hat die Strafkammer den diese Taten bestreitenden Angeklagten freigesprochen, weil nicht festzustellen gewesen sei, dass er die Nebenklägerin zur Prostitution gezwungen habe. Dabei sei in den Blick zu nehmen gewesen, dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gehandelt habe, weil neben der Aussage der Nebenklägerin keine weiteren belastenden Beweiszeichen für „das Tatgeschehen“ gesprochen hätten. Bei der Würdigung ihrer Aussage hat das Landgericht die „Nullhypothese“ zugrunde gelegt und im Ausgangspunkt unterstellt, dass die Aussage der Nebenklägerin keinen Erlebnisbezug habe und unwahr sei. Diese Hypothese einer bewussten Falschaussage der Nebenklägerin sei mit Blick auf festgestellte Widersprüche in ihren Aussagen nicht zu widerlegen gewesen; es habe deshalb bei der Annahme einer „unwahren Aussage“ der Nebenklägerin – auch hinsichtlich der eng mit der Prostitutionstätigkeit zusammenhängenden weiteren Tatvorwürfe der räuberischen Erpressung – verbleiben müssen.

Der BGH hat aufgehoben weil diese Erwägungen des LG mit dem Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung unvereinbar seien:

„a) Es hat einen rechtlich unzutreffenden Ansatz zugrunde gelegt, indem es losgelöst von den Umständen des Einzelfalls die Hypothese einer unwahren Aussage der Nebenklägerin zur unfreiwilligen Prostitutionsausübung aufgestellt, sich in einem zweiten Schritt die Widerlegung dieser Hypothese auferlegt und damit die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von rechtlich nicht erforderlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325 mwN; BVerfG, BVerfGK 9, 420, 424). Anhaltspunkte für die pauschale Ausgangsannahme des Landgerichts, die Aussage der Nebenklägerin zur Erzwingung der Prostitutionsausübung durch den Angeklagten sei unwahr, ergeben die Urteilsgründe indes nicht. Die von ihm für seine Überzeugungsbildung ersichtlich für erforderlich erachtete Widerlegung der damit ohne tragfähigen Anhalt und pauschal aufgestellten Unwahrhypothese war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; ebenso zu einer Bewertung einer Einlassung BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, StraFo 2017, 193; Beschluss vom 26. Mai 2020 – 5 StR 27/20; SSW-StPO/Schluckebier, 6. Aufl., § 261 Rn. 22 mwN).

b) Der Ausgangspunkt des Landgerichts wird nicht – wie von ihm ersichtlich angenommen – von der aussagepsychologischen Prüfstrategie der „Nullhypothese“ vorgegeben, wie sie im Urteil des 1. Strafsenats vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164, 167 ff.) niedergelegt worden ist.

aa) Bei diesem methodischen Grundprinzip für eine aussagepsychologische Begutachtung handelt es sich um gedankliche Prüfschritte, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige bei der Bewertung einer Aussage arbeitet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 ff.; Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 251; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313 f.; vgl. zum Begriff der Nullhypothese näher Steller in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 11, 14; Greuel, DGfPI 2009, 70, 80). Dieses besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: die Erlebnisbasiertheit einer spezifischen Aussage) systematisch so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 f.; Greuel, aaO). Ergibt diese Prüfstrategie unter integrativer Berücksichtigung der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Zeugen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 173), im Wege kriteriengeleiteter Aussageanalyse und unter Anwendung fachpsychologischen Wissens (vgl. Daber in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 4, S. 71 ff., 81; vgl. ferner Greuel/Offe u.a., Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 45 ff.), dass die gebildeten konkreten Alternativhypothesen mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen können, so werden sie verworfen. Als Erklärung bleibt dann eine wahrscheinlich erlebnisbasierte Aussage (vgl. Köhnken in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 3, S. 25, 27). Dieses methodische Grundprinzip der „Nullhypothese“ stellt eine bewährte Arbeitshypothese des aussagepsychologischen Sachverständigen dar (vgl. bereits G. Schäfer/Sander in Fegert [Hrsg.], Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, 2001, S. 51, 63 f.; Steller aaO, S. 18 f.), ohne dass hierin pauschales Misstrauen gegenüber Zeugen zum Ausdruck käme (vgl. G. Schäfer/Sander, aaO).

bb) Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht. Ein solches Vorgehen schränkt die dem Tatgericht als sein Recht und seine Pflicht überantwortete freie Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ein (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 25. Februar 2026 – 5 StR 592/25, Rn. 6; ebenso BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24 und vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; vgl. aber auch, indes nicht tragend, BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16, Rn. 18; Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 222/20, Rn. 8; BeckOK-StPO/Eschelbach, 60. Ed., § 261 Rn. 21; aA OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793, 3794).

(1) Die aussagepsychologische Methodik ist nicht vergleichbar mit einer exakten naturwissenschaftlichen Beschreibung (vgl. Erb in: FS Stöckel, 2010, S. 181, 188; Fischer in: FS Widmaier, 2008, S. 191, 212, 214; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313, 316 f.), die einem Erfahrungsgesetz gleich die Gerichte zu bestimmten Annahmen zwingt (vgl. zu Blutgruppengutachten BGH, Urteil vom 18. März 1954 – 3 StR 87/53, BGHSt 6, 70, 72, und zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 95; im Einzelnen ferner LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 136 ff.). Vielmehr vermittelt der hinzugezogene aussagepsychologische Sachverständige dem Gericht als dessen Gehilfe auf der Grundlage seines methodischen Vorgehens eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer erlebnisbasierten Aussage (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Greuel, Wirklichkeit – Erinnerung – Aussage, 2001, S. 320; Greuel/Offe u.a., aaO, S. 49; Barton in: Barton/Dubelaar/Kölbel, „Vom hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit“, S. 199, 220; insoweit missverständlich allerdings BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167; vgl. zur Bedeutung der von Sachverständigen erhobenen Befundtatsachen ferner BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 6 StR 431/20, NStZ 2021, 690, 691). Diese das Tatgericht nicht bindende Wahrscheinlichkeitsaussage ist von ihm als Beweiszeichen nach den Grundsätzen freier gerichtlicher Beweiswürdigung in die allein ihm überantwortete Bewertung einzustellen, ob es sich um eine glaubhafte Aussage handelt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Beschlüsse vom 4. September 2002 – 2 StR 307/02, NStZ-RR 2003, 16, 17; vom 3. Mai 2019 – 3 StR 462/18, Rn. 6; vom 18. November 2020 – 2 StR 152/20, StV 2021, 288, 290; Fischer, aaO, S. 222; Trück, NStZ 2010, 586, 587).

(2) Der Ausgangspunkt des Landgerichts findet seine Stütze auch nicht in seiner Verpflichtung, bei seiner Beweiswürdigung allgemein anerkannte Grundsätze der Aussagepsychologie auch dann heranzuziehen, wenn ein aussagepsychologischer Sachverständiger nicht bestellt worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. August 1962 – 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; vom 5. Oktober 1993 – 1 StR 547/93, StV 1994, 64; vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4; Beschluss vom 9. November 1999 – 5 StR 252/99, StV 2000, 243, 244; vgl. hierzu auch BVerfG [Kammer], NJW 2003, 2444, 2445). Geboten ist insoweit allein die Prüfung und sachlich-rechtliche Erörterung der sich im konkreten Einzelfall aufdrängenden Hypothesen für eine Falschbelastung eines Zeugen (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207 f.; vom 23. August 2007 – 3 StR 301/07, NStZ 2008, 116, 117), nicht aber das Zugrundelegen der anlassunabhängigen, pauschalen Unwahrheitshypothese (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 23. Februar 2006 – 5 StR 416/05; Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; ferner Mosbacher in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 81, 110; aA KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 126 ff.; Nack, StV 2002, 558, 560).“

VR I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Immer wieder dieselben Fehler…..

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Zum Beginn der neuen Woche habe ich hier zwei Entscheidungen des BGH, die „verkehrsrechtlichen Eisnchlag“ haben (können).

Das ist zunächst der BGH, Beschl. v. 30.06.2026 – 4 StR 148/26.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte.

Das LG hatte folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte hatte gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern beschlossen, dass der Geschädigte, der mit einem der Söhne des Angeklagten im Streit lag, „eine nachhaltige Ansage“, auch in Form „einfacher“ körperlicher Gewalt, erhalten sollte. Nachdem der – mitangeklagte und nicht revidierende – Bruder des Angeklagten den Geschädigten zufällig während einer Autofahrt entdeckt und dies dem Angeklagten mitgeteilt hatte, stellte dieser einen Pkw als „Straßensperre“ auf der Fahrbahn der erwarteten Fahrtstrecke des Geschädigten ab. In das Fahrzeug legte er zwei Holzknüppel und bewaffnete sich mit einer geladenen Schusswaffe. Als der Geschädigte sich dem abgestellten Pkw näherte, wobei er – von ihm bereits bemerkt – von dem Fahrzeug des Mitangeklagten verfolgt wurde, herrschte Gegenverkehr. Dem Geschädigten erschien ein Vorbeifahren an dem stehenden Fahrzeug über die Gegenspur daher unmöglich. Aus Angst, von der Familie des Angeklagten in eine Falle getrieben zu werden, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit über den Gehweg, wodurch ein Reifen seines Fahrzeugs beschädigt wurde. Mit dem zuvor auf der Straße abgestellten Pkw nahmen der Angeklagte und eine unbekannte weitere Person nun die Verfolgung des Geschädigten auf. Der Mitangeklagte folgte mit seinem Fahrzeug demjenigen des Angeklagten. Der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte gab an drei verschiedenen Stellen während der Verfolgungsfahrt jeweils mehrere Schüsse aus seiner Schusswaffe in Richtung des weiterhin vorwegfahrenden Geschädigten ab, wobei er dessen Tötung für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, wenn auch sein vorrangiges Ziel war, ihn zwecks der beabsichtigten „Ansage“ zum Anhalten zu zwingen. Der Geschädigte, der Schüssen auf sein Fahrerfenster durch Lenkbewegungen zu entkommen versuchte, wurde nicht getroffen. Einer der Schüsse durchschlug aber den Tank seines Wagens, wodurch dieser sich allmählich verlangsamte. Der Geschädigte bog in Richtung einer Halle ab, in der eine Konzertveranstaltung stattfand, weil er auf dortige Polizeipräsenz hoffte. Beide Fahrzeuge folgten ihm weiterhin, wobei sie infolge des für den Fahrer des Angeklagten unerwarteten Abbiegevorgangs in eine umgekehrte Reihenfolge geraten waren.

Die Angeklagten erkannten nun, dass unmittelbar vor ihnen eine Großveranstaltung stattfand und sie ihr Ziel, den Geschädigten zum Anhalten zu zwingen und ihm eine nachhaltige körperliche Abreibung zu verpassen, nicht mehr würden erreichen können. Sie brachen deshalb die Verfolgung ab.

….“

Der BGG hat den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags aufgehoben. Grund: Nach den Feststellungen ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten nicht sicher ausgeschlossen. Insoweit verweise ich auf den Volltext.

Und zu § 315b StGB führt er aus:

„Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist allerdings auch für sich genommen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die in Form des am Straßenrand abgestellten Pkw errichtete Straßensperre sowie den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die (mehreren) Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten verwirklicht gesehen. Allerdings ergeben die Feststellungen weder zu der Vorbeifahrt des Geschädigten an dem Hindernis noch zu den Schüssen den Eintritt des tatbestandsmäßigen Gefährdungserfolges eines (vollendeten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

a) Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder fremden Sache von bedeutendem Wert (vgl. zur Wertgrenze BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 StR 593/18 Rn. 4 mwN) so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – 4 StR 492/25 Rn. 4 mwN).

b) Ein Beinaheunfall in diesem Sinne kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.

aa) Soweit bei der Vorbeifahrt über den Gehweg der Reifen des Pkw des Geschädigten einen Schaden erlitt, fehlt es an Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs wie auch zur Höhe des an ihm tatsächlich entstandenen oder ihm durch die Tat darüber hinaus drohenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09 Rn. 7). Ebenso wenig ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Geschädigten oder anderer Personen bei dem Ausweichen über den Gehweg festgestellt.

bb) Auch die Bewertung der Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht tragfähig begründet. Es fehlt auch insoweit an den gebotenen Feststellungen zum Fahrzeugwert und zur Schadenshöhe; ebenso wenig ist festgestellt, in welchem Maß der Körper des Geschädigten durch die Schüsse verfehlt wurde.

Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht einen ausreichenden Fahrzeugwert und eine ausreichende Höhe des (drohenden) Schadens oder eine konkrete Leibesgefahr für den Geschädigten oder Dritte feststellen können, wird es im Übrigen sorgfältiger als bisher zu erörtern haben, ob es sich hierbei gerade – wie zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich – um eine verkehrsspezifische Gefahr handelte. Insoweit gilt, dass der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zwar auch dann erfüllt sein kann, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Allerdings gebietet der Schutzzweck eine restriktive Auslegung der Norm dergestalt, dass unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur solche Gefahren verstanden werden dürfen, die jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 StR 87/24 Rn. 7 mwN). Da das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Richtung bewegt wurde wie das es verfolgende, in dem der Angeklagte saß, kommt eine Wirkungsverstärkung der Schüsse durch die Bewegungsenergie des getroffenen Objekts nicht in Betracht. Dass die kinetische Energie des fahrenden Verfolgerfahrzeugs die Auftreffenergie der Projektile (maßgeblich) erhöht hat, weil die Schüsse nach vorn abgegeben wurden, liegt demgegenüber zwar nahe. Allerdings unternahm der Geschädigte Lenkbewegungen, um den Schüssen zu entgehen. Die vor diesem Hintergrund gebotenen näheren Feststellungen zu der Schussrichtung im Verhältnis zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs, namentlich bei dem einzigen tatsächlich schadensursächlichen Schuss (auf den Tank), enthält das Urteil nicht.“

VerkehrsR I: Konkurrenzen beim Fahren ohne FS, oder: Tatmehrheit oder Tateinheit?

Und dann habe ich heute mal wieder einen Verkehrsrechtstag, an dem ich zunächst den schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 StR 672/25 – vorstelle.

Mir geht es hier nich um die Ausführungen des BGG zur Strafbarkeit des unberechtigt kontaktlosen Bezahlens ohne PIN-Eingabe mit einer Kredit- bzw. Debitkarte, sondern um die Ausführungen des BGH zu den Konkurrenzen betreffend Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Computerbetruges in drei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen  verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte einen Teilerfolg:

„1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen diente die zutreffend als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertete Wegfahrt vom Tatort mit dem vom Geschädigten abgenötigten Pkw der Beendigung der Erpressungstat, denn erst hierdurch stellte der Angeklagte eine ausreichende Sicherung der unmittelbar zuvor erlangten Sachherrschaft am Fahrzeug einschließlich der darin befindlichen Kredit- und Debitkarte des Geschädigten her (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 StR 53/21, NStZ-RR 2021, 222, 223 mwN; Beschluss vom 26. Mai 2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89). Infolgedessen besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den verwirklichten Straftatbeständen der besonders schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.“

Und:

„c) Die tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis um eine Dauerstraftat handelt, die regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein geplanten Fahrt – trotz kurzer Unterbrechungen – beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 – 4 StR 115/24 Rn. 16 mwN; Beschluss vom 15. August 2019 – 4 StR 21/19 Rn. 3). Jedoch kommt – entgegen der Ansicht der Strafkammer – derzeit eine Verurteilung nach § 21 Abs. 1 StVG als selbstständige Straftat (§ 53 StGB) nicht in Betracht. Da subjektive Feststellungen zum Karteneinsatz noch möglich erscheinen, die zu einer Verurteilung nach § 274 Abs. 1 StGB bzw. § 303 Abs. 1 StGB führen können (zu deren Konkurrenzverhältnis vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673, 676 mwN), kann sich eine abweichende konkurrenzrechtliche Einordnung ergeben. Denn die festgestellten vorübergehenden Fahrtunterbrechungen dienten der Verwendung der erbeuteten Debit- und Kreditkarte, weswegen jeweils von Tateinheit zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und etwaigen Gesetzesverletzungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Karten auszugehen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 69). Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 StVG vermag als minderschwere Straftat auch nicht die zeitlich und örtlich auseinanderfallenden Karteneinsätze zu verklammern, denn bei den Vergehen nach § 274 StGB und § 303a StGB handelt es sich um schwerere Straftaten.

StGB I: „Koks-Taxi“/Auslieferungsfahrten von BtM, oder: „Kokstaxi“: Besitz einer nicht geringen Menge BtM

Und dann gibt es heute wieder mal StGB Entscheidungen.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem

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– zum „Kokstaxi“. Das LG hat die Angeklagten sowie eine nichtrevidierenden Mitangeklagten jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten und der Mitangeklagte M. im Rahmen ihrer Bandenmitgliedschaft als Auslieferungsfahrer eines „Koks-Taxis“ in B. tätig. In jeweils unterschiedlichen Zeiträumen ab Januar 2024 halfen sie damit dem gesondert Verfolgten R. , erhebliche Mengen Kokain aus einem immer wieder aufgefüllten Vorrat zu verkaufen. Sie nahmen bei ihren anweisungsgemäß durchgeführten Fahrten den Kaufpreis entgegen, erhielten für jedes ausgelieferte Microreagenzgefäß mit 0,5 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 60 % Kokainhydrochlorid, KHC) eine Entlohnung in Höhe von 10 Euro und gaben den Rest weiter. Dabei lieferte der Angeklagte C. zwischen dem 08.01.2024 und dem 19.05.2024 insgesamt 558,5 Gramm Kokaingemisch in 1.117 Mikroreagenzgefäßen (335,1 Gramm KHC) aus, der Angeklagte S. zwischen dem 17.08.2024 und dem 10.11.2024 insgesamt 198,5 Gramm Kokaingemisch in 397 Mikroreagenzgefäßen (119,1 Gramm KHC) und der Mitangeklagte M. zwischen dem 01.04.2024 und dem 08.12.2024 insgesamt 554,5 Gramm Kokaingemisch in 1.109 Mikroreagenzgefäßen (332,7 Gramm KHC).

Dagegen die Revisionen, die Erfolg hatten:

„2. Diese auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den für die Strafrahmenobergrenze herangezogenen tateinheitlichen Schuldspruch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Denn aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass einer der Angeklagten bei einer Auslieferungsfahrt gleichzeitig im Besitz einer nicht geringen Menge Kokain (also mindestens einer Wirkstoffmenge von 5 Gramm KHC) gewesen ist. Anders als beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe hierzu kann in diesen Fällen nicht auf eine von einem anderen vorrätig gehaltene Gesamtmenge abgestellt werden, sondern es kommt für die Frage der Strafbarkeit des Auslieferungsfahrers wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf die von ihm tatsächlich gleichzeitig besessene Menge, also diejenige bei jeder einzelnen Auslieferungsfahrt an (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 5 StR 428/23, auch zu den Konkurrenzen in diesem Fall).

3. Dies bringt den – für sich gesehen rechtsfehlerfreien – tateinheitlichen Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Fall und entzieht Straf- und Einziehungsausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Insoweit bleiben die Revisionen der Angeklagten ohne Erfolg.

4. Nach § 357 StPO ist die Entscheidung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, da er in gleicher Weise von dem Rechtsfehler bei Anwendung des Strafgesetzes betroffen ist.“

Pflichti I: Entpflichtung der zwei Verteidigerinnen?, oder: Genervter (?) BGH mit Lob für Verteidigerinnen

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Und dann haben wir heute mal wieder einen Pflichti-Tag, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 45/26 – eröffne.

In dem Beschluss geht es mal wieder um die Entpflichtung, und zwar in einem beim OLG  Frankfurt anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. In dem Verfahren hatte der Ermittlungsrichter des BGH der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und mit weiterem Beschluss Rechtsanwältin W. (vormals H.) als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert.

Das OLG hat inzwischen mehrere Anträge der Angeklagten auf Entpflichtung ihrer Pflichtverteidigerinnen bzw. Beiordnung ihrer Wahlverteidiger abgelehnt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Angeklagten hat der BGH durch Beschlüsse in den Verfahren StB 34/24, StB 11/25, StB 26/25 und StB 22/26 verworfen.

Nun hat die Angeklagte mit Schriftsatz vom 04.03.2026, der durch zehn weitere Eingaben bis 22.06.2026 ergänzt worden ist, erneut beantragt, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerinnen aufzuheben, mit Schriftsatz vom 8. April 2026 zusätzlich, an deren Stelle die Wahlverteidiger beizuordnen, hilfsweise festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei und „höchst hilfsweise“, „eine mündliche Anhörung der Angeklagten zu den Gründen des Vertrauensverlustes durchzuführen, sofern das Gericht deren substantiierte Darlegung“ nicht für ausreichend erachte.

Das OLG hat diese Anträge abgelehnt. Dagegen hat die Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit begehrt wird, die Angeklagte zu den vorgetragenen Gründen des behaupteten Vertrauensverlustes ergänzend mündlich anzuhören und festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Gegen die Ablehnung einer entsprechenden Entscheidung durch das Oberlandesgericht findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statt.

2. Das im Übrigen gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichts (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung der Beiordnungen der Rechtsanwältinnen S. und W. unter gleichzeitiger Bestellung ihrer Wahlverteidiger zu Recht abgelehnt. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigerinnen und der Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung der Angeklagten nicht gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen besteht kein Anlass zur Aufhebung der Beiordnungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO.

Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers wird Bezug genommen auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss des Senats vom 20. März 2025 (StB 11/25). Daran gemessen ergibt sich aus dem neuerlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Grund für eine Rücknahme der Verteidigerbestellungen. Aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird, ist weder von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, noch ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung erkennbar (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO).

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

a) Die Beschwerdeführerin kann ihr Begehr auf Aufhebung der Beiordnung der beiden Pflichtverteidigerinnen nicht erfolgreich darauf stützen, dass Rechtsanwältin S. unter Bezugnahme auf den erneuten Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026 mit einem an Rechtsanwalt D. gerichteten Schriftsatz vom 19. März 2026 unter Hinweis auf das ihr von der Angeklagten übersandte Schriftstück vom 9. Dezember 2022 dessen Berücksichtigung bei „Ihrem weiteren Vorgehen“ anheimstellte. Dieses an einen der Wahlverteidiger der Angeklagten gerichtete Schreiben ließ ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont zweifellos erkennen, dass die Pflichtverteidigerin hieraus eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten entnahm. Wie sich aus dem Schreiben selbst und aus dem von Rechtsanwältin S. vorgelegten Screenshot des Ausgangspostkorbs des elektronischen Anwaltspostfaches ergibt, war dem Schriftsatz das maßgebliche Schreiben der Angeklagten beigefügt. Aus der Formulierung „Anlage: Schreiben B. an S. vom 9.12.2022 u.a. dazu, dass der frühere Lebensgefährte über die Situation von Frau B. in Kenntnis gesetzt werden soll“ war für die Wahlverteidiger hinreichend erkennbar, die Offenlegung welcher Passage des Schreibens gegenüber dem Oberlandesgericht beabsichtigt war. Der Schriftsatz zielte darauf ab, die Wahlverteidiger über den Inhalt dieses Schreibens vom 9. Dezember 2022 zu informieren und der Angeklagten dessen unmittelbar nach ihrer Inhaftierung verfassten Inhalt in Erinnerung zu rufen. Dadurch sollte ihnen ermöglicht werden, die in dem Schreiben enthaltene Erklärung der Angeklagten bei der Entscheidung über die Weiterverfolgung des Entpflichtungsantrages und des zugleich gestellten Strafantrages zu berücksichtigen. Dies entsprach nicht nur dem Interesse der Pflichtverteidigerin, sondern vornehmlich dem Interesse der Angeklagten, die sich bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung und einer zu Unrecht erstatteten bzw. weiterverfolgten Strafanzeige selbst einem neuen strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen könnte. Dieser Erklärungswert des Schriftsatzes der Pflichtverteidigerin vom 19. März 2026 ergibt sich nicht nur aus ihren nachträglichen Erklärungen zu ihren Beweggründen, sondern bei verständiger Würdigung bereits unmittelbar aus dem Schreiben, dessen Anlage und der Bezugnahme auf den Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026, mit dem zugleich Strafanzeige erstattet worden ist.

Der Umstand, dass Rechtsanwältin S. im Anschluss tatsächlich eine Passage aus dem Schreiben der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 dem Oberlandesgericht zur Entgegnung auf den Antrag auf Aufhebung ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin mitteilte, stellt keinen pflichtwidrigen Verstoß gegen die berufsrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO dar. Sie war hieran wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere der Verteidigung in eigener Sache, gemäß § 2 Abs. 4 Buchst. b BORA nicht gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 – 1 StR 159/51, BGHSt 1, 366, 368; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, 32. Ed., § 43a Rn. 96; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 u.a., BVerfGE 110, 226, 259). Denn ohne Offenbarung dieses Auszugs aus dem genannten Schreiben wäre sie nicht in der Lage gewesen, den gegen sie erhobenen Vorwurf eines (anderweitigen) Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht zu entkräften.

b) Auf eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wegen des Austauschs zwischen Rechtsanwältin S. und dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten kann die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen und ihre sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung angesichts des Schreibens der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 nicht stützen. Der vorgelegten Passage ist ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont eine umfassende Entbindung von der Schweigepflicht ihm gegenüber zu entnehmen. Die von der Angeklagten nunmehr behauptete Beschränkung dahin, dass die Pflichtverteidigerin ihn lediglich um Unterstützung bei der Suche nach einem Wahlverteidiger ersuchen sollte, lässt sich der vorgelegten Passage nicht entnehmen und widerspricht dem weiteren Vortrag, dass sich die Angeklagte insbesondere finanzielle Unterstützung erhofft hatte. Eine solche lässt sich auch nicht der Formulierung „Bitte richten Sie ihm aus, dass die Diskretion wichtig ist, weil die ganze Sache noch nicht geklärt ist“ entnehmen. Diese bezog sich offenkundig darauf, dass der frühere Lebensgefährte zur Diskretion angehalten werden sollte, was ebenfalls dafürspricht, dass Rechtsanwältin S. beauftragt worden war, ihn umfassend zu informieren.

c) Über den erneut aufgeworfenen Vorwurf, die Pflichtverteidigerin habe die Angeklagte in den an den früheren Lebensgefährten gerichteten E-Mails herabgewürdigt und damit die von ihm erhoffte Unterstützung gefährdet, ist bereits in dem vorangegangenen Verfahren StB 22/26 abschließend entschieden worden; er ist daher der Sache nach einer erneuten rechtlichen Kontrolle entzogen. Auch die nunmehrige Vorlage des vollständigen E-Mail-Verkehrs vermag an der bisherigen Bewertung nichts ändern.

d) Soweit der Entpflichtungsantrag darauf gestützt wird, die Pflichtverteidigerinnen hätten an einem der Hauptverhandlungstermine zeitweise auf dem Laptop Eiskunstlaufen angeschaut, lässt sich weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses noch eine Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerinnen ableiten. Entgegen der Darstellung im Rahmen des Beschwerdevorbringens ist der entsprechende Vortrag der Angeklagten von den Pflichtverteidigerinnen nicht bestätigt worden. Dieser ist vielmehr durch die nach Wertung des Generalbundesanwalts und des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts detaillierte Mitschrift des Inhalts dieses Sitzungstages widerlegt. Dass relevante, die Verteidigung der Angeklagten betreffende Teile der Hauptverhandlung in den Mitschriften nicht enthalten sind, wird von der Angeklagten nicht konkret, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet. Relevante Lücken in der Wahrnehmung der Geschehnisse in der Hauptverhandlung an dem maßgeblichen Tag hält der Senat für ausgeschlossen.

e) Die Beschwerdeführerin kann ihr Ziel der Aufhebung der Beiordnung der Pflichtverteidigerinnen auch nicht dadurch erreichen, dass sie – wiederholt – darauf abstellt, Rechtsanwältin S. stelle entgegen ihrem ausdrücklich geäußerten Willen nicht mit ihr abgesprochene Beweisanträge (s. BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Dies gilt auch für Beweisanträge, die sich nicht gegen den unmittelbar die Angeklagte betreffenden Tatvorwurf richten, sondern sich mit der Strafbarkeit eines Mitangeklagten befassen, deren Vorliegen und konkrete rechtliche Einordnung von der Pflichtverteidigerin Bedeutung für die Verteidigung der Angeklagten beigemessen wird. Bloße Differenzen zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten (bzw. ihren Wahlverteidigern) über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 8 mwN).

f) Soweit die Angeklagte geltend macht, dass die Pflichtverteidigerin S. sie an dem Hauptverhandlungstag, an dem sie selbst einen von den Wahlverteidigern verfassten Beweisantrag verlesen und öffentlich kundgetan habe, auch solche Verteidigungshandlungen aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr von den Pflichtverteidigerinnen vornehmen zu lassen, angestoßen und sich nicht dafür entschuldigt habe, vermag dies weder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis noch eine grobe Pflichtverletzung von Rechtsanwältin S. belegen. Die maßgebliche Situation, in der es zu dem Körperkontakt gekommen sein soll, wird in der eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten bereits nicht plausibel dargestellt, weil nach dem dortigen Vortrag der Dolmetscher zwischen ihr und der Pflichtverteidigerin gestanden haben müsste. Zudem ist nicht dargetan, dass Rechtsanwältin S. die konkrete Situation überhaupt wahrgenommen hat, was Voraussetzung für die erwartete Entschuldigung gewesen wäre.

g) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses darzutun.

Mit Blick darauf, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin S. nicht begründen, ist eine Pflichtverletzung von Rechtsanwältin W. durch Schweigen zu deren Verhalten nicht ersichtlich.“

Täusche ich mich oder kann man den Eindruck haben, dass der BGH ein wenig entnervt ist. Jedenfalls gibt es – m.E. . noch ein „Lob“ für die beiden Verteidigerinnen:

„3. Im Übrigen sind die Rechte der Angeklagten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und einem fairen Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidigerinnen hinreichend gewahrt. Beide haben sich trotz der Vielzahl von Entpflichtungsanträgen nicht in die Rolle bloßer Verfahrensbegleiter begeben, sondern nehmen ihre Aufgabe im Interesse der Angeklagten wahr, was etwa durch die vorgelegten ausführlichen Mitschriften von Rechtsanwältin S. und den Umstand, dass diese Beweisanträge stellt, belegt wird.“

Edit am 30.09.2026: Bei einer der beiden Pflichtverteidigerinnen handelt es sich um die Kollegin Dr. Sylvia Schwaben, Pfinztal, die mich ausdrücklich nach Erscheinen des Postes um Namensnennung gebeten hat. Dem Wunsch komme ich hier nach. Als Einsenderin kann ich sie ja nicht nennen, da ich den o.a. Beschluss der Homepage des BGH entnommen hatte.