Schlagwortarchiv: Betrug

Wochenspiegel für die 27. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. (Traditionsgemäß :-)) über Kachelmann – die Nachlese-, und zwar lesenswert hier, aber auch noch hier.
  2. Über die Falschbeschuldigungsquote bei Vergewaltigungsvorwürfen.
  3. Über eine kreative Radarfalle.
  4. Über Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
  5. Über Hamburger Taxifahrer unter Betrugsverdacht.
  6. die Beschlagnahme von E-Mails.
  7. den Betrug mit EC-Karten.
  8. die Frage, ob die Presse über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens berichten muss,
  9. das Absehen vom Fahrverbot bei einem „Schichtdienstler“,
  10. Und: Über Burhoff und den Oldtimer.

Gewerbsmäßigkeit beim BaFöG-Betrug – KG zur Strafzumessung

Im ersten Moment stutzt man und fragt sich: Gewerbsmäßigkeit? Und dann: Ach ja, der sog. „BaFöG-Betrug“ ist ja ein ganz „normaler Betrug“, für den dann auch § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB gilt. Das KG hat jetzt in KG, Urt. v. 07.03.2011 – (2) 1 Ss 423/10 (32/10) zur Strafzumesssung Stellung genommen.

M.E. lesenswert für alle, die in dem Bereich verteidigen (müssen), aber auch darüber hinaus. Denn die Entscheidung zeigt, dass es sich „lohnen“ kann, die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels im Einzelfall zu widerlegen. Folge: Niedrigerer Strafrahmen und damit im Zweifel auch eine niedrigere Strafe. Also: Lesenswert.

Ping – ruf mich zurück – oder, wenn der Betrüger einmal klingelt

Bisher vergessen hatte ich die Entscheidung des OLG Oldenburg v. 20.08.2010 -1 Ws 371/10 zur Strafbarkeit des Pinganrufs. Über die ist zwar schon an einigen Stellen berichtet worden (vgl. hier, hier, hier und hier), aber ich will sie der Vollständigkeit halber hinterher schicken. Das OLG sagt: In automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen (sogenannte Ping-Anrufe), die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen, liegt eine betrugsrelevante Täuschung der Angerufenen. Es ist doch schön zu sehen, wie alte Vorschriften auf neue technische Entwicklungen passen.

Ein Rechtsanwalt kotzt sich aus… über sich selbst und die StA

Aus meiner Fundgrube bei LexisNexis Strafrecht:

„Hallo zusammen, jetzt will ich mal abkotzen… Ich habe vor Jahren einen von einem Freund als zuverlässig vermittelten Mdt „zu Tode verteidigt“. Er wurde wegen Meineides zu 1,3 mB verurteilt. (Exkurs: Einer der Schöffen hat mir später gesteckt, dass es 2:1 für einen Freispruch stand aber der Vorsitzende so lange gebohrt und genervt haben soll, bis der andere Schöffe umgefallen sei; die Beratung dauerte ca. 2 Stunden). Mdt hatte vorab immer wieder Zahlung versprochen und morgens vor der HV angeblich überwiesen (weil ich sonst nicht in den Sitzungssaal gegangen wäre) – das Geld ist natürlich bis heute nicht auf unserem Konto angekommen. Schaden: 2.500 €, inzwischen mit Kosten und Zinsen ca. 3.000 €. Nur weil der Mdt mich auch danach noch weiter verarscht hat und Zusagen (bis hin zur Übersendung von angeblichen Überweisungsträgern zum Nachweis von Zahlungen) immer wieder ins Leere gingen, habe ich dann Strafanzeige erstattet – um morgens noch in den Spiegel schauen zu können. Die StA hat die Anzeige zunächst gar nicht und auf Intervention dann nach § 154 Abs. 1 StPO behandelt. Dagegen Beschwerde und Antrag auf AE in das Bezugsverfahren. Nun bekomme ich Anklage und Urteil aus dem Bezugsverfahren. Abgesehen, dass er da genau den „Richtigen“ betrogen hat (unseren früheren Computerfuzzi, der selber ein Früchtchen ist) lautet das Urteil (bei offener Bewährung – s.o.) 120 TS bei Schadenssumme von 1.900 €. Mir erschließt sich nicht, warum „mein Verfahren“ nicht weiter ins Gewicht fällt, wenn zum einen ja eine Bewährung offen ist, also 2 Straftaten in offener Bewährung begangen wurden (Naja, eigentlich hat er mich ja schon vor Urteilsverkündung betrogen) und zum Anderen „mein Schaden“ höher ist. Zur Info: Für einen Schaden von über 5.000 € gibt’s hier schon mal Freiheitsstrafe – denkbar wäre also eine zweite Bewährung mit Auflage Schaden wieder gutzumachen…

Eben schreibt der Mandant wieder einmal, dass ich übernächste Woche eine Rate bekommen würde. Wie würden sich die Kollegen verhalten? Druck übers Strafverfahren machen oder nachgeben und weiter verarschen lassen?
Nur am Rande: Die zweite HV hat dann ausgerechnet der „Haus- und Hof-Amtspflichtverteidiger“ am AG bekommen die von der LJK vergütet wurde (PflV). Dem wächst schon der richterliche Samt auf dem Besatz der Robe…“

Hat sicherlich jeder schon mal erlebt. Sind auch schon einige nette Vorschläge gekommen, wie man damit umgehen kann. Mit dem „schwarzen Mann“ will aber keiner drohen…

Notare aufgepasst…

Der BGH hat jetzt im Beschl. v. 07.04.2010 – 2 StR 153/09 entschieden:

„Ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB.“